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BGH: Rückabwicklung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds

11.03.201308:03 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) In seinem aktuellen Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass Erstattungsbeiträge im Rahmen der Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds im Jahr des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen sind, soweit sie Werbungskosten ersetzen.

Die mit der Beteiligung verbundenen Steuervorteile werden grundsätzlich nicht schadensmindernd angerechnet. Laut den Richtern scheidet eine solche Vorteilsanrechnung nämlich aus, wenn der Anleger die steuerlichen Vorteile aus einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds erlangt hat. Die Steuerersatzleistung ist in der Regel als Rückfluss der zuvor gezahlten Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu versteuern. Diese erzielten Steuervorteile sind ausnahmsweise nur dann schadensmindernd anzurechnen, wenn der Anleger solche außergewöhnlichen Steuervorteile erzielte, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen.

Im Rahmen der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds erlangte Steuervorteile in Form von Werbungskosten unterliegen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dem Einkommenssteuergesetz (§ 21 EStG). Die Erstattungsbeiträge, die Werbungskosten ersetzen, sind im Jahr des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen, und zwar bei der Einkunftsart, bei der sie vorher als Aufwendungen für Werbungskosten abgezogen worden sind. Dies gilt nicht nur für Finanzierungen, sondern auch für Abschreibungen.

In der Praxis bedeutet das, das eine Vorteilsanrechnung auf die steuerlichen Vorteile grundsätzlich ausscheidet, wenn diese aus einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds herrühren und der Besteuerung unterworfen sind. Als steuerlicher Vorteil gilt auch, wenn die AfA auf die Anschaffung des Gebäudes steuerlich berücksichtigt worden ist. Die Schadensersatzleistung ist grundsätzlich nur in Höhe der zuvor geltend gemachten Werbungskosten steuerbar. Im konkreten Fall war auch die Absenkung des Einkommenssteuersatzes um 8 % nicht als außergewöhnlicher Steuervorteil zu qualifizieren, den zu belassen es unbillig wäre. Letztlich müssen die Schadensersatzleistungen auch dann besteuert werden, wenn die 10-Jahres-Frist des § 23 Abs. 1 EStG überschritten wurde.

Anleger, die Schadensersatzansprüche geltend machen, sollten diese Rechtsprechung berücksichtigen.

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