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BGH: 200 EUR Schadensersatz je Musiktitel bei illegalem Filesharing angemessen

12.06.201511:35 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: BGH: 200 EUR Schadensersatz je Musiktitel bei illegalem Filesharing angemessen

(openPR) Der BGH hat am 11.06.2015 drei Urteile des OLG Köln bestätigt, mit denen Anschlussinhaber zur Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten wegen illegalen Filesharings verurteilt wurden, bestätigt.

Sachverhalt

Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Nach den Recherchen des von ihnen beauftragten Softwareunternehmens proMedia wurden am 19. Juni 2007, am 19. August 2007 und am 17. Dezember 2007 über IP-Adressen eine Vielzahl von Musiktiteln zum Herunterladen verfügbar gemacht. In den daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden die drei vor dem Oberlandesgericht in Anspruch genommenen Beklagten als Inhaber der den jeweiligen IP-Adressen zugewiesenen Internetanschlüsse benannt. Die Klägerinnen sehen hierin eine Verletzung ihrer Tonträgerherstellerrechte und ließen die Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen. Sie nehmen die Beklagten in verschiedenen Verfahren jeweils auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.000 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.



Ausgangsverfahren

- Klage Nr. 1: Beklagte machte Urlaub geltend

In dem Rechtsstreit I ZR 75/14 bestritt der Beklagte die Richtigkeit der Ermittlungen des Softwareunternehmens, dass ihm zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adresse zugewiesen gewesen sei und dass er, seine Familienangehörigen oder ein Dritter die Musikdateien zum Herunterladen verfügbar gemacht hätten - er sei mit seiner Familie zur angeblichen Tatzeit im Urlaub gewesen; vor Urlaubsantritt seien Router und Computer vom Stromnetz getrennt worden.

Das LG wies die Klage ab, das OLG verurteilte den Anschlussinahber dagegen, da es nach der zeugenschaftlichen Vernehmung eines Mitarbeiters des Softwareunternehmens und der Familienangehörigen des Beklagten es als erwiesen ansah, dass die Musikdateien von dem Rechner des Beklagten zum Herunterladen angeboten worden sind. Dass die Familie zur fraglichen Zeit in Urlaub war, hat das Berufungsgericht dem Zeugen nicht geglaubt. Es hat angenommen, der Beklagte habe als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzungen einzustehen, weil nach seinem Vortrag ein anderer Täter nicht ernsthaft in Betracht komme.

- Klage Nr. 2: Beklagter machte Nutzung des Internetzugangs auch durch Ehefrau geltend

Auch in dem Rechtsstreit I ZR 19/14 bestritt der Beklagte die Richtigkeit der Recherchen des Softwareunternehmens und der Auskunft des Internetproviders und hat in Abrede gestellt, dass er oder ein Familienangehöriger die Musikdateien zum Herunterladen angeboten hätten. Wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, war zum fraglichen Zeitpunkt der Rechner, der im Arbeitszimmer des Beklagten installiert war, eingeschaltet und mit dem Internet verbunden. Die bei dem Beklagten angestellte Ehefrau, die den Rechner neben dem Beklagten beruflich nutzte, verfügte nicht über Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen. Dem damals im Haushalt des Beklagten lebenden 17jährigen Sohn war das vor der Nutzung des Computers einzugebende Passwort nicht bekannt.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das OLG hat es aufgrund der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahmen als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien über den Internetanschluss des Beklagten zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sind, und hat angenommen, dass der Beklagte für die Urheberrechtsverletzungen als Täter einzustehen hat.

- Klage Nr. 3: Filesharing durch 14jährige Tochter begangen

In dem Rechtsstreit I ZR 7/14 wurde der Internetanschluss von der Beklagten, ihrem 16jährigen Sohn und ihrer 14jährigen Tochter genutzt. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung räumte die Tochter der Beklagten nach Belehrung über ihre Rechte als Beschuldigte ein, die Musikdateien heruntergeladen zu haben. Die Beklagte wendet sich gegen die Verwertung des polizeilichen Geständnisses ihrer Tochter und behauptet, diese über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschbörsen belehrt zu haben.

Das LG hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung der Tochter der Beklagten der Klage weitgehend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das OLG hat eine Verletzungshandlung der Tochter der Beklagten als erwiesen angesehen und ist von einer Verletzung der eltelrichen Aufsichtspflicht der Beklagten ausgegangen.

Der BGH wies am 11.06.2015 alle Revisionen der Beklagten zurück.

- Pro-Media-Ermittlungen richtig

Nach Ansicht des BGH durfte das OLG Köln u.a. davon ausgehen, dass aufgrund der von den Klägerinnen bewiesenen Richtigkeit der Ermittlungen von proMedia und des Internetproviders fest stand, dass die Musiktitel über die den Beklagten als Anschlussinhabern zugeordneten Internetanschlüsse zum Herunterladen bereitgehalten worden sind.

Die theoretische Möglichkeit, dass bei den Ermittlungen von proMedia und des Internetproviders auch Fehler vorkommen können, spricht nicht gegen die Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse, wenn im Einzelfall keine konkreten Fehler dargelegt werden, die gegen deren Richtigkeit sprechen. Ein falscher Buchstabe bei der Namenswiedergabe in einer Auskunftstabelle reicht – wie in dem zum Geschäftszeichen I ZR 19/14 geführten Rechtsstreit eingewandt - insoweit nicht.

- Klage Nr. 1: Urlaubseinwand nicht glaubhaft

In dem Rechtsstreit I ZR 75/14 ist das Vorbringen des Beklagten, er und seine Familie seien bereits am 18. Juni 2007 in den Urlaub gefahren und hätten vor Urlaubsantritt sämtliche technischen Geräte, insbesondere Router und Computer vom Stromnetz getrennt, durch die Vernehmung der beiden Söhne des Beklagten und seiner Ehefrau nicht bewiesen worden. Der Beklagte ist für die Verletzungshandlung auch als Täter verantwortlich. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der Beklagte habe nicht dargelegt, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen. Damit greift die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ein.

- Klage Nr. 3: Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht

In dem Verfahren I ZR 7/14 hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Tochter der Beklagten die Verletzungshandlung begangen hat. Hierbei hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht nur auf das im polizeilichen Vernehmungsprotokoll dokumentierte Geständnis der Tochter gestützt, sondern zudem berücksichtigt, dass das Landgericht die Tochter auch selbst als Zeugin vernommen und diese dabei nach ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ihr polizeiliches Geständnis bestätigt hat. Die Beklagte ist für den durch die Verletzungshandlung ihrer damals minderjährigen Tochter verursachten Schaden gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB verantwortlich. Zwar genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (...).

Das Berufungsgericht hat im Streitfall jedoch nicht feststellen können, dass die Beklagte ihre Tochter entsprechend belehrt hat. Der Umstand, dass die Beklagte für ihre Kinder allgemeine Regeln zu einem "ordentlichen Verhalten" aufgestellt haben mag, reicht insoweit nicht aus.

- Schadensersatz: 200 EUR je Musiktitel angemessen

Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen. Das Berufungsgericht hat schließlich mit Recht auch einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten angenommen und dessen Höhe auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet.

BGH, Urteile vom 11.06.2015

zum Az.: I ZR 19/14 - Tauschbörse I (Vorinstanzen: LG Köln, Urteil vom 31.10.2012, 28 O 306/11; OLG Köln, Urteil vom 20.12.2013, 6 U 205/12)

zum Az.: I ZR 7/14 - Tauschbörse II (Vorinstanzen: LG Köln, Urteil vom 02.05.2013, 14 O 277/12; OLG Köln, Urteil vom 6.12.2013, 6 U 96/13)

zum Az.: I ZR 75/14 - Tauschbörse III (Vorinstanzen: LG Köln, Urteil vom 24.10.2012, 28 O 391/11; OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014, 6 U 210/12)

Quelle: PM des BGH vom 11.06.2015

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