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Steuerberater Alfred Himmelsbach: "Entfernungspauschale – Seien wir ehrlich"

Bild: Steuerberater Alfred Himmelsbach: "Entfernungspauschale – Seien wir ehrlich"
Alfred Himmelsbach, Steuerberater in Lahr, zur Entfernungspauschale.
Alfred Himmelsbach, Steuerberater in Lahr, zur Entfernungspauschale.

(openPR) Die deutlich gestiegenen Benzin- und Dieselkosten sorgen in jüngster Zeit dafür, dass über eine Erhöhung der Entfernungspauschale als mögliche Reaktion des Gesetzgebers diskutiert wird. Alfred Himmelsbach, Steuerberater der Kanzlei Himmelsbach & Sauer in Lahr meint dazu: „Nun kann man selbstverständlich der Auffassung sein, dass die Not der öffentlichen Haushalte eine derartige Erhöhung verbietet. Aber man sollte dies doch bitte nicht damit begründen, dass die Entfernungspauschale eine ,Subvention des Staates’ darstellt, die ohnehin abgeschafft gehört.“



Die Arbeitskraft jedes Arbeitnehmers ist eine sogenannte „Bringschuld“ i. S. des BGB, d.h. der Arbeitnehmer muss seine Arbeitskraft zur Arbeitsstelle hinbringen. „Kosten, die dadurch entstehen, sind die klassischsten Werbungskosten (= Kosten zum Erhalt der Einkünfte), die man sich vorstellen kann“, betont der Experte von den Steuerberatern in Lahr. Natürlich handelt es sich um eine „Pauschale“, und so werden die tatsächlichen Kosten des Einzelnen nicht beachtet. Und sicher kennen auch sie eine große Anzahl von Mitbürgern, die jeden Tag zu Fuß 10 km oder mehr zur Arbeitsstelle laufen und deswegen zu Unrecht die Pauschale geltend machen könnten. Nein? Nahezu alle haben echte Kosten über der Pauschale, eben Werbungskosten! „Und diese Werbungskosten sind durch die Preiserhöhungen für Treibstoffe deutlich gestiegen. Ein ehrliches Steuersystem sollte dies berücksichtigen“, so Alfred Himmelsbach, Steuerberater in Lahr.

Wie ist nun die Regelung (seit langem!): Das Steuerrecht unterscheidet zwischen Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungs-km, anzusetzen bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Davon zu unterscheiden sind Fahrtkosten, die als beruflich bedingte Reisekosten anzusehen sind. Für diese können je gefahrenem km 30 Cent geltend gemacht werden. „Hier, und nur hier, kann der Steuerpflichtige alternativ auch die tatsächlichen Kosten je gefahrenem km geltend machen. Hierzu muss er die Kosten des Jahres sammeln – hierzu gehören z.B. Benzin, Reparaturen, Versicherungen, Abschreibung des Fahrzeugs, Zinsen der Fahrzeugfinanzierung. Teilt er die Jahresfahrleistung durch die Summe dieser Kosten, erhält er die tatsächlichen Kosten pro km. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist der tatsächliche Ansatz der Kosten politisch nicht gewollt. Nur sollte man dies auch ehrlich sagen“, so die Steuerberater in Lahr.

Mehr Informationen: http://www.himmelsbach-sauer.de/infothek/presseveroeffentlichungen/steuerberater-alfred-himmelsbach-zum-thema-entfernungspauschale-%E2%80%93-seien-wir-ehrlich

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