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Handlungsbedarf bei Aktienverlusten – Stichtag 15. Dezember

Bild: Handlungsbedarf bei Aktienverlusten – Stichtag 15. Dezember
Alfred Himmelsbach, Steuerberater aus Lahr.
Alfred Himmelsbach, Steuerberater aus Lahr.

(openPR) Gewinne und Verluste aus Wertpapiergeschäften können bei der Abgeltungssteuer miteinander verrechnet werden. „ Das gilt auch, wenn die Aktiendepots bei verschiedenen Banken sind“, sagt Alfred Himmelsbach, Steuerberater der Kanzlei Himmelsbach & Sauer in Lahr. Dazu müsse der Inhaber der Depots aber aktiv werden. Und zwar bis zum 15. Dezember.



Alfred Himmelsbach, Steuerberater in Lahr erklärt: „Bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres kann jeder Depotinhaber bei seiner Bank, bei der verlustträchtige Geschäfte gemacht wurden, beantragen, dass diese Verluste bescheinigt werden. Mit dieser Bescheinigung, die er nur bekommt, wenn er sie bis 15. Dezember bei der fraglichen Bank beantragt hat, kann die Aufrechnung mit Gewinnen bei der anderen Bank beantragt werden. Wer den fraglichen 15. Dezember verpasst hat, kann diese Verrechnung für das laufende Jahr nicht mehr vornehmen. Die Bank mit den Verlustdepots darf sich die Verluste zwar merken und sie dann mit späteren Gewinnen dieses Depots verrechnen. Wenn es diese späteren Gewinne aber nicht gibt, werden diese Verluste verloren gehen.“

Steuerexperte Alfred Himmelbach aus Lahr rät generell zu zwei Varianten, um auf der sicheren Seite zu sein: „Einmal das Verfahren der Verlustbescheinigung, wie oben beschrieben durchführen, zum andern die Zusammenführung der Depots bei einer Bank. So kann für die Zukunft wenigstens eine interne Verrechnung von Gewinnen und Verlusten bei der Bank mit dem gemeinsamen Depot herbeigeführt werden. Dies wäre aber nur ein Hilfsmittel für die Zukunft.“

Der Gesetzgeber hatte 2009 die Abgeltungssteuer für Spekulationsgewinne aus Wertpapierkauf bzw. –verkauf eingeführt. Das heißt: Macht man z. B. aus Aktienverkäufen Gewinne von 100,00 €, weil der Verkaufspreis der Aktie um 100,00 € höher ist als der Einkaufspreis, so zieht das Kreditinstitut 25 % (plus Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer) des Gewinns ein und führt diesen Betrag direkt an das Finanzamt ab. Die deutschen Kreditinstitute sind zu diesem Abzug gesetzlich verpflichtet. Nun treten nicht nur Spekulationsgewinne bei Wertpapierkäufen bzw. und -verkäufen auf, sondern leider auch immer wieder Spekulationsverluste. Diese Verluste können mit den Gewinnen verrechnet werden, so dass auf diese Art und Weise wenigstens die Steuer nur auf den Differenzbetrag zwischen Spekulationsgewinn und Spekulationsverlust gezahlt werden muss. Innerhalb eines Depots bei derselben Bank rechnet diese die Gewinne und Verluste miteinander auf.

„Liegen die Depots bei mehreren Banken, muss der Depotinhaber wie oben beschreiben vorgehen“, so Alfred Himmelbach, Steuerberater in Lahr.

Mehr Informationen: www.himmelsbach-sauer.de

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