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Sommerferien, Umgangsrecht und Corona

23.06.202010:25 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Sommerferien, Umgangsrecht und Corona
Das Umgangsrecht besteht auch in den Sommerferien zu Zeiten von Corona.
Das Umgangsrecht besteht auch in den Sommerferien zu Zeiten von Corona.

(openPR) Düsseldorf – iurFRIEND® AG (Trennung.de) – 23.06.2020 //

Sommerurlaub 2020 – geht es doch noch an den Strand oder bleibt es beim Urlaub auf Balkonien? In den nächsten Wochen beginnen nach und nach die Sommerferien in den einzelnen Bundesländern. Den Anfang machen Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Berlin. Wie sieht es mit dem Umgangsrecht in den Sommerferien während der Corona-Pandemie aus?



Leben die Eltern eines Kindes getrennt, etwa nach der Trennung und Scheidung, haben sie grundsätzlich weiterhin das gemeinsame Sorgerecht. Der nicht betreuende Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat das Recht und die Pflicht auf Umgang mit dem Kind. Die Eltern können einvernehmlich individuelle Umgangsvereinbarungen treffen, dabei sollten sie möglichst auch an Regelungen zu den Sommerferien denken. Das Umgangsrecht besteht auch während der Sommerferien – beide Elternteile haben also das Recht und die Pflicht, Zeit mit ihrem Kind zu verbringen. Viele Eltern einigen sich auf eine hälftige Aufteilung der Sommerferien.

Lesen Sie dazu auch unseren kostenlosen Ratgeber „Wie ist das Umgangsrecht in den Ferien geregelt?“ auf Scheidung.de: https://www.scheidung.de/wie-ist-umgangsrecht-in-den-ferien-geregelt.html

Kann ich mit meinem Kind in den Urlaub fahren? Ja, Urlaubsreisen sind vom Umgangsrecht umfasst. Reisen innerhalb Deutschlands und der EU gehören zu Entscheidungen des täglichen Lebens, sodass keine Abstimmung mit dem betreuenden Elternteil nötig ist. Da die Reisewarnung des Auswärtigen Amts zum 15. Juni 2020 für die EU, Großbritannien und den Schengen-Raum aufgehoben wurde, dürfte dies auch zu Zeiten von Corona ohne Abstimmung möglich sein. Einzelne Länder sehen jedoch weiterhin Quarantäne oder Einschränkungen bei Einreisen vor. Für Finnland, Norwegen und Schweden verzögert sich daher die Aufhebung der Reisewarnung. Das Auswärtige Amt rät von Reisen nach Großbritannien und Irland ab. Je nach Umständen des Einzelfalls, etwa bei Vorerkrankungen oder einer Beschränkung des Umgangs innerhalb Deutschlands, muss der Sommerurlaub im Ausland jedoch womöglich ausfallen.

Was muss ich beachten? Die weltweite Reisewarnung bleibt im Übrigen bis zum 31. August bestehen. Eine Reisewarnung bedeutet kein Reiseverbot, geht es um das Umgangsrecht ist jedoch bei Fernreisen oder einer Reisewarnung die Zustimmung des betreuenden Elternteils notwendig. Das Wohl und die Gesundheit des Kindes haben Priorität. Kommt es zu Streit, kann das Jugendamt vermitteln. Wurde der Umgang bereits gerichtlich festgelegt, droht bei Verstößen Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft.

Bitte beachten Sie bei der Reiseplanung, dass sich die Bestimmungen des Einreiselandes und die Einstufung des Auswärtigen Amts auch kurzfristig ändern können. Informieren Sie sich daher regelmäßig über Reisebeschränkungen und prüfen vorab die Stornierungsbedingungen.

Mehr zu den Besonderheiten während Corona finden Sie in unserem kostenlosen Beitrag „Sorgerecht zu Zeiten von Corona“ auf Trennung.de: https://www.trennung.de/aktuelles/trennung-mit-kind/sorgerecht-zu-zeiten-von-corona.html

Bei weiteren Fragen steht unser 24/7 Kundenservice unter der kostenlosen Hotline 0800 34 86 72 3 jederzeit zur Verfügung. Genießen Sie den Sommer im Kreise Ihrer Liebsten und bleiben Sie gesund!

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