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Selbstanzeige - Riskanter Weg zur Straffreiheit

19.03.200811:43 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Selbstanzeige - Riskanter Weg zur Straffreiheit
Saskia Bonenberger, Steuerstrafrechtsexpertin Rödl & Partner:
Saskia Bonenberger, Steuerstrafrechtsexpertin Rödl & Partner: "Überstürztes Handeln nicht ratsam"

(openPR) Nürnberg, 19.03.2008: Für die Woche nach Ostern sind erneute Durchsuchungen bei Personen angekündigt, die unversteuerte Gelder in liechtensteinischen Stiftungen angelegt haben. Dabei greifen die Steuerfahnder auf detailliertes Datenmaterial zurück, welches ca. 600 Datensätze über Anleger der Liechtenstein Global Trust Bank (LGT) und 400 Datensätze der Liechtensteinischen Landesbank (LLB) umfasst.



Personen, die unversteuerte Gelder in den benannten Banken in Liechtenstein angelegt haben, ist grundsätzlich zu raten, die vermeintliche Steuerhinterziehung über eine Selbstanzeige aufzudecken. Zeigt sich eine Person, die Steuern hinterzogen hat, selbst an, besteht die Möglichkeit, straffrei auszugehen. Auch eine unwirksame Selbstanzeige kann sich im Rahmen eines möglichen Steuerstrafverfahrens noch strafmildernd auswirken.

„Vor überstürztem Handeln ist allerdings dringend abzuraten“, betont Saskia Bonenberger, die als Partner von Rödl & Partner den Bereich „Prävention & Verteidigung“ leitet. „Eine Selbstanzeige ist ein komplexer Prozess. Wer Fehler macht, kann trotzdem strafrechtlich belangt werden und muss mit empfindlichen Steuernachzahlungen rechnen“, betont die Expertin für Steuerstrafrecht. Dabei sind folgende wichtige Ratschläge zu beachten:

» Schnell handeln: Ist die Straftat schon entdeckt, bleibt die Selbstanzeige unwirksam.
» Nichts verbergen: Umfasst eine Selbstanzeige nicht alle hinterzogenen Gelder, kann dies deren Wirksamkeit gefährden.
» Liquidität sicherstellen: Die nachzuentrichtende Steuer muss sofort bezahlt werden können. Der Betrag kann erheblich sein.
» Beraten lassen: Auf jeden Fall einen erfahrenen Berater hinzuziehen. Die Tücke steckt im Detail. Hier ist strafrechtliches und steuerrechtliches Wissen gefordert.
» Steuerberater nicht einbeziehen: Niemals den eigenen Steuerberater einweihen. Sollte keine Selbstanzeige abgegeben werden können, ist sein Wissen schädlich. Er kann zukünftig laufende Steuererklärungen ohne die Berücksichtigung der ausländischen Quellen nicht mehr erstellen, ohne sich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig zu machen.
» Status beachten: Beamte und Angehörige des öffentlichen Dienstes, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte haben bei einer Selbstanzeige mit einem disziplinarrechtlichen oder berufsrechtlichen Verfahren zu rechnen.
» Verbundene Straftatbestände prüfen: Sorgsam abwägen, wenn andere Delikte wie Korruption, Geldwäsche und ähnliches mit der Steuerhinterziehung verbunden sind. Die Finanzbehörden sind verpflichtet, ihre Kenntnisse weiterzuleiten.

Grundsätzlich wird bei einer Selbstanzeige ein Strafverfahren zur Überprüfung der Selbstanzeige eingeleitet. Bei Wirksamkeit der Selbstanzeige wird dieses Verfahren wieder eingestellt. Eine Selbstanzeige soll dem Bürger Straffreiheit (vor Gefängnis oder Geldstrafe) ermöglichen. Die Steuer für die noch nicht verjährten letzten zehn Jahre muss nachentrichtet werden. Dabei ist das Jahr der Abgabe der Steuererklärung entscheidend. Rentner zum Beispiel, die keine Steuererklärung abgeben, müssen dreizehn Jahre lang mit einer Steuernachzahlung zu rechnen. Zur Steuerschuld hinzu kommen 6 Prozent Hinterziehungszinsen für jedes Jahr. Dies entspricht einer Besteuerung mit 72 Prozent für das erste Jahr.

Strafrechtlich ist die Selbstanzeige für Steuerbescheide der letzten fünf Jahre abzugeben. Sie muss so ausgestaltet sein, dass das Finanzamt die Steuer sofort festsetzen kann. Die genannten Beträge sollten im Zweifel eher zu hoch angesetzt werden. Die Selbstanzeige ist an das zuständige Einkommensteuer- und bei Schenkungsteuer auch an das zuständige Schenkungsteuerfinanzamt zu richten.

Bei einer Stiftung nach liechtensteinischem (oder z.B. panamaischem, österreichischem) Recht sind die Kapitalerträge steuerpflichtig hinsichtlich der Einkommensteuer. Darüber hinaus ist die Dotation der Stiftung oftmals auch schenkungsteuerpflichtig. „Ob eine Schenkungsteuer anfällt, hängt im Detail von der Ausgestaltung der Stiftung ab. Dies lässt sich oftmals nicht kurzfristig ermitteln, wenn nicht sämtliche Dokumente vorliegen. Sicherheitshalber sollte in jedem Fall von einer Schenkungsteuer ausgegangen werden“, betont Bonenberger.

Die Risiken einer Selbstanzeige liegen im Detail: „In vielen Fällen ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich, weil die Tat entdeckt ist, weil die Steuer nicht entrichtet werden kann oder weil gerade eine Betriebsprüfung läuft. Daher raten wir dringend dazu, einen Berater hinzuzuziehen, der das Vorliegen der Ausschlussgründe genau kennt und prüfen kann“, erklärt die Expertin für Steuerstrafrecht, Ulrike Müller. Oftmals sei in Teilbereichen noch eine Selbstanzeige möglich. Beispielsweise können für einzelne Jahre oder einzelne Steuertatbestände noch Selbstanzeigen abgegeben werden. „Aber auch eine unwirksame Selbstanzeige hat Vorteile, denn sie kann sich im Steuerstrafverfahren strafmildernd auswirken.“

Als besonders heimtückisch erweist sich die Schenkungsteuer. Sie wird zudem in einer ungünstigen Steuerklasse fällig. Bei einer Stiftung verjährt sie praktisch nicht, solange der Errichter der Stiftung lebt. Besteht eine Stiftung 20 Jahre, ist mit 20 Jahren mal 6 Prozent Hinterziehungszinsen zu rechnen. Die Zinsen auf die Schenkungsteuer belaufen sich in diesem Fall auf 120 Prozent. Dies ergibt 220 Prozent des ursprünglichen Betrages.

Auch wenn eine Selbstanzeige eigentlich nicht mehr möglich ist, kann sie dennoch günstiger sein, als den Fahnder alles ermitteln zu lassen. Die Entscheidung sollte jedoch ein erfahrener Strafrechtler unter Abwägung sämtlicher Risiken vornehmen.

Auf keinen Fall sollte eine Selbstanzeige zu niedrige Beträge nennen. Ein Sicherheitszuschlag ist unbedingt erforderlich. „Es gibt kaum einen Sachverhalt, bei dem nicht doch später eine kleine Überraschung lauerte, eine Korrektur notwendig wurde oder ein Sachverhalt sich anders dargestellt hat, als ursprünglich vermutet“, erklärt Bonenberger.

Grundsätzlich ist Vermögenden, die unversteuertes Vermögen im Ausland angelegt haben, die Prüfung einer Selbstanzeige zu empfehlen. „Das derzeitige Vorgehen der Steuerfahndung zeigt, dass es keine sicheren Häfen für Steuerhinterzieher mehr gibt. Die internationalen Finanzströme werden zunehmend transparenter. Geldwäsche wird weltweit scharf bekämpft, und bei Korruptionsverdacht werden Bankgeheimnisse löchrig“, betont Bonenberger. „Hinzu kommt die immer engere Zusammenarbeit der internationalen Fahndungsbehörden. Nur wenige Staaten können sich noch erlauben, die Kooperation zu verweigern.“

Schwarzgeld schwere Bürde im Erbfall

Selbst wenn der Anleger das Problem aussteht, wartet auf die Familie ein schwieriges Erbe. Viele ungefragte Probleme bei der Erbschaft eines Schwarzgeldkontos oder –depots stehen dann vor der Tür. Viele Familienangehörige sind in einer solchen Situation hilflos. Dies sollte ein vorausdenkender und umsichtiger Mensch nicht wissentlich herbeiführen.

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