(openPR) Wer infolge Zahlungsunfähigkeit die für die Aufrechterhaltung des Patentschutzes zu zahlenden Jahresgebühren nicht entrichten kann, verliert das Patent.
Das gilt auch im Falle eines eröffneten Insolvenzverfahrens. Die entsprechenden Zahlungsfristen werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen.
Erwirbt zwischenzeitlich ein Anderer das Patent, kann er keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Jahresgebühr verlangen. Dieses Recht steht nur dem im Register als Patentinhaber Eingetragenen zu. Dem Erwerber bleibt höchstens die Möglichkeit, Schadensersatz vom Veräußerer zu fordern.
(BGH, Beschl. v. 11.03.2008 – X ZB 5/07)
Praxistipp:
Es empfiehlt sich, Konkurrenten hinsichtlich eines
eventuell erlöschenden Patentschutzes im Auge zu behalten. Eine Patentüberwachung kann die Erkenntnis liefern, dass u.U. bedeutende Erfindungen mangels Zahlung der Jahresgebühr gemeinfrei geworden sind.
© RA Axel Mittelstaedt 2008, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com
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