(openPR) Der Bundesgerichtshof hatte über die Schadensersatzklage eines Mieters zu entscheiden, welcher seitens seines Vermieters die Kündigung aus Gründen des Eigenbedarfes erhalten hatte. In die von dem Mieter bisher bewohnte Wohnung sollte nach Angaben des Vermieters der neue Hausmeister des Gebäudes einziehen. Das Berufungsverfahren beendeten die Parteien mit einem Räumungsvergleich und der Mieter zog aus der Wohnung aus. Im Weiteren zog jedoch nicht der neue Hausmeister in die Wohnung ein, sondern eine andere Familie.
In einem neuen Verfahren vor dem Landgericht Koblenz verlangte der Mieter von seinem einstigen Vermieter nunmehr infolge des vorgetäuschten Eigenbedarfes Ersatz der Umzugskosten sowie der Mehrkosten (höhere Miete und Fahrtkosten) als auch Ersatz der ihm entstandenen Prozesskosten des ersten Rechtsstreites. Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab.
Mit Urteil vom 10. Juni 2015, Az.: VIII ZR 99/14 gab der Bundesgerichtshof der Revision statt und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Koblenz. Der Bundesgerichtshof vertritt dabei die Auffassung, dass der Mieter in dem Räumungsvergleich entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichtes eben nicht auf eventuelle Schadensersatzansprüche verzichtet habe.
Mit dem Urteil bestätigt der Bundesgerichtshof seine ständige Rechtsprechung hinsichtlich der Schadensersatzpflicht der Vermieter bei vorgetäuschtem Eigenbedarf.
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