(openPR) Thesen zum Entwurf des Gesetzes der Republik Usbekistan „Über die Eintragung von Änderungen und Ergänzungen in die Gesetze der Republik Usbekistan über Wahlen zu Oliy Majlis und zu Kengaschen (örtlichen Räten) der Volksdeputierten von Gebieten, Kreisen und Städten“ im Zusammenhang mit weiterer Gewährleistung der Wahlfreiheit und der Entwicklung von Wahlgesetzgebung.
I. Vorbereitung des Gesetzentwurfs
1. Der Gesetzentwurf ist entwickelt worden zwecks Ausführung von Programmmaßnahmen zur Umsetzung der „Konzeption zur weiteren Vertiefung demokratischer Reform und Gestaltung der Zivilgesellschaft im Lande“ des Präsidenten der Republik Usbekistan Islam Karimow im Bereich der Sicherung der Wahlfreiheit und Entwicklung der Wahlgesetzgebung.
2. Im Rahmen der Konzeption zur weiteren Vertiefung demokratischer Reform und Gestaltung der Zivilgesellschaft wurde der initiierte Gesetzentwurf von 7 Abgeordneten der Fraktion der Demokratischen Partei „Milliy Tiklanisch“ (Die Nationalen Wiedergeburt) vorbereitet. In diesem Gesetzentwurf sit vorgesehen, Änderungen und Ergänzungen in 2 Gesetze der Republik Usbekistan über Wahlen zu Oliy Majlis und zu Kengaschen (örtlichen Räten) der Volksdeputierten von Gebieten, Kreisen und Städten“ einzutragen.
3. Im Laufe der Vorbereitung des Gesetzentwurfs wurde eine breite Erörterung seiner Konzeption mit den Mitgliedern der Zentralen Wahlkommission der Republik Usbekistan und der territorialen Wahlkommissionen, den Experten von Ministerien und Behörden sowie den Vertretern der politischen Parteien, der Umweltbewegung Usbekistans, Nichtregierungsorganisationen und anderer zivilgesellschaftlichen Institutionen sowie Massenmedien organisiert. In allen Regionen des Landes wurden mehr als 50 Seminare und Rundtischgespräche, 2 internationale Konferenzen durchgeführt. Infolgedessen wurden mehr als 80 Vorschläge und Empfehlungen zusammengefasst und untersucht.
4. Im Zuge der Entwicklung des Gesetzentwurfs wurden erfolgreiche Erfahrungen von mehr als 30 Staaten der Welt, darunter USA, Kanada, Deutschland, Frankreich, Spanien, Südkorea, Japan und andere sowie die Empfehlungen des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) untersucht.
II. Die wichtigsten Neuheiten des Gesetzentwurfs
1. Zwecks Offenlegung des Wesens und Sicherung des einheitlichen Verständnisses des Prozesses der Wahlkampagne wird ihre Bedeutung ermittelt (Artikel 27). So wird die „Wahlkampagne“ definiert als „Tätigkeit, die während des Wahlkampfes durchgeführt wird und auf die Motivation der Wähler für einen Kandidaten oder eine politische Partei abzustimmen gerichtet ist.“
2. Es wird festgesetzt, dass die Wahlkampagne am Wahltag und am Tag vor der Abstimmung nicht erlaubt ist (Artikel 27). Die vorgeschlagene Regelung wird eingeführt, um den Wählern zusätzliche Zeit zu gewähren, die nötigt ist, um ihre Ansichten, ihre politische Vorzüge und ihre Annahme einer bewussten Entscheidung darüber, für wen und welche Partei abzustimmen. Dies beseitigt die Möglichkeit des Missbrauchs und der Verletzungen vor der Abstimmung.
3. Aufgrund der Analyse der Wahlkämpfe von 2004 und 2009 werden zur Verbesserung der Wahlkampagne Typen, Formen und Methoden für die Umsetzung der Wahlkampagne bestimmt (Artikel 27).
Es wird vorgeschlagen, folgende Formen der Wahlkampagne zu definieren: Verbreitung von Informationen über Wahlprogramm und (oder) Plattform einer politischen Partei für ihre Kandidaten abzustimmen; die Verbreitung von Informationen über den Kandidaten mit dem Aufruf, für ihn abzustimmen.
Als Formen der Wahlkampagne werden vorgeschlagen, zu identifizieren: öffentliche Debatten, Diskussionen, Pressekonferenzen, Interviews, Reden, Wählerversammlungen, Platzierung von Werbespots über den Kandidaten, über eine politische Partei.
Als Methoden der Wahlkampagne wird folgendes vorgeschlagen: Einsatz von Massenmedien, einschließlich Fernsehen, die Veröffentlichung und Verbreitung von gedruckten, visuellen, audio-visuellen und anderen Agitationsmaterialien, Treffen mit den Wählern.
Dabei wird festgelegt, dass die Kandidaten und politische Parteien andere Arten, Form und Methoden für die Durchführung der Wahlkampagne benutzen können, die nicht gesetzlich verboten sind.
4. Es werden Fristen, Regeln und Verfahren für vorzeitige Stimmabgabe (Artikel 41) festgelegt.
Nach geltendem Gesetz kann der Wahlberechtigte, der keine Möglichkeit hat, am Wahltag an seinem Wohnort zu sein, von der Wahlkommission die Wahlliste anfordern, eine Entscheidung zu treffen und sie im verschlossenen Umschlag legen lassen. Jedoch das gültige Gesetz keine Fristen sowie gesamte Verfahren der vorzeitigen Stimmabgabe vor. In diesem Zusammenhang wird vorgeschlagen, die folgenden Bestimmungen festzulegen:
a) die vorzeitige Stimmabgabe beginnt 10 Tage vor der Wahl und endet am Tag vor der Wahl;
b) die Zeit der Durchführung der vorzeitigen Stimmabgabe wird von der Kreiswahlkommission bestimmt und darüber werden die Wähler, Beobachter, Massenmedien in Kenntnis gesetzt;
c) für die Durchführung einer vorzeitigen Stimmabgabe ist ein Schreiben des Wählers (mit dem Grund seiner Abwesenheit am Wahltag) erforderlich;
d) Der Stimmzettel wird dem Wahlberechtigten in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern der Kreiswahlkommission ausgehändigt;
e) Der Stimmzettel wird in den Stimmzettelumschlag gelegt. Dieser wird dann besiegelt und von zwei Mitgliedern der Wahlkommission und dem Wähler unterschrieben.
Die vorgeschlagene neue Norm regelt im Detail das Verfahren der vorzeitigen Stimmabgabe und ermöglicht, Transparenz des Verfahrens zu gewährleisten.
5. Es wird eine Norm eingeführt, die festlegt, dass „drei Tage vor der Abstimmung, sowie am Tag der Abstimmung jegliche Veröffentlichung von Ergebnissen der Meinungsumfragen, Prognosen der Wahlergebnisse, anderen Forschungen mit Bezug auf die durchgeführte Wahl, sowie deren Veröffentlichung in allgemein zugänglichen Informations- und Kommunikationsnetzen (inklusive das Internet) verboten ist (Artikel 65).
Das Einführen dieser Norm wird zu einem wirksameren Wählerschutz beitragen, sowie ein voreingenommenes Verhältnis zum jeweiligen Kandidaten und selbst die Möglichkeit das Wahlgesetz zu misbrauchen ausschließen.
6. Die Beobachter bekommen das Recht, bei der Konferenz der Umweltbewegung Usbekistans bei der Wahl der Abgeordneten der Gesetzkammer anwesend zu sein (Artikel Der vorgeschlagene Rechtsmechanismus ermöglicht eine transparente und offene Wahl der Abgeordneten der Umweltbewegung Usbekistans.
7. Es wird die Möglichkeit der Bildung von Wahllokalen in Justizvollzugsanstalten vorgesehen (Artikel 8, 32, 33, 38). Die Einführung dieser Norm wird verstärkt die Möglichkeit der Umsetzung von Wahlrechten der verhafteten Bürger gewährleisten.
Die Verabschiedung und folgende Umsetzung dieses Gesetzes wird das Prinzip der Wahlfreiheit sowie eine weitere Demokratisierung des Wahlsystems des Landes verstärkt unterstützen. Darüber hinaus wird dadurch die Effektivität der Gleichberechtigung von Kandidaten und politischen Parteien im Zuge der Durchführung von Agitationsprogrammen verbessert und die Prinzipien der Transparenz und Offenheit der Abgeordnetenwahlen verstärkt.
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Zum Autor:
Prof. Akmal H. Saidow
Geboren 1958 in Taschkent, Usbekistan, Jurist. Prof. Dr. Saidow war Leiter des Instituts für Philosophie und Recht an der Akademie der Wissenschaften der Republik Usbekistan, Direktor des Instituts fur strategische Studien Usbekistans, Rektor des Staatlichen Juristischen Instituts Taschkent und Botschafter der Republik Usbekistan in Frankreich. Seit 1996 ist er Direktor des Nationalen Zentrums der Republik Usbekistan fur Menschenrechte. Er ist Mitglied des usbekischen Parlaments. Autor von mehr als 200 Publikationen und Büchern im Bereich des internationalen, vergleichenden, Verfassungs- und moslemischen Rechts; mehr als 50 Vortrage auf internationalen Konferenzen.








