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Aktenversendungspauschale deckt auch Rücksendekosten

11.01.200610:57 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Aktenversendungspauschale deckt auch Rücksendekosten

(openPR) Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG KO 5.1.2006 - 14 W 823/05) hat jetzt bezüglich der sogenannten Aktenversendungspauschale klare Worte gefunden:

1. Die Aktenversendungspauschale von 12 Euro gilt die Hin- und Rücksendung auf Kosten der Staatskasse ab. Diese ist daher verpflichtet, für die Rücksendung einen Freiumschlag beizufügen oder in sonstiger Weise sicherzustellen, dass dem Zahlungspflichtigen keine weiteren kosten entstehen.

2. Schickt der Antragsteller die Akten gleichwohl auf eigene Kosten zurück, scheidet eine Reduzierung der Pauschale oder eine sonstige Erstattung der Portokosten aus.

Damit sei jedem, der Akteneinsicht bei zumindest auswärtigen Gerichten beantragt, angeraten, sogleich darum zu bitten, einen Freiumschlag für die Rücksendung beizufügen oder anderweitig sicherzustellen, dass die Kosten der Rücksendung von der Staatskasse übernommen werden.

Insbesondere bei Strafverteidigerkanzleinen dürfte das auf das Jahr gesehen einen nicht unerheblichen Kostenersparnisfaktor ausmachen.

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