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Umsatzssteuerbefreiung beim Ehrenamt

(openPR) Keine Umsatzsteuer für Ehrenämter in vielen Fällen

MAINZ / 10. April 2013. Jeder Ehrenamtler wird sich freuen: Das BMF (Bundesfinanzministerium) würdigt mit seiner Neuregelung ehrenamtli-che Tätigkeiten. Bekommt der Ehrenamtliche für seine Tätigkeit nicht mehr als 50 Euro pro Stunde beziehungsweise 17.500 pro Jahr, geht die Finanzverwaltung von einer angemessenen Vergütung aus und verzichtet auf die Zahlung von Umsatzsteuern. Es fallen keine weiteren Prüfungen an, wobei die Finanzverwaltung auch weiterhin in Einzelfäl-len höhere Beiträge davon abweichend regeln kann. Diese Regelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2013!

StB Wolfgang Roth, Präsident des Steuerberaterverbandes (StBV) Rheinland-Pfalz, warnt jedoch vor pauschaler Vergütung: „Diese ist grundsätzlich schädlich, so dass sämtliche für diese Tätigkeit gezahlten Entschädigungen der Umsatzsteuer unterliegen. Die Umsatzsteuerbe-freiung kann in diesem Fall lediglich durch die explizite vertragliche bzw. satzungsrechtliche Regelung erhalten bleiben.“

Erstattungen für getätigte Auslagen, wie beispielsweise Fahrtkosten oder Verpflegungsmehraufwendungen, bleiben im Rahmen der Lohnsteuer-Richtlinien auch weiterhin umsatzsteuerfrei. Ebenso wird bei einem Jahresgesamtbetrag der Entschädigung von maximal 2400 Euro ohne weitere Prüfung die Umsatzsteuerbefreiung gewährt.

„Unabhängig davon spielt jedoch auch der zeitliche Umfang des ehrenamtlichen Engagements eine Rolle,“ erläutert StB Christian Rech, Vorstandsmitglied des rheinland-pfälzischen StVB. Deutet der Zeitaufwand eines Ehrenamtlers auf eine hauptberufliche Teilzeit- oder gar Vollzeit-beschäftigung hin, kann dies zukünftig gegen eine Umsatzsteuerbefreiung sprechen.
Der Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz empfiehlt daher, insbesondere bei einem Überschreiten der Betragsgrenzen die Vergütungen sowie Kosten- und Zeitaufwand der ehrenamtlichen Arbeit zu dokumentieren und entsprechende Verträge beziehungsweise Satzungen zeitnah zu prüfen.

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