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Selbstanzeige in Steuersachen - ein schwieriges Geschäft

(openPR) Die strafbefreiende Selbstanzeige, ein Unikat des Steuerrechts, ist schwieriger als man gemeinhin denkt. Bei der strafbefreienden Selbstanzeige handelt es sich um eine Berichtigung der Steuererklärung. Die ursprüngliche Steuerklärung war falsch und der Steuerpflichtige hat die Falschangaben mit Absicht gemacht (=Steuerhinterziehung). Die Berichtigung erfolgt zu einem Zeitpunkt an dem der Steuerpflichtige noch davon ausgehen kann, dass er nicht entdeckt ist. Erfolgt die Selbstanzeige, weil der Steuerpflichtige davon ausgeht, dass er bereits entdeckt ist, wirkt die Selbstanzeige nicht strafbefreiend.



Warum sind überhaupt Selbstanzeigen möglich?

Die Selbstanzeige wurde seinerzeit in der Abgabenordnung - dem „Grundgesetz“ für die Steuererhebung - eingeführt mit dem Gedanken, dass es erstes Ziel des Gesetzgebers ist, die Steuern zu erhalten. Bestrafen war dann nicht mehr so wichtig. Insbesondere wollte man vermeiden, dass der Steuerpflichtige mit List und Tücke dem Staat Steuern entzieht und auch, wenn er dies bereut, seine Angaben nicht berichtigt, weil er Strafe befürchten muss. Insoweit handelt es sich beim Steuerrecht durchaus um etwas Besonderes. Ein Dieb, der bereut, und sich deswegen selbstanzeigt, hat allenfalls Strafminderung zu erwarten, keine Strafbefreiung!

Heute haben wir die Gerechtigkeit auf unsere Fahnen geschrieben. Die strafbefreiende Selbstanzeige ist in der Abgabenordnung zwar noch vorgesehen, jedoch nur unter den zusätzlichen restriktiven Bedingungen. So muss die Selbstanzeige in Bezug auf die einzelnen Steuerarten vollständig sein. Außerdem ist eine Selbstanzeige dann nicht mehr möglich, wenn man z.B. auf einer CD entdeckt wurde und es allgemein über die Presse bekannt war, dass die entsprechende CD zur Auswertung angekauft wurde. Es gibt also eine Menge Hürden auf dem Weg zur strafbefreienden Selbstanzeige.

Wie kann angesichts dieser Hürden überhaupt noch eine erfolgreiche Selbstanzeige erfolgen?

Die Taktik der Selbstanzeige muss deswegen sein:

1.
Die Selbstanzeige muss möglichst schnell erfolgen, um zu verhindern, dass Ausschlussgründe plötzlich greifen.

2.
Die Selbstanzeige muss vollständig sein. Dazu ist professionelle Hilfe erforderlich, da der einzelne Steuerpflichtige in der Beurteilung des Umfangs der Strafbarkeit von einzelnen Sünden eine erhebliche Menge an Vorschriften, Regeln und Steuergesetzen beachten muss.

3.
Wenn man sich entschlossen hat, eine Selbstanzeige zu machen, sollte man vor allem bei Grenzübertritten zur Beschaffung von Unterlagen oder bei Telefonaten oder E-Mail-Verkehr extrem vorsichtig sein. Am besten jede Bewegung unterlassen. Sprechen Sie auch hierzu mit einem Fachmann ihres Vertrauens (erfahrener Steuerberater, erfahrender Rechtsanwalt).

4.
Wenn Sie noch unsicher sind, ob sie Selbstanzeige machen wollen, sprechen Sie nicht mit ihrem eigenen Steuerberater, sondern mit einem unabhängigen Dritten. Ihr eigener Steuerberater dürfte nämlich ansonsten zukünftig die Steuererklärung nicht mehr für sie machen, wenn sie die Selbstanzeige unterlassen.


Beachten Sie bitte:
Nicht jeder Steuerberater und nicht jeder Rechtsanwalt hat Erfahrung in der Selbstanzeige. Fragen Sie daher ausdrücklich danach! Unser Haus hat in der Vergangenheit bereits einer Vielzahl von Steuerpflichtigen geholfen.

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