(openPR) Gemäß § 15 BEEG haben Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und das Kind selbst betreuen, bis das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat.
Während der Elternzeit darf der Arbeitnehmer nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt im Monat beschäftigt sein. Der Arbeitnehmer kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beim Arbeitgeber beantragen. Über diesen Antrag sollen sich die Parteien innerhalb von vier Wochen einigen.
Nach § 15 Abs.6 BEEG kann der Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des § 15 Abs.7 BEEG während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen, soweit eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist.
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (BAG vom 19.02.2013, 9 AZR 461/11) nahm die Arbeitnehmerin zunächst für die Dauer von zwei Jahren nach der Geburt ihres Kindes Elternzeit in Anspruch. Innerhalb dieser Zeit vereinbarten die Parteien die Verringerung der Arbeitszeit auf wöchentlich 15 Stunden für einen Zeitraum von 5 Monaten. Für die anschließenden 12 Monate vereinbarten sie eine Verringerung der Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden. Anschließend beantrage die Arbeitnehmerin erneut Elternzeit und beantragte gleichzeitig, wie zuletzt 20 Stunden/Woche zu arbeiten. Der Arbeitgeber lehnte ab.
Das Bundesarbeitsgericht hat der Arbeitnehmerin Recht gegeben und dabei festgestellt, dass die Vereinbarungen der Parteien, also die einvernehmliche Regelung der Elternzeit nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen sei.
Mit diesem Urteil wird das Recht der Eltern gestärkt. Eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitgeber ist stets der beste Weg. Wenn das allerdings nicht möglich ist, sollte man sich auch bei Fragen der Elternzeit fachkundig beraten lassen.
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