(openPR) Steuerhinterziehung liegt definitionsgemäß vor, wenn gesetzlich geschuldete Steuern absichtlich gar nicht, verkürzt oder verspätet angemeldet und gezahlt werden. Bei der Umsatzsteuer kann sich die eigenartige Konstellation ergeben, dass Steuerhinterziehung vorliegt, ohne dass nach dem Gefühl des Steuerpflichtigen er die Steuer überhaupt verkürzt hat. Die Steuerberater in Lahr erklären warum: „Dies liegt daran, dass die Rechtsprechung zwischen angemeldeten Umsätzen mit den daraus resultierenden Umsatzsteuerschulden und den abzugsfähigen Vorsteuern unterscheidet. Nicht die Zahllast ist entscheidend, sondern jede einzelne Position, aus der die Zahllast sich ergibt.“
Alfred Himmelsbach, Steuerberater der Kanzlei Himmelsbach & Sauer in Lahr, erläutert dies an einem Beispiel: „Meldet ein Unternehmer einen Umsatz über 10.000,00 € netto = 1.900,00 € Mehrwertsteuer nicht und macht gleichzeitig einen Vorsteuerbetrag von 2.900,00 € nicht geltend, so verzichtet er auf einen Erstattungsbetrag von 1.000,00 € (1.900,00 € Umsatzsteuer minus 2.900,00 € Vorsteuer). Gleichwohl hat er eine Steuerhinterziehung von 1.900,00 € begangen, da eine Saldierung mit Vorsteuern durch die Rechtsprechung abgelehnt wird.“
Es wird sogar noch komplizierter: „Auch eine Meldung des Umsatzes in einem späteren Voranmeldungszeitraum oder gar erst in der Jahreserklärung gilt nicht als Berichtigung, da im entsprechenden Monat die Voranmeldung immer noch falsch ist und bleibt“, so Alfred Himmelsbach von den Steuerberatern in Lahr. Spätere Voranmeldungen sind eigenständige Steueranmeldungen, die nicht mit anderen Monaten zu saldieren sind. Dem Normaldenkenden ist dies unbegreiflich.
Auch die hiesigen Finanzämter mit ihren normaldenkenden Beamten versuchten hier in der jüngsten Vergangenheit, eine Lösung dieses Problems über entsprechende Rückfragen bei der Oberfinanzdirektion zu erreichen, erhielten jedoch aufgrund des eindeutigen Gesetzestextes insoweit keine Hilfe von „oben“, so die Experten von den Steuerberatern in Lahr. Das bedeutet für den Finanzbeamten, dass er bei jedem Verdacht auf eine Steuerstraftat die Straf- und Bußgeldsachenstelle in besonderen Finanzämtern benachrichtigen müssen, wenn sie sich nicht dem Strafvorwurf der Strafvereitelung im Amt aussetzen wollen. Und wenn die Straf- und Bußgeldsachenstelle mit geschultem Blick derartige Versehen beurteilt, dann ist dieser Blick sehr einseitig geschult. „Wer Tag für Tag der Steuerhinterziehung hinterher forscht, der sieht auch schon eine Steuerhinterziehung wenn der ,normale’ Finanzbeamte noch einen bloßen Fehler in den Vorfall hinein interpretiert“, sagen die Steuerberater der Kanzlei Himmelsbach & Sauer in Lahr. Während nämlich der „normale“ Finanzbeamte eher einen bloßen Fehler sehen will, schon um sich den zusätzlichen Aufwand eines Steuerstrafverfahrens zu ersparen und um im Ansehen der Steuerbürger nicht als formaler harter Hund angesehen zu werden, ist der Beamte der Straf- und Bußgeldsachenstelle schon berufsmäßig gewohnt, die Arbeit eines Steuerstrafverfahrens durchzuführen und als harter Hund ist er ohnehin schon bekannt. Das bringt sein Beruf so mit sich.
Und wenn ein Steuerstrafverfahren einmal eingeleitet ist, dann ist der Ärger groß. Der Steuerpflichtige wird zur Anhörung geladen, schon das ist eine psychologische Belastung für jeden Steuerbürger. Und dass man aus diesem Verfahren völlig ohne Vorwurf herauskommt, das ist genauso unwahrscheinlich, wie man aus einem Verkehrsunfall nicht ohne Vorwurf des Fahrfehlers herauskommt. Etwas bleibt immer hängen.
Der Steuerpflichtige sollte deswegen bei jedem Fehler dem Finanzbeamten erleichtern, schon gar keinen Verdacht auf eine absichtliche Handlung zu fassen und den Fehler deswegen vorsorglich schriftlich darstellen. Außerdem muss er die falsche Voranmeldung auf jeden Fall berichtigen und nicht auf die Jahreserklärung warten. Dies gilt insbesondere z.B. für die Eigenverbrauchstatbestände wie Warenentnahmen für Privat, Privatnutzung Pkw u.ä. Gerade bei diesem sollte nicht auf die Jahreserklärung gewartet werden, sondern in den monatlichen Voranmeldungen sollten bereits geschätzte Beträge laufend angesetzt werden. Kann der Finanzbeamte im Rahmen der Erläuterung des Fehlers erkennen, dass keine Absicht vorlag, so kann er guten Gewissens die Angelegenheit eigenständig entscheiden, braucht nicht die Straf- und Bußgeldsachenstelle bemühen und ist nach Bearbeitung der Berichtigung fertig. Alfred Himmelsbach: „Glauben Sie mir, das ist auch dem Finanzbeamten lieber.“
Mehr Informationen: http://www.himmelsbach-sauer.de/infothek/presseveroeffentlichungen/steuerhinterziehung-bei-umsatzsteuer-zum-steuerrecht-alfred-himmelsbach-kanzlei-himmelsbach-s













