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PL: Marketinggebühren und unlauterer Wettbewerb

24.02.201416:11 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 4 des polnischen Gesetzes zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs vom 16.04.1993 (Gesetzesblatt von 2003, Nr. 153, Position 1503 mit Änderungen) liegt unlauterer Wettbewerb vor, wenn anderen Unternehmern der Zugang zum Markt erschwert wird, insbesondere durch Geltendmachung von Gebühren für die Annahme von Waren zum Verkauf.



Im Verhältnis zwischen Unternehmern – Produzenten oder Vertriebshändlern und (am häufigsten) Einzelhandelsketten haben wir es mit einer Situation zu tun, bei denen die Handelsketten für die Möglichkeit Produkte einer gegebenen Marke durch die Kette verkaufen zu können eine besondere Gebühr verlangen, bezeichnet als Regalplatzmiete.

In der Lehre werden zwei Arten von Gebühren für die Annahme von Waren zum Verkauf angenommen. Bei der ersten handelt es sich um Gebühren für die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Zusammenarbeit, darunter für die Platzierung der eigenen Waren in den Geschäften des Verkäufers oder für ihre Ausstellung (sogenannte Regalplatzmiete), die auch als Listenplatzgebühren und Verkaufseinführungsgebühren bezeichnet werden. Bei der zweiten Art handelt es sich um Marketinggebühren, die in Vertragsvereinbarungen enthalten sind und auf die Verpflichtung hinweisen zur Zahlung einer „Umsatzprämie“; Gebühren für verschiedenartige Dienstleistungen, die durch die Handelskette für den Lieferer erbracht werden sollen, zum Beispiel Logistikleistungen, Werbeleistungen, die letzten insbesondere durch Beteiligung an Kosten für Werbematerialien, „Vertriebsgebühren“, die häufig als Umsatzanteil gefordert werden.

Es kommt des Öfteren vor, dass der Unternehmer neben einem Vertriebsvertrag (Liefervertrag) mit der Handelskette einen Vertrag über Marketingleistungen oder ähnliche Leistungen abschließt, aufgrund dessen sich die Handelskette dazu verpflichtet, die Ware des Unternehmers durch Werbeprospekte oder andere Werbeaktionen zu bewerben. Hierbei handelt es sich jedoch oft um Scheinwerbemaßnahmen und der Vertrag hat lediglich die Verschleierung einer Marketinggebühr und das Erwecken des Anscheins einer Leistung der Handelskette für den Unternehmer zum Zweck, was je nach Sachverhalt relativ einfach nachzuweisen ist.

Die oben genannten Erwägungen finden ebenfalls in der Rechtsprechung statt, die darauf hinweist, dass der in Art. 15 Abs. 1 Nr. 4 genannte Tatbestand nicht nur durch die tatsächliche Vornahme von Handlungen erfüllt wird – eine Tatbestandserfüllung kann auch eintreten durch den Abschluss einer bestimmten Vereinbarung (neben einem Kaufvertrag), die zur Geltendmachung von entsprechenden separaten Gebühren gegenüber dem Verkäufer (Lieferant) berechtigt. Für die Bewertung, ob es sich bei den von dem Lieferanten geleisteten Zahlungen um unerlaubte Gebühren für die Annahme von Ware zum Verkauf handelt, haben weder die Form noch die Bezeichnung einer derartigen Vereinbarung eine entscheidende Bedeutung. Als derartige unerlaubte Gebühr kann somit eine Leistung angesehen werden, zu deren Erbringung der Lieferant an den Abnehmer verpflichtet ist, basierend auf zusätzlichen, neben den Grundkaufverträgen (Lieferverträgen) geschlossenen Vereinbarungen, die grundsätzlich die Form sogenannter Marketingverträge annehmen und aufgrund derer der Lieferant zur Begleichung von Forderungen aus „Umsatzrabatten“, „Geschäftseröffnungsgebühren“, Werbeprospektkosten usw. verpflichtet wird.

Des Weiteren wird in der Rechtsprechung hervorgehoben, dass in einem üblichen Kaufvertrag (Liefervertrag) der Verkäufer (Lieferant) ausschließlich verpflichtetet wird, Leistungen nicht-monetärer Art zu erbringen, das heißt zur Übertragung von Eigentum und Besitz an den Käufer, es hingegen die Pflicht des Käufers ist Geldleistungen zu erbringen, das heißt den Kaufpreis zu zahlen (Art. 535 K.C., Art. 605 K.C.). Somit ist anzunehmen, dass wenn auf den Verkäufer, auch in Form von sogenannten Werbeverträgen, die Pflicht zu zusätzlichen Geldleistungen auferlegt wird, in Wirklichkeit auf diese Art und Weise eine unerlaubte Gebühr für die Annahme von Ware zum Verkauf geleistet wird. In solch einem Fall wird dem Verkäufer der Beweis für das Vorliegen einer unerlaubten Wettbewerbshandlung durch den Käufer, von der in Art. 15 Abs. 1 Nr. 4 die Rede ist, erleichtert. Es ist ausreichend, dass der Verkäufer aufzeigt, dass er neben der Erfüllung der sich aus einem üblichen Kaufvertrag ergebenden Verpflichtungen zusätzlich Geldleistungen an den Käufer erbracht hat (sogenannter Anscheinsbeweis). Aufgrund dessen, das in Art. 15 Abs. 1 Nr. 4 die Geltendmachung von Gebühren für die Annahme von Waren zum Verkauf als unerlaubte Handlung behandelt wird, ist es beim Vorliegen eines tatbestandserfüllenden Sachverhalts nicht erforderlich zusätzlich aufzuzeigen, dass dadurch der Zugang zum Markt erschwert wird. Schon der Gesetzgeber hat nämlich entschieden, dass eine derartige, gesetzlich typisierte Verhaltensweise per se zu einer unerlaubten Handlung wird und somit dem Zugang zum Markt erschwert.

Somit ist festzuhalten, dass im Falle, dass die Handelskette von dem Lieferanten sogar auf Grundlage einer separaten Vereinbarung irgendwelche Gebühren für die Annahme von Ware zum Verkauf verlangt, und sich dies nicht in den tatsächlich durch die Handelskette erbrachten Leistungen wiederspiegelt, wir es hier mit der Tatbestandserfüllung des Art. 15 Abs. 1 Nr. 4 zu tun haben, was dazu führen kann – im Falle, dass die gegenständlichen Gebühren bereits durch die Kette eingenommen worden sind, dass auf Rückzahlung dieser Leistung geklagt werden kann, da das zur Leistung verpflichtende Rechtsgeschäft von Anfang an unwirksam war.

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