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Widerrufsbelehrungen sollen Verbraucher schützen

14.08.201314:08 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Widerrufsbelehrungen sollen Verbraucher schützen
Rechtsanwältin Danuta Wiest, Dr. Schulte und Partner, Berlin
Rechtsanwältin Danuta Wiest, Dr. Schulte und Partner, Berlin

(openPR) Widerrufsbelehrungen – Unzutreffende bzw. unzureichende Widerrufsbelehrungen gefährden Wirksamkeit von Verträgen - der Arbeitskreis Kreditgewährung diskutiert die sachliche Umsetzung in der Praxis



Nach dem Willen des Gesetzgebers dienen Widerrufsbelehrungen dem Schutz des Verbrauchers, wenn dieser mit einem Unternehmer einen Vertrag abschließt. Das Recht zum Widerruf ist in § 355 BGB geregelt. Schließt der Verbraucher mit einem Unternehmer einen Vertrag hat er zwei Wochen Zeit von dem Vertragsschluss durch Erklärung eines Widerrufs, welcher keine Begründung enthalten muss, vom Vertrag Abstand zu nehmen. Die dem Verbraucher zustehende Widerrufsfrist wird jedoch nur dann in Gang gesetzt, wenn die vom Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung vollständig ist.

Der "Arbeitskreis Kreditgewährung" führte am 09.08.2013 eine Seminarveranstaltung in den Kanzleiräumen Dr. Schulte und Partner zum Verbraucherschutz und Widerrufsbelehrung mit interessierten Juristen, Unternehmern und Bankfachleuten durch. Der Arbeitskreis Kreditgewährung besteht als erfolgreicher praxisorientierter Zusammenschluss aus spezialisierten Juristen und Bankfachleuten. Die Rechtsanwälte Dr. Thomas Schulte, Danuta Wiest und der Bankfachmann Alexander Bellgardt vom Arbeitskreis Kreditgewährung erarbeiten Lösungsvorschläge für einen verbesserten Verbraucherschutz im Bereich Kreditgewährung, Umschuldung, Darlehnsverträge, Folgefinanzierung und der Bankenhaftung.

In der ständigen Praxis begegnen den Rechtsanwälten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner ständig fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Ist eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft, beginnt die in der Widerrufsbelehrung angegebene Frist von zwei Wochen nie zu laufen und der Verbraucher kann sich auch nach Ablauf der zwei Wochen vom Vertrag trennen.

Rechtsanwältin Danuta Wiest führt hierzu aus: "Obwohl es auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz eine Musterbelehrung gibt, stellen die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner in ihrer täglichen Arbeit immer wieder fest, dass unvollständige Widerrufsbelehrungen erteilt werden. Dabei kann sich der Unternehmer auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung berufen, wenn er diese für seine Verträge benutzt hat. Dies ist zwischenzeitlich durch den BGH (Urteil vom 15.08.2012 – VIII ZR 378/11) bereits entschieden. Danach kann sich der Unternehmer auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung berufen. Voraussetzung ist lediglich, dass der Text der Widerrufsbelehrung des Unternehmers entsprechend des von ihm ausgestalteten Vertrages genau mit dem Text der Musterbelehrung übereinstimmt."

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung - Fristen werden nicht in Gang gesetzt

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte erläutert die Auswirkungen den Teilnehmern wie folgt: "In einem aktuellen Fall hat der Unternehmer eine Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher erbracht und ihm einen Vertragsschluss vermittelt. Diesbezüglich wurde zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ein schriftlicher Vertrag geschlossen. Gegenstand dieses Vertrages war – da der Gesetzgeber dies so vorsieht – eine Widerrufsbelehrung. Bei der Prüfung der Widerrufsbelehrung haben die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner auch in diesem Fall festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung unzureichend ist und damit die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde.

Der Gesetzgeber stellt unterschiedliche Anforderungen an die Vollständigkeit von Widerrufsbelehrungen. Dabei kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertrag zustande gekommen ist und welchen Vertragstyp es sich handelt. Wurde der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmen z.B. nur durch die Nutzung von Internet, Brief oder E-Mail geschlossen, muss die Widerrufsbelehrung anders ausgestaltet sein als in dem Fall, dass der Unternehmer dem Verbraucher das Erbringen einer Dienstleistung anbietet. Hier gilt es stets den Einzelfall zu betrachten."

Fazit:

Eines ist jedoch allen Widerrufsbelehrungen gemeinsam, diese müssen immer gesondert, deutlich hervorgehoben und abgesetzt und durch den Verbraucher unterschrieben sein. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen ist die Widerrufsbelehrung unzureichend und der Verbraucher hat nach wie vor ein Widerrufsrecht.


V.i.S.d.P.:

Danuta Wiest
Rechtsanwältin

Sorfortkontakt Dr. Schulte und Partner unter 030-715 206 70

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