(openPR) -Wegen Coronakrise verzichten Rechtsanwälte bis zum 30. Juni auf Vergütung für Beratungshilfe-
Noch bis zum 30. Juni 2020 sollten von der Coronakrise Betroffene mit niedrigem Einkommen und Vermögen die günstige Gelegenheit nutzen, ihre Ansprüche in der Berliner Sozialrechtskanzlei EIDINGER – MEIN GUTES RECHT überprüfen zu lassen und zwar -vorübergehend- gänzlich kostenfrei. Die Beratung ist sowohl persönlich vor Ort und insbesondere auch per Email möglich. Dabei geht es allerdings nicht etwa um irgendeine Flüchtigkeitsprüfung. Rechtsanwalt Bolz und Rechtsanwalt Eidinger, die beide ehemals selbst in der Widerspruchsstelle sowie der Leistungssachbearbeitung zweier Berliner JobCenter bearbeitet haben, legen größten Wert auf eine besonders gründliche Prüfung der Bescheide.
Die Qualität der Beratung steht in der Berliner Sozialrechtskanzlei, die seit der Gründung im Jahr 2006 bereits über zehntausend Sozialrechtsmandate bearbeitet hat, an erster Stelle. Dabei geht es nicht etwa immer um Hartz IV, sondern auch um Sozialhilfe, Kindergeld, Schwerbehinderung, Rente oder Krankenkasse. Mancher Ratsuchende wundert sich zwar, wenn er kurz nach der Begrüßung bei der Beratung zum Beispiel zunächst gefragt wird, ob er einen Warmwasserboiler in der Wohnung hat. Doch auch noch nach fünfzehn Jahren seit der Einführung von Hartz IV gibt es immer noch zu viele Bescheide, in denen das den Berechtigten dann zustehende Warmwassergeld von knapp € 10 pro Monat vergessen wird. Hat das Jobcenter dieses Geld jedoch zum Beispiel zwei Jahre lang vergessen, stellen die Rechtsanwälte sogleich einen Überprüfungsantrag – und schon kann für den Ratsuchenden eine Nachzahlung von mehr als zweihundert Euro dabei herauskommen.
Die Rechtsanwälte raten derzeit allen Kurzarbeitern unbedingt dazu einen Antrag beim Jobcenter zu stellen: „Bitte keine falsche Scham“ rät Rechtsanwalt Eidinger: „es spielt keine Rolle ob ein Abgeordneter des Deutschen Bundestags aufgrund des Abgeordnetengesetzes eine Entschädigung von monatlich € 10.083,47 erhält oder ein Kurzarbeiter aufgrund der Coronakrise eine Hartz IV Aufstockung von monatlich etwa € 183,47. Niemand würde auf die Idee kommen, die Entschädigung des Abgeordneten als Almosen zu bezeichnen. Das ist aber auch ganz gewiss die SGB-II-Leistung nicht. Denn beide Ansprüche sind nicht etwa eine Gutdünkensleistung eines Wohlfahrtsstaats sondern beide Ansprüche folgen unmittelbar aus einem Gesetz. Und auf beide besteht – bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen - ein gesetzlicher Anspruch. Wir helfen gerne dabei diese Ansprüche auch durchzusetzen“.
EIDINGER - MEIN GUTES RECHT.
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