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Falsche Steuererklärung – Selbstanzeige ist ein schwieriges Geschäft

05.12.201212:11 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Falsche Steuererklärung – Selbstanzeige ist ein schwieriges Geschäft
Alfred Himmelsbach, Steuerberater aus Lahr.
Alfred Himmelsbach, Steuerberater aus Lahr.

(openPR) Das Steuerrecht weist eine absolute Besonderheit auf: Die strafbefreiende Selbstanzeige. „Die ist jedoch viel schwieriger als man denkt“, sagt Steuerberater Alfred Himmelsbach von der Kanzlei Himmelsbach & Sauer in Lahr. Einfach bei der Polizei Selbstanzeige erstatten und dann ist die Strafe vom Tisch – so einfach funktioniert es nicht.



Steuerexperte Alfred Himmelsbach erklärt: „Bei der strafbefreienden Selbstanzeige handelt es sich um eine Berichtigung der Steuererklärung. Die ursprüngliche Steuerklärung war falsch und der Steuerpflichtige hat die Falschangaben mit Absicht gemacht. Mit anderen Worten: Er hat Steuern hinterzogen.“

Nun erfolgt die Berichtigung zu einem Zeitpunkt, an dem der Steuerpflichtige noch davon ausgehen kann, dass er noch nicht entdeckt ist. „Nur dann ist die Selbstanzeige auch strafbefreiend“, betont Steuerexperte Alfred Himmelsbach aus Lahr. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurden hier vom Gesetzgeber zusätzliche Hindernisse entwickelt, die teilweise der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers sogar zuwider laufen.

Die Selbstanzeige wurde seinerzeit in der Abgabenordnung, dem Grundgesetz für die Steuererhebung, eingeführt in Gedanken, dass es erstes Ziel des Gesetzgebers ist, die Steuern zu erhalten. Bestrafen war dann nicht mehr so wichtig. Insbesondere wollte man vermeiden, dass der Steuerpflichtige mit List und Tücke dem Staat Steuern entzieht und auch, wenn er dies bereut, seine Angaben nicht berichtigt, weil er Strafe befürchten muss. Insoweit handelt es sich beim Steuerrecht durchaus um etwas Besonderes. Ein Dieb, der bereut, und sich deswegen selbstanzeigt, hat allenfalls Strafminderung zu erwarten, keine Strafbefreiung!

Heute haben wir die Gerechtigkeit auf unsere Fahnen geschrieben. Die strafbefreiende Selbstanzeige ist in der Abgabenordnung zwar noch vorgesehen, jedoch nur unter den zusätzlichen restriktiven Bedingungen. So muss die Selbstanzeige in Bezug auf die einzelnen Steuerarten vollständig sein. Außerdem ist eine Selbstanzeige dann nicht mehr möglich, wenn man z.B. auf einer CD entdeckt wurde und es allgemein über die Presse bekannt war, dass die entsprechende CD zur Auswertung angekauft wurde.

Die Steuerexperten aus Lahr raten bei der Selbstanzeige zu folgender Vorgehensweise:

1. Die Selbstanzeige muss möglichst schnell erfolgen, um zu verhindern, dass Ausschlussgründe plötzlich greifen.

2. Die Selbstanzeige muss vollständig sein. Dazu ist professionelle Hilfe erforderlich, da der einzelne Steuerpflichtige in der Beurteilung des Umfangs der Strafbarkeit von einzelnen Sünden überfordert ist.

3. Wenn man sich entschlossen hat, eine Selbstanzeige zu machen, sollte man vor allem bei Grenzübertritten zur Beschaffung von Unterlagen oder bei Telefonaten oder E-Mail-Verkehr extrem vorsichtig sein. Am besten jede Bewegung unterlassen. Sprechen Sie auch hierzu mit einem Fachmann ihres Vertrauens (erfahrener Steuerberater, erfahrender Rechtsanwalt).

4. Wenn Sie noch unsicher sind, ob sie Selbstanzeige machen wollen, sprechen Sie nicht mit ihrem eigenen Steuerberater, sondern mit einem unabhängigen Dritten. Ihr eigener Steuerberater dürfte nämlich ansonsten zukünftig die Steuererklärung nicht mehr für sie machen, wenn sie die Selbstanzeige unterlassen.

Die Selbstanzeige ist ein schwieriges Thema im Steuerrecht, mit dem auch nicht jeder Steuerberater oder Rechtsanwalt Erfahrung hat. Die Steuerkanzlei Himmelsbach & Sauer in Lahr hat auf diesem Gebiet langjährige Erfahrung und hat in der Vergangenheit bereits einer Vielzahl von Steuerpflichtigen geholfen.

Mehr Informationen: www.himmelsbach-sauer.de

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