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Geschiedene Paare und das Umgangsrecht - Das Wohl des Kindes steht im Vordergrund

16.10.201212:09 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Die Zahl der Ehescheidungen ist in Deutschland im Jahr 2011 erneut leicht gestiegen, wie das Statistische Bundesamt kürzlich bekannt gab. Und fast die Hälfte aller geschiedenen Paare hatten Kinder unter 18 Jahren. Wenn diese nach der Trennung dauerhaft bei einem Elternteil leben, gibt es oft Streit über die Frage, wie oft der andere Elternteil Umgang haben darf.



Konkrete Umgangsregelungen sieht das Bürgerliche Gesetzbuch nicht vor. Das Kindeswohl steht im Mittelpunkt und ist der einzige Orientierungsmaßstab. Jeder Elternteil, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt, ist nicht nur zum Umgang berechtigt, sondern auch verpflichtet.

Dient es dem Kindeswohl, haben auch Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Das gleiche gilt für andere enge Bezugspersonen wie Stiefelternteile, sofern sie in einer sozialfamiliären Beziehung zu dem Kind stehen. Das bedeutet, dass sie für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen oder getragen haben und eine enge Vertrauensbeziehung wie in einer Familie besteht.

Leider vergessen viele Eltern, dass das Recht auf Umgang in erster Linie ein Recht des Kindes ist, und können sich nicht auf eine individuelle Umgangslösung einigen. Hilfreich ist es in diesem Fall oft, sich mit den Mitarbeitern des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamtes auszutauschen, die vermitteln können. Wenn auch das nicht zu einer Einigung führt, kann der umgangsberechtigte Elternteil einen Umgangsantrag beim zuständigen Familiengericht am Wohnsitz des Kindes stellen. Die Gerichte behandeln ein solches Verfahren schleunig und holen dabei auch eine Stellungnahme des Jugendamtes ein. Das Kind ist im Umgangsverfahren Beteiligter und wird vom Richter angehört.

Oft einigen sich die Beteiligten im Rahmen des Umgangsverfahrens. Doch was passiert, wenn stattdessen das Gericht eine Entscheidung getroffen hat und sich der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nicht an diese hält? Um den Umgang durchzusetzen, kann das Gericht in diesem Fall beispielsweise ein Zwangsgeld festsetzen, das an die Landeskasse zu zahlen ist, oder sogar Zwangshaft anordnen.

Ein Elternteil, dem der Umgang mit dem Kind zu Unrecht verweigert wird, kann beim Gericht darüber hinaus eine Umgangspflegschaft beantragen. Ein Umgangspfleger könnte dann unter anderem dafür sorgen, dass der Umgang zustande kommt, indem er das Kind beispielsweise abholt und wieder zurückbringt.

Ausgeschlossen oder eingeschränkt wird das Umgangsrecht nur in wenigen Ausnahmefällen, wenn der Umgang überhaupt nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Nur ein Richter kann dies bestimmen. Gründe dafür können beispielsweise ein schweres Fehlverhalten des Umgangsberechtigten oder eine familiären Vorgeschichte sein, die eine Traumatisierung des Kindes ausgelöst hat.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwalts¬kammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.

Besuchen Sie auch die Facebook-Seite der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer: www.facebook.com/SH.Rechtsanwaltskammer

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