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Touristen zahlen mehr: Diskriminierung?

20.05.201518:51 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Touristen zahlen mehr: Diskriminierung?

(openPR) Ein belgischer Tourist wehrt sich gegen Preisaufschläge für Touristen in Venedig: Der Toilettenbesuch, Fahrten mit dem Vaporetto, Eintrittsgelder in Museen usw. wären bis zu 11 Mal teurer als für Einheimische. Während die Stadt diese Kosten damit begründet, dass nur so die enormen Kosten, die durch den Tourismus anfallen, gedeckt werden könnten, klagt der Belgier nun wegen Preisdiskriminierung.

Anmerkung:

Vor demselben Problem steht bekanntlich das CSU-Prestige-Projekt Autobahn-Maut: Auch hier sollen Ausländer Maut zahlen, Deutsche auch, aber die sollen über eine Verrechnung mit ihrer KfZ-Steuer unter dem Strich nicht schlechter stehen.

Allgemein darf man einen anderen nicht diskriminieren (siehe § 1 AGG) wegen

• seiner ethnischen Zugehörigkeit,
• seiner Behinderung,
• seinem Alter,
• seinem Geschlecht,
• seiner Sexualität und
• seiner Religion oder Weltanschauung.

Auch im Veranstaltungsbereich gibt es das Thema Diskriminierung:

• Ausschreibung von Arbeitsplätzen
• Einlass von bestimmten Personen(gruppen)
• Vermietung der Location an schwule Hochzeitspaare
• Vermietung an radikale Gruppierungen


Beispiele:

Geschlecht

Durchaus nicht völlig unproblematisch ist das Vorgehen in vielen Diskotheken, wenn Frauen ein erheblich verbilligter oder gar kostenfreier Eintritt gewährt wird: Hier könnte man an die Diskriminierung der männlichen Besucher denken, die für den Eintritt zahlen müssen (und damit den kostenfreien Eintritt der Frauen subventionieren).

Sexualität

Vergangenes Jahr hatte ein Gericht entschieden, dass der Vermieter einer Location den Mietvertrag mit einem Hochzeitspaar nicht verweigern darf, nur weil es homosexuell ist.

Ausländer

Einem Besucher darf der Einlass nicht verwehrt werden, weil er ausländischer Herkunft ist. Ihm dürfte der Einlass nur verwehrt werden, wenn die maximale Besucherzahl erreicht ist. Würde der Veranstalter aber später andere Personen einlassen, die nicht ausländischer Herkunft sind, wäre dies ein Beweis für die Diskriminierung. Die Verweigerung des Einlasses muss sich an Kriterien festmachen lassen, die nicht unter die in § 1 AGG Diskriminierungsgründe fallen: Kleidung, politische Gesinnung, Trunkenheit, aggressives Verhalten… – der Veranstalter muss dann aber alle Personen gleich behandeln. Den Ausländer darf er also nicht “wegen der Kleidung” abweisen, soweit seine Kleidung sich von der Kleidung der anderen Besucher nicht unterscheidet, und letztlich doch der Diskriminierungsgrund ethnische Herkunft maßgeblich ist.

Arbeitsplatz

Ein Arbeitsplatz darf nicht ausgeschrieben werden nur für “Junge Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter”, da hier die älteren diskriminiert werden; er darf auch nicht nur ausgeschrieben werden bspw. für einen männlichen Mitarbeiter, da dann Frauen diskriminiert werden. Lediglich in (Einzel-)Fällen, in denen eine “Ausgrenzung” für die ordnungsgemäße Ausübung eines Berufes unbedingt erforderlich ist, darf diskriminiert werden.

Behinderung

Einem Besucher darf der Einlass nicht verwehrt werden, weil er behindert ist. Problematisch kann hier die Abgrenzung werden zwischen Diskriminierung und Verantwortung des Veranstalters bzw. des Betreibers.

Grundsätzlich bin ich persönlich der Meinung, dass ein Betreiber der Versammlungsstätte und ein Veranstalter nicht für alles verantwortlich gemacht werden kann, also auch nicht für Schäden, die ein behinderter Besucher beim Besuch der Veranstaltung erleidet, weil er bspw. nicht schnell genug evakuiert werden kann. Solange die gesetzlichen Pflichten erfüllt sind (insb. Rollstuhlfahrer) gehört es zum allgemeinen Lebensrisiko auch der behinderten Person, möglicherweise nicht schnell genug flüchten zu können.

Dass der behinderte Besucher in jedem Fall auf die Hilfe und Maßnahmen des Veranstalters oder des Betreibers vertrauen darf, wage ich zu bezweifeln. Umgekehrt gehört es auch “dazu”, dass behinderte Personen möglicherweise die nichtbehinderte Person beim Flüchten beeinträchtigen (z.B. durch langsames Gehen); ebenso gehört dazu, dass betrunkene Personen, Kinder oder Dumme, die den Ernst der Lage nicht erkennen, auch im Weg stehen.

Maßgeblich dürfte sein, dass der Veranstalter den behinderten Besucher ggf. zumindest über nicht ohne weiteres erkennbare Gefahren besonders aufklären muss bzw. ihm gegenüber doch etwas erhöhte Aufsichtspflichten und Hilfepflichten hat.

Alter

Einem Besucher darf der Einlass nicht verwehrt werden, weil er älter ist als das Zielpublikum; richtet sich die Veranstaltung aber konzeptionell an eine bestimmte Altersgruppe, ohne dass damit erkennbar andere Altersgruppen diskriminiert werden sollen, wäre dies zulässig (Beispiel: Ü-30 Partys).

Politische Gesinnung

Die politische Gesinnung ist kein Diskriminierungsgrund. Wenn der Vermieter also mit einer rechtsradikalen Partei keinen Mietvertrag abschließen möchte, muss er das auch nicht. Ausnahmen kann es für Location in kommunalen Besitz geben: Eine Stadt darf bei der Vermietung ihrer Stadthalle nicht differenzieren: CDU ja, NPD nein. Solange eine zugelassene Partei die Halle bspw. für ihren Parteitag mieten möchte, muss die Stadt die Halle überlassen – zumindest dann, wenn sie zuvor auch andere Parteien die Halle vergeben hat. Möchte eine Stadt aber nicht an jede Partei überlassen, dann darf sie an gar keine Partei die Halle vergeben.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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