(openPR) Der Strafverteidiger Rechtsanwalt Carsten Hoenig aus Berlin, bundesweit bekannt durch sein Kanzleifahrzeug, "die Wanne" ( www.kanzlei-hoenig.de/kfz/wanne.html ), berichtet, dass gegen einen seiner Mandanten, einen Rechtsanwalt, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Der Tatvorwurf lautete Betrug. Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die knappe Nachricht des zuständigen Oberstaatsanwalts:
“... teile ich Ihnen mit, dass ich das Verfahren … gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe.”
Da Hoenigs Mandanten daran gelegen war, die Gründe für die Einstellung zu erfahren, und er darauf auch einen Anspruch hat, hat Hoenig dem Oberstaatsanwalt geschrieben:
“Unter Hinweis auf Ziffer 88 RiStBV beantrage ich, die Gründe der Einstellung bekannt zu geben.”
(Die Ziffer 88 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren lautet: “In der Mitteilung … sind die Gründe der Einstellung … auf Antrag … bekanntzugeben, ...”)
Darauf erhielt Hoenig folgende Antwort vom Oberstaatsanwalt:
“... teile ich mit, dass die Ermittlungen einen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage nicht ergeben haben; das Verfahren war daher wie mitgeteilt gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.”
Hoenig hatte den Oberstaatsanwalt nicht gebeten, das Gesetz abzuschreiben und ihm den Wortlaut zu übermitteln, zumal ihm diese Vorschriften als versiertem Strafverteidiger bekannt sind. Statt dessen will sein Mandant die Tatsachen erfahren, die zur Rechtsfolge des Gesetzes, nämlich zur Einstellung, geführt haben.
Erst überzieht die Staatsanwaltschaft den Mandanten mit einem Ermittlungsverfahren, das seine berufliche Existenz gefährdet, und dann ist man offenbar damit überfordert, eine Begründung für seine Einstellungsentscheidung zu liefern.






