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Mit diesen fünf Tipps realisiert man sicher seine Wohnideen für 2017

(openPR) Köln, 10.01.2017 - Vom 16. bis 22. Januar 2017 findet die jährliche internationale Einrichtungsmesse imm Cologne statt und präsentiert Besuchern die künftigen Einrichtungstrends. Käufer setzen auch auf die vielfältigen Wohnideen für Trendsetter in Online-Shops. 2015 wurden rund 3 Milliarden Euro mit Möbeln im Internet umgesetzt – Tendenz steigend. Doch so bequem der Online-Kauf von Möbeln ist, er birgt auch einige Herausforderungen. Dr. Carsten Föhlisch, Rechtsexperte bei Trusted Shops, gibt fünf Tipps für eine sichere Einrichtungs-Shopping-Tour im Netz.


1. Auch beim Möbel-Online-Kauf gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht

Dr. Carsten Föhlisch: Wer Möbel im Internet bestellt, hat ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Verbraucher können deshalb nach Erhalt der Ware ganz in Ruhe prüfen, ob diese vollständig und unversehrt angeliefert wurde. Möbel, die noch nicht zusammengebaut geliefert werden, dürfen vom Verbraucher auch ohne Bedenken zusammengebaut werden. Hierfür kann der Online-Händler keinen Wertersatz verlangen. Wer aber zum Beispiel eine Woche lang seine Mahlzeiten am neuen Esstisch zu sich nimmt, kann zwar sein Widerrufsrecht nutzen und den Tisch zurücksenden. Der Online-Händler ist allerdings berechtigt, einen Wertersatz zu verlangen, wenn das Möbelstück dadurch einen Wertverlust erlitten hat, da diese dauerhafte Nutzung über die reine Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweisen hinaus geht.

2. Eine Schraube fehlt, was nun?

Dr. Carsten Föhlisch: Diese Situation kennt fast jeder: Das neue Wohnzimmerregal wird geliefert und beim Auspacken und Zusammenbauen stellt man fest, dass wichtige Schrauben fehlen. In diesem Fall handelt es sich um einen Mangel. Der Verbraucher kann hier die Nachlieferung der Schrauben auf Kosten des Händlers verlangen. Darüber hinaus kann man als Verbraucher natürlich auch den Widerruf erklären, das mangelhafte Möbelstück zurücksenden und die Erstattung des Kaufpreises verlangen.

3. Maßgeschneidert, aber es passt nicht – und jetzt?

Dr. Carsten Föhlisch: Nach Kundenvorgabe angefertigte oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnittene Waren sind vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Wer sich also zum Beispiel seinen nach individuell angegebenen Maßen hergestellten Eckschrank anfertigen lässt, der sollte dringend beachten, dass es in diesem Fall kein Widerrufsrecht gibt. Wenn allerdings die Kundenvorgaben vom Händler nicht erfüllt wurden – der Schrank also nicht entsprechend den Maßangaben hergestellt wurde, hat der Kunde sein Gewährleistungsrecht. In diesem Fall kann er die Lieferung eines mangelfreien Schrankes verlangen.

4. Rücksendekosten bei Sperrgut – wer trägt die eigentlich?

Dr. Carsten Föhlisch: Seit dem 13. Juni 2014 gilt grundsätzlich, dass der Verbraucher im Falle eines Widerrufs die Rücksendekosten zu tragen hat. Voraussetzung dafür ist allerdings immer, dass er darüber ordnungsgemäß belehrt wurde. Wenn die Ware nicht mit normaler Post zurückversandt werden kann, muss der Händler die Rücksendekosten konkret beziffern – und zwar bereits vor Abgabe der Bestellung. Ist dies nicht geschehen oder wirbt der Händler mit einer freiwilligen Übernahme der Rücksendekosten, muss man die Kosten für die Rücksendung nicht tragen.

5. Bei Vorkasse auf Nummer sicher gehen, mit einer Geld-zurück-Garantie

Dr. Carsten Föhlisch: Besonders bei teureren Anschaffungen wie Möbeln gehen Verbraucher bei der Bezahlung per Vorkasse auf Nummer sicher, wenn sie eine Geld-zurück-Garantie in Anspruch nehmen. Damit sind Verbraucher zum Beispiel bei Problemen wie einer nicht erfolgten Lieferung abgesichert. Jeder Shop, der mit dem Trusted Shops Gütesiegel ausgezeichnet ist, bietet eine Geld-zurück-Garantie.

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