(openPR) Elektronisches Nachweisverfahren wird Pflicht / Software-Lösung genau prüfen
Ab dem 01. Februar 2011 wird für alle Abfallbeteiligten nun endgültig das elektronische Abfallnachweisverfahren(eANV) zur Pflicht. Von diesem Stichtag an müssen alle Transportbeteiligten ihre Entsorgungsnachweise, Begleit- und Übernahmescheine elektronisch erstellen, digital signieren und versenden. Doch während sich nahezu alle Entsorger schon frühzeitig vorbereitet haben, herrscht bei vielen Abfallerzeugern bundesweit noch akuter Handlungsbedarf. Die Zahlen der für die Abwicklung zuständigen „Zentrale Koordinierungsstelle(ZKS)-Abfall“ von Mitte Januar sind alarmierend: Von bundesweit etwa 30.600 Erzeugern sind 19 Prozent noch nicht registriert und gar 46 Prozent haben die für den Datentransfer nötige Signatur noch nicht abgegeben.
Erzeuger, die sich nicht rechtzeitig vorbereiten, müssen fürchten, dass die Entsorgung ihrer Abfälle rechtlich nicht mehr möglich ist, da die notwendigen Vorraussetzungen fehlen. Dabei hatten die Behörden, wie die Bezirksregierung Düsseldorf zuletzt schriftlich Mitte Dezember 2010, alle Beteiligten mehrfach auf die Änderungen hingewiesen. Die bereits zum 01.04.2010 neu eingeführte Regelung gewährte den Erzeugern eine neunmonatige Übergangsfrist, in der noch die seit Jahren bekannten amtlichen Papier-Durchschlagsformulare verwendet werden konnten. Abgesehen von besonderen Ausnahmefällen ist dies mit Ablauf der Frist nun nicht mehr zulässig. Anstelle von Kugelschreiber und Papier gilt dann nur noch die elektronische Signatur.
Darüber hinaus verweist die ZKS-Abfall in ihren aktuellen Meldungen auf zum Teil noch erhebliche technische Probleme, die „auch die von den Abfallwirtschaftsbeteiligten genutzten IT-Systeme“ betreffen, wie Hartmut Laabs von der Bezirksregierung Düsseldorf bestätigt. „Da haben offensichtlich einige Anbieter ihre Hausaufgaben nicht richtig gemacht“, meint dazu Jörg Klaas, Geschäftsführer der auf Dokumentationssoftware spezialisierten secova GmbH & Co. KG. Alle Erzeuger mit akutem Handlungsbedarf sollten trotz gebotener Eile nur auf praxiserprobte, anwenderfreundliche Lösungen setzen. „Das System muss nicht nur allen Anforderungen entsprechen – es sollte auch übersichtlich, klar und leicht bedienbar sein“, so Klaas Empfehlung zu einem elektronischen Abfallmanagement.
Mit Konsequenzen müssen unvorbereitete Erzeuger nach dem 1. Februar auf jeden Fall rechnen: Einzelne Entsorger haben bereits verkündet, dass sie gefährliche Abfalltransporte von nicht registrierten Erzeugern dann nicht mehr annehmen oder zumindest den zusätzlichen Aufwand finanziell in Rechnung stellen werden. Und auch die ZKS weist darauf hin, dass die Nichtbeteiligung am elektronischen Nachweisverfahren durch einen Nachweispflichtigen eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 4 NachwV(Nachweisverordnung) ist und mit einem Bußgeld belangt werden kann.













