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Swiss Value, Swiss Value Precious Metals, Löwencapital AG - Liechtenstein

27.08.201409:07 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Swiss Value, Swiss Value Precious Metals, Löwencapital AG - Liechtenstein
Rechtsanwältin Julia von Bredow, Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB
Rechtsanwältin Julia von Bredow, Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB

(openPR) Nachdem sich die Löwengruppe Holding AG, Im Gräfli 1a, CH-8808 Pfäffikon dazu entschlossen hat, die Produkte ihrer Tochter Swiss Value Services AG, Pflugstrasse 20, FL-9490 Vaduz (Liechtenstein) Swiss Value und Swiss Value Precious Metals nicht fortzuführen, sondern in ein als Sondervermögen gehaltenes Produkt namens Swiss Value Protected überzuleiten, besteht bei den betroffenen Kunden und ihren Familien höchste Unsicherheit. Nun wurden die betroffenen Kunden aufgefordert, entsprechende Überleitungsvereinbarungen zu schließen, um die Anlagestrategie der Löwen-Gruppe innerhalb der neuen Vertragsverhältnisse fortzuführen, jedoch zu angeblich besseren Konditionen und ohne zusätzliche Kosten.



Wer gehört zur Löwen-Gruppe und wie sind die Verstrickungen? – Sinn und Ziel für Überleitungsvereinbarungen?

Angeblicher Hintergrund der Umstrukturierung sind Probleme mit dem bekannten Kapitalanlagen Vertriebler Michael Turgut und dessen Vertriebsfirma, der IFG AG (ebenfalls geschäftsansässig in Vaduz – Liechtenstein). Die Löwengruppe musste nach eigenen Angaben bereits mehrere Hunderttausend Euro zur Deckung der Kosten der Produkte Swiss Value und Swiss Value Precious Metals einschießen.

Löwengruppe will durch Umstrukturierung weiteren finanziellen Schaden abwenden.

In einem Infobrief an die Anleger teilt die Löwengruppe mit: „Wir hatten Sie in der Vergangenheit bereits über einige Ereignisse im Zusammenhang mit dem Gesellschafter Michael Turgut / IFG AG unterrichtet (Verurteilung wegen Anlagebetrug, U-Haft, etc.). Herr Turgut schuldet der Gesellschaft sehr viel Geld und ist seinen Verpflichtungen in den letzten Monaten nicht mehr nachgekommen. Die Löwengruppe musste bereits mehrere hunderttausend Euro zur Deckung der Kosten der Produkte Swiss Value und Swiss Value Precious Metals einschießen und hat sich deshalb zur oben angeführten Überleitung in unser konkurssicheres Produkt Swiss Value Protected entschieden.“

Die angeschriebenen Kunden sind z. T. nun zutiefst verunsichert, hatten sie doch geglaubt, in eine sichere Kapitalanlage investiert zu haben. Mitunter bestehen natürlich auch Zweifel, ob die Löwengruppe mit dieser Umstrukturierung aus dem bisherigen Anlageprodukt eine seriöse Investition machen kann.

Die Anleger stehen nunmehr vor der Entscheidung, ob sie einer Überleitung zu Neuverträgen zustimmen oder ob sie ihre Altverträge fortführen wollen.

Betroffene Anleger fühlen sich durch die Löwengruppe unter Druck gesetzt, was passiert bei Verweigerung der Zustimmung?

Für den Fall, dass ein Anleger einer Überleitung nicht zustimmt, hat die Löwengruppe darauf hingewiesen, dass sie Altverträge beenden werde. Diese einseitige Kündigung durch die Löwengruppe ist jedoch vertraglich nicht vorgesehen, vielmehr stehen nur den Anlegern selbst einseitige Kündigungsrechte im vereinbarten Vertragsverhältnis zu. Es drängt sich vielmehr der Verdacht auf, dass die Löwengruppe versucht, auch unter bewusster Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten, unter das Thema Michael Turgut und IFG AG einen Schlussstrich zu ziehen.

Anlegern gegenüber, die die ihnen gesetzte Frist zur Unterzeichnung der Überleitungsverträge verstreichen lassen, wurden die Vertragsverhältnisse für beendet erklärt. Für diesen Fall kündigt die Löwengruppe an, den noch bestehenden Edelmetallbestand zu veräußern, diesen abzurechnen und den Kunden den sich dann ergebenen Rest-Betrag zu überweisen.

Mit welchen Verlusten müssen die betroffenen Anleger rechnen?

Rechtsanwalt Dr. Tintemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt zu bedenken, dass nicht mit einer kompletten Rückzahlung der Einzahlungssumme zu rechnen ist. Allein die Investition in Edelmetalle macht aus einer Anlage noch keine konkurssichere Investition.
Von dem bereits durch die Anleger eingezahlten Geld sind nämlich Vertriebskosten und Abschlussgebühren bei Vertragsbeginn vereinbart und abgezogen worden. Betroffene Kunden werden teilweise also nur einen weitaus geringeren Betrag ausgezahlt bekommen, als von ihnen eingezahlt wurde. Besonders schlimm wird es bei Verträgen sein, die eine Einmalzahlung und eine hohe Ratenzahlung über eine lange Laufzeit vorsehen. Hier sind die Kosten für die Vermittlung des Kombi-Vertrages besonders hoch. Oftmals ist die Einmalzahlung fast komplett für Kosten verwendet und nicht für das Investment in Gold und Silber übrig geblieben.

Betroffene Anleger müssen sich diese Vorgehensweise jedoch nicht gefallen lassen und sollten vielmehr darauf bestehen, dass ihnen der gesamte Einzahlungsbetrag zurückerstattet wird. Hierzu sollte der Anleger prüfen lassen, ob er seinen Vertrag widerrufen kann und ob ihm Schadenersatzansprüche zustehen.

Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB können den betroffenen Anlegern und ihren Familien bei der beabsichtigten Zustimmung der Überleitungsvereinbarung nur folgendes raten: „Sofern Kunden ihre Altverträge in Neuverträge überleiten wollen, sollen die bislang gezahlten Gebühren durch neu vereinbarte tiefere Kosten kompensiert werden, jedoch nur unter der Bedingung, dass die Verträge bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit geführt werden. Im Rahmen der Neuverträge werden jedoch auch Kündigungsrechte aufseiten der Löwengruppe vereinbart, sodass die Anleger Gefahr laufen, auch künftig auf hohen Gebühren sitzen zu bleiben, wenn die Verträge durch die Löwengruppe erneut vorzeitig gekündigt werden.“

Die Löwengruppe führt hierzu an: „Sämtliche Vertriebskosten, auch für Ratensparer, sind bei Vertragsumstellung vollständig abgegolten.“ Was nichts anderes bedeutet, als dass die Anleger in jedem Fall von den exorbitanten bereits gezahlten Vertriebskosten nichts zurückbekommen werden.

Bei weiteren Fragen und Unsicherheiten sollte rechtlicher Rat und Überprüfung durch einen im Bank- und Kapitalmarktrecht ( http://www.dr-schulte.de/rechtsgebiet/bank-und-kapitalmarktrecht ) spezialisierten Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden. „Die von der Löwengruppe behaupteten Vorteile, die sich aus den Überleitungen in Neuverträge ergeben sollen, erschließen sich uns nicht. Angesichts der langen Vertragslaufzeiten von mindestens 20 oder 30 Jahren erscheint die den Anlegern versprochene Rendite mehr als ungewiss“, so die faire Einschätzung der Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB.


V.i.S.d.P.:

Julia von Bredow
Rechtsanwältin

Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte unter 030-715 206 70

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