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BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte

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(openPR) Selbstanzeige als letzte Rettung Prominente Beispiele zeigen: Wer es in der Vergangenheit mit dem Steuerzahlen nicht so genau genommen hat, gerät derzeit in heftige Bedrängnis. Strafverteidiger Jörg Meyer von der Fachanwaltskanzlei BLTS warnt: Vermeintliche Oasen wie die Schweiz, Österreich und Luxemburg haben unter dem Druck der EU die Unterzeichnung von Informationsabkommen für 2014 angekündigt. Am Beispiel Schweiz ist sehr gut zu erkennen, welche Regelungen kommen werden.



Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz sieht vor, dass in einem Ermittlungsverfahren alle steuerlich erheblichen Sachverhalte mitzuteilen sind. Zur Durchsetzung dieses Informationsaustausch ist das sog. Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG) verabschiedet worden und seit Januar 2013 in Kraft. Eine weitere Möglichkeit der Informationsgewinnung sind die im Musterabkommen in Art 26 (OECD-MA) normierten Gruppenanfragen.

Rechtsanwalt Meyer von BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte: "Damit können Daten über deutsche Steuerpflichtige abgefragt werden. Das betrifft zum Beispiel Käufer von Finanzprodukten, die fälschlicherweise als steuerfrei angeboten wurden, wie etwa die sog. Lebensversicherungsmäntel".

Die einzige Möglichkeit, um hier einem Strafverfahren zu entgehen, ist die Selbstanzeige. Deutschland ist das einzige Land, in dem dies noch möglich ist.

Auswege bei fehlerhaften Selbstanzeigen
Wie im Fall Hoeneß dokumentiert, kann die verunglückte Selbstanzeige erhebliche strafrechtliche Konsequenzen haben. Die Anforderungen an die steuerliche Selbstanzeige sind immens. Insbesondere die Vollständigkeit der Nacherklärung stellt ein hohes Risiko für den Steuerpflichtigen dar. Oft werden eine Erbschaft, eine Schenkung oder ein ganzes Konto im Ausland übersehen und nicht miterklärt. Das führt dazu, dass die Selbstanzeige zwar zur Steuernachzahlung führt, aber nicht zur Strafbefreiung. Eine Rettung der Selbstanzeige ist jedoch nicht ausgeschlossen und ist bei BLTS schon mehrfach gelungen. Es kommt darauf an, ob ein fehlender Sachverhalt schuldlos nicht mitgeteilt wurde. Dann kommt eine Berichtigungserklärung gem. § 153 Abgabenordnung (AO) in Betracht.

BLTS Rechtsanwalt Meyer: "Hier kommt es ganz wesentlich auf die richtige Argumentation gegenüber dem Finanzamt an."

Vorsicht bei Unterlagen ausländischer Banken
BLTS weist auf einen weiteren, oft übersehenen Aspekt hin: Steuerpflichtige, die ausländische Kapitalerträge im Rahmen einer Selbstanzeige nacherklären möchten, müssen bei den übergebenen Erträgnisaufstellungen ausländischer Banken äußerste Sorgfalt walten lassen. Vor allem Banken in der Schweiz und in Luxemburg erstellen regelmäßig keine Steuerbescheinigungen oder Erträgnisaufstellungen, sondern nur Kontoauszüge. Allein aus diesen Kontoauszügen können die nachzuerklärenden Kapitaleinkünfte jedoch nicht ermittelt werden. Nicht ersichtlich sind z.B. die beim Verkauf und Kauf von Investmentsfonds erzielten steuerpflichtigen Zwischengewinne. Auch enthalten Kontobuchungen keine Angaben über die erzielten Erträge thesaurierender Investmentsfonds. Auch die in Deutschland der Besteuerung unterliegenden Veräußerungsgewinne können nicht berechnet werden.

Ein weiteres schwerwiegendes Problem bei der Anfertigung einer Nacherklärung ist der Bestand von sog. intransparenten Fonds in Depots ausländischer Banken. Intransparente Fonds kommen ihren steuerlichen Informationspflichten nicht nach. Dies hat zur Folge, dass die einkommensteuerpflichtigen Erträge nicht ausgewiesen werden. Bei der Anfertigung einer Selbstanzeige müssen die bei intransparenten Fonds erwirtschafteten Kapitalerträge notfalls unter Zuhilfenahme einer Strafbesteuerung gegenüber den Finanzbehörden erklärt werden.

Für die Steuerpflichtigen ist es bei den dargestellten Problemen ohne Beratung durch den spezialisierten Rechtsanwalt daher kaum möglich, die einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge gegenüber dem Finanzamt korrekt nachzuerklären.

Geldanlage auf die Namen der Kinder
Früher war es üblich, das Vermögen aufzuteilen und Konten auf die Namen der Kinder zu errichten. Dies geschah in der Erwartung, dadurch Kapitalertragsteuern sparen zu können. Dabei wurden die Freibeträge der Kinder ausgeschöpft. Doch diese Vorstellung ist falsch, wie Rechtsanwalt Meyer erläutert.

Nach der Rechtsprechung handelt es sich nur dann um Geld der Kinder, wenn diese nach Eintritt der Volljährigkeit volle Zugriffsberechtigung auf die Konten haben und das Vermögen auch erhalten sollten. Andernfalls ist es Vermögen der Eltern - und voll steuerpflichtig. Dies bedeutet, dass auch diese Konten im Rahmen einer Selbstanzeige angegeben und die damit erzielten Kapitalerträge nacherklärt und versteuert werden müssen. Weil die Nachzahlung im Rahmen der Selbstanzeige jährlich mit 6% zu verzinsen ist, können allein dadurch erhebliche Geldbeträge auflaufen.

Rechtsanwalt Jörg Meyer ist Fachanwalt für Strafrecht und leitet die Abteilung Wirtschaftsstrafrecht bei BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte ( www.blts.de (http://www.blts.de) ).

Weitere Informationen finden sich unter:

http://www.youtube.com/user/bltsrechtsanwaelte

und auf

http://www.xing.com/companies/bltsrechtsanwältefachanwälte

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