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Zweifelhafte Widerrufsbelehrungen

(openPR) Die Anwaltskanzlei Vogelskamp, Benn, Nettekoven berichtete bereits mehrfach von Ergebnissen bei der Überprüfung von Widerrufsbelehrungen zu Verbraucherkreditverträgen. Dabei wiesen wir unter anderem in unseren Beiträgen vom 08.02.2013 und 08.04.2013 auf problematische Fassungen zu Widerrufsbelehrungen der Banken hin.

Gegenwärtig überprüfen wir verstärkt die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen und Stadtsparkassen. Bezogen auf Zeiträume seit mindestens 2004 haben wir erhebliche Bedenken an der Wirksamkeit der Formulierungen in den Widerrufsbelehrungen. Sollte sich deren Unwirksamkeit herausstellen, sind in einer Vielzahl von Verträgen Widerrufe auch nach Ablauf der Widerrufsfrist möglich. Da die in den Texten vorgegebenen Fristen nicht laufen, kann grundsätzlich von einem zeitlich unbegrenzten Widerufsrecht des Kunden ausgegangen werden.

Wir haben eine Anzahl von Kreditverträgen der Sparkassen – auch Baudarlehen - vorwiegend im Bereich Nordrhein-Westfalen überprüft und mussten feststellen, dass nach unserer Ansicht erhebliche Abweichungen von den gesetzlichen Musterbelehrungen vorliegen. Diese Abweichungen führen dazu, dass für die Kreditinstitute ein Vertrauensschutz auf die Richtigkeit des Musters entfällt. Die Belehrungen sind dann an den gesetzlichen Vorgaben zu messen.

Hierbei zeigen sich mehrere kritische Ansatzpunkte zum Nachteil der Kreditinstitute.

Es ist dem Verbraucher nicht zuzumuten, dass er selber als juristischer Laie versucht den Lauf einer Frist zu erkennen. Solange der Zeitpunkt des Fristbeginns nicht deutlich ist liegt keine klare Regelung für den Verbraucher vor.

Neben der fehlenden Deutlichkeit zum Fristbeginn, kann eine Veränderung der Musterbelehrung zu einer unwirksamen Widerrufsbelehrung führen. Das ist immer dann möglich, wenn der Verwender der Belehrung, also die Banken und Sparkassen, Zusätze aufnehmen, die in der Musterbelehrung nicht enthalten sind. Solche Zusätze finden sich in den von uns geprüften Fällen regelmäßig.

Neben den vorgenannten möglichen Mängeln ergeben sich auch Fehler in der Belehrung zu den Widerrufsfolgen. Wird dort etwas falsch oder verschleiert dargestellt, so ist die Belehrung ebenfalls fehlerhaft und berechtigt zum Widerruf.

Die Anwaltskanzlei Vogelskamp, Benn, Nettekoven setzt die Prüfung der rechtlichen Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen fort und wird zur gegebenen Zeit zu weiteren Fällen berichten.

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