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Aushöhlung des Patentschutzes zu befürchten / Deutschland droht Alleingang im gewerblichen Rechtsschutz

25.04.201316:34 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Düsseldorf, 25. April 2013 – Der in der vergangenen Woche im Bundestag behandelte interfraktionelle Antrag, die Patentierung von Computerprogrammen zu begrenzen, hätte nach Ansicht der Düsseldorfer Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Cohausz & Florack weitreichende negative Konsequenzen für den Schutz geistigen Eigentums. Betroffen wären alle Erfindungen in der modernen Elektronik, bei denen Software meist eine Rolle in der Steuerung von Verfahren spielt. Auch Erfindungen in der Mobilfunkkommunikation, der Videokomprimierung, der Verschlüsselung und diversen anderen technischen Gebieten wären tangiert.



Nach dem gemeinsamen Antrag von CDU/CSU, FDP, SPD und Grünen soll die Bundesregierung aufgefordert werden, den patentrechtlichen Schutz auf softwareunterstützbare Lehren zu beschränken, bei denen das Computerprogramm lediglich als austauschbares Äquivalent eine mechanische oder elektromechanische Komponente ersetzt. Softwarelösungen auf dem Gebiet der reinen Datenverarbeitung, der softwarebasierten Verarbeitung von Daten und von programmgestützten Steuerungsaufgaben sollen „ausschließlich urheberrechtlich geschützt werden“ (Drucksache 17/13086).

Bundestags-Antrag steht im Gegensatz zur internationalen Praxis

Als Beispiel für nach dem Willen der Antragsteller noch patentierbare Erfindungen, die lediglich als austauschbare Äquivalente eine mechanische oder elektromechanische Komponente ersetzen, nennen sie eine softwarebasierte Waschmaschinensteuerung. Statt eines elektromechanischen Programmschaltwerks könne sie Steuerungsschaltkreise für einzelne Waschprogrammschritte aktivieren. „Wenn Software auch elektromechanisch umsetzbar ist, dann soll sie durch ein Patent weiterhin geschützt werden können; ist sie dagegen nicht elektromechanisch realisierbar, soll der Patentschutz künftig entfallen“, erläutert Philipe Walter, Partner bei Cohausz & Florack. „Das geht sehr weit über das hinaus, was wir für vertretbar halten, und steht im Übrigen in krassem Widerspruch zur internationalen Praxis, zum Europäischen Patentübereinkommen und zum völkerrechtlichen Vertrag TRIPS.“ Beispielsweise wären damit aktuelle Entwicklungen zur Energieeinsparung (Smart Grid), bei denen Waschmaschinen mit dem Versorgungsnetz kommunizieren, gänzlich vom Patentschutz ausgenommen, da die notwendige Kommunikation nicht mehr elektromechanisch realisierbar ist, und eine entsprechende Software eben kein austauschbares Äquivalent einer mechanischen oder elektromechanischen Komponente wäre. Darüber hinaus könnte die gesamte Unterhaltungsindustrie ihre Erfindungen nicht mehr schützen. Insbesondere technische Errungenschaften in der Bildkomprimierung und der Kryptographie wären nicht mehr patentierbar. Schließlich wäre dies ein massiver Nachteil für die deutsche Automobilindustrie, etwa bei modernen Fahrassistenzsystemen, die ohne Software nicht mehr auskommen, oder bei der Verwendung von Floating Car Data.

Rechtssicherheit und Verwertungsrechte für Software-Entwickler stets gegeben

Die Antragsteller kritisieren insbesondere die Praxis des Europäischen Patentamts, das Patente mit Wirkung auf Computerprogramme erteile, obwohl das deutsche Patentgesetz und das Europäische Patentübereinkommen Computerprogramme „als solche“ vom Patentschutz ausnähmen. Der Bundesgerichtshof habe die Technizitätsanforderung als Kriterium für eine Patentierbarkeit weit ausgelegt und sich „der großzügigen Patentierungspraxis des EPA angenähert“.

Für Software-Entwickler bedeute das eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Durch die Abstraktheit der Patentansprüche erfasse ein softwarebezogenes Patent alle individuellen Ausführungen der geschützten Problemlösung in konkreten Computerprogrammen. Programme, die die geschützte Problemlösung enthielten, dürften ohne Zustimmung des Patentinhabers nicht mehr gewerblich genutzt werden. Software-Entwickler verlören faktisch die urheberrechtlich vorgesehenen Verwertungsrechte an ihren selbst geschaffenen Computerprogrammen.

„Von Rechtsunsicherheit kann überhaupt keine Rede sein, schließlich werden Patentanmeldungen und -erteilungen veröffentlicht“, betont Walter. „Wer eine Software entwickelt, kann sie nach wie vor urheberrechtlich verwerten.“ Schon nach heutiger Rechtslage steht nur demjenigen das Recht auf ein Patent zu, der eine Erfindung in einem Gebiet der Technik macht. Reine Software ist bereits nach geltendem Recht vom Patentschutz ausgeschlossen. „Aber auch dem, der eine computerimplementierte Erfindung macht, die einen technischen Beitrag leistet, muss weiterhin das Recht zu ihrer ausschließlichen wirtschaftlichen Nutzung zustehen“, so Walter weiter. Der Grund: Der Schutz aus dem Urheberrecht geht in den meisten Fällen nicht weit genug. Er bezieht sich ausschließlich auf den Quelltext. Das führt aber zu erheblichen Problemen bei der Verwertung. Wenn Dritte beispielsweise in einer anderen Programmiersprache das gleiche Programm schreiben, gehen die ursprünglichen Entwickler leer aus. Überdies ist eine Urheberrechtsverletzung bei bereits kompilierten Programmen kaum nachweisbar.

Patente behindern Innovationsdynamik nicht

Auch an den wegen des Patentschutzes befürchteten Monopolisierungstendenzen stören sich die Antragsteller; diese hätten negative Folgen für die Innovationsdynamik. Walter: „Dieser Punkt ist typisch für eine verbreitete kritische Haltung gegenüber dem Patentwesen ganz allgemein. Dem muss entgegengehalten werden: Ohne Patentschutz wäre Forschung wenig attraktiv, da nur mit Patentschutz Investitionen in Forschung und Entwicklung wirksam abgesichert werden können. Auch Software-Entwickler müssen sich an geltende Regeln halten. Falls eine eigene Entwicklung Schutzrechte Dritter berührt, müssen die Entwickler eben Umgehungslösungen finden. Das treibt Forschung und Innovation.“ Hinzu komme, dass wirksamer Innovationsschutz in Deutschland dazu geführt habe, dass gerade deutsche Unternehmen in sehr vielen Bereichen Weltmarktführer sind.

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