(openPR) -Grundsätzliche Bedeutung: Bundesarbeitsgericht entscheidet, ob befristete Verträge als unbefristet gelten-
Nicht bloß Hartz-IV-Berechtigte brauchen Rechtsberatung, sondern immer öfter auch die für Hartz-IV zuständigen Sachbearbeiter – und zwar im Arbeitsrecht. Kaum zu glauben: fast keiner der dort tätigen Sachbearbeiter ist auch beim örtlichen JobCenter angestellt. Arbeitgeber der Sachbearbeiter ist gar nicht das JobCenter, sondern meistens die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg (BA).
In dem vom Bundesarbeitsgericht nun zu entscheidenden Fall nahm der 59jährige K im Jahr 2010 als Langzeitarbeitsloser an einer Weiterbildung im Rahmen des Programms Perspektive 50+ teil. K wurde ein 5-Jahres-Vertrag als Sachbearbeiter im JobCenter in Aussicht gestellt. Die durch die BA übernommenen Kosten für die dreimonatige Weiterbildung betrugen € 18.000. Anschließend wurde K jedoch nicht für fünf, sondern lediglich für ein Jahr bei der BA angestellt und sogleich mit einer „Zuweisung“ ins JobCenter geschickt. Im JobCenter war man mit der Arbeit von K sehr zufrieden. Deshalb wurde der Vertrag durch die BA um ein weiteres Jahr verlängert. Obwohl das JobCenter auch anschließend immer noch sehr zufrieden mit der Arbeit von K war, wurde der Vertrag jedoch nicht weiter verlängert. Nachdem die dagegen durch K erhobene Klage durch das Arbeitsgericht Berlin abgewiesen wurde, suchte K Rechtsrat bei dem Berliner Rechtsanwalt Eidinger, der nicht nur arbeitsrechtliche sondern auch Hartz-IV Fälle übernimmt.
Der Rat des Anwalts: „Die BA durfte den Vertrag aufgrund von § 44 d Absatz 4 SGB II gar nicht selbst verlängern, nachdem sie die „Zuweisung“ erteilt hatte. Denn ab diesem Moment übte nicht mehr die BA, sondern nur noch der Geschäftsführer des JobCenters die arbeitsrechtlichen Befugnisse gegenüber K aus. Das Gesetz sagt wörtlich, dass ab dem Moment, ab dem die Zuweisung erteilt wird, Rechtsverhältnisse durch die BA selbst lediglich noch „begründet“ oder „beendet“ werden dürfen. Die Verlängerung ist meiner Ansicht nach jedoch weder eine Vertragsbegründung noch -beendigung, sondern lediglich eine einvernehmliche Änderung des Beendigungsdatums des bereits bestehenden Arbeitsvertrags. Dazu war nach Erteilung der Zuweisung aber nicht mehr die BA, sondern nur noch das JobCenter befugt. Es haben ja bereits einige Gerichte in diese Richtung hin entschieden ( OVG NRW v. 29.08.2008,- 20 A 1399/12 PVB; VG Ansbach 18.04.2013 AN 7 P 12.01283). Ist die Befristung hier unwirksam, gilt der befristete Arbeitsvertrag von K aber gemäß § 16 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes als unbefristet! Um dies zur klären hat das Landesarbeitsgericht auf meine Anregung wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Jetzt entscheidet das Bundesarbeitsgericht.“






