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Hartplatzhelden, oder: welche Grenzen der freien Berichterstattung gibt es?

28.06.201211:42 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Hartplatzhelden, oder: welche Grenzen der freien Berichterstattung gibt es?

(openPR) Wir genießen in Deutschland Meinungs- und Pressefreiheit. In Artikel 5 des Grundgesetzes sind diese Rechte als Grundrecht mit Verfassungsrang ausgestaltet. Damit könnte man auf die Idee kommen, dass über alles und jeden gesprochen, geschrieben und berichtet werden darf.



Nun, grundsätzlich ist das auch so. Nur endet die Meinungs- und Pressefreiheit da, wo die Rechte Dritter beginnen, also zum Beispiel beim Persönlichkeitsrecht von Personen oder aber bei Urheberrechten. Oder, so wie bei dem BGH-Fall „Hartplatzhelden“ beim Wettbewerbsrecht.

Um was ging es? Der Württembergische Fußballverband e.V. klagte gegen ein Internet-Portal namens www.hartplatzhelden.de. Dort nämlich kann jedermann seine Privatvideos von unterklassigen Fußballspielen für alle sichtbar hochladen und kommentieren. Der Verband meinte, er als Veranstalter dieser Spiele habe ein ausschließliches Recht der Berichtserstattung von diesen Spielen und verklagte das Portal wegen „Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses“ einer Anspruchsgrundlage aus dem Wettbewerbsrecht (UWG = Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Der Bundesgerichtshof hat ein ausschließliches Verwertungsrecht des klagenden Verbandes verneint und die Klage dementsprechend abgewiesen. Maßgeblich dafür war, dass die Veröffentlichung der Filmausschnitte keine unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses darstellt. Die vom Verband erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der Fußballspiele bedarf nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keines solchen Schutzes. Der Verband könne sich nämlich über die ihm angehörigen Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, dass Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt würden. Unter diesen Umständen hat der BGH ein besonderes Ausschließlichkeitsrecht von Sportverbänden auch unter den weiteren vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkten verneint.

Soll heißen: Die Hartplatzhelden können weiter machen, der Verband kann aber auf seine Vereine zugehen und diese anweisen (oder bitten) in der Stadionordnung Filmaufnahmen zu verbieten. Das wiederum müssen dann die Besucher auch beachten, denn: der Verein hat das Hausrecht in dem Stadion. Wenn der Verein es richtig anstellt, hat jeder Besucher mit seinem Eintritt auch die Stadionordnung akzeptiert. Steht dort das Verbot von Filmaufnahmen, kann der Verein entsprechende Aufnahmen verbieten und Sanktionen aussprechen. Tut der Verein aber nichts dergleichen, kann weiter gefilmt und auch hoch geladen werden.

In der Praxis ist es so, dass in den höheren Klassen tatsächlich das Hausrecht (kommerzielle) Filmaufnahmen verbietet. Nur bestimmte Sender bekommen die Erlaubnis, nämlich diejenigen, die dafür ordentlich bezahlt haben. Davon zu unterscheiden ist das Recht auf Kurzberichterstattung, das bei Ereignissen von allgemeinem öffentlichem Interesse (wie eben z.B. ein Sportgroßereignis wie eine Fußball-EM) grundsätzlich jedes Presseorgan hat. Das ist im Rundfunkstaatsvertrag geregelt. Und schreibend oder erzählend berichten darf sowieso jeder, da dann keine Bilder (Fotos oder Laufbilder) verwertet werden, sondern nur ein Bericht über ein Ereignis stattfindet. Daher darf natürlich jeder auch über ein Fußballspiel einen Zeitungsartikel schreiben oder in einem Blog berichten o.ä. Nur darf er eben keine Bilder verwenden, wenn er nicht die Rechte daran hat oder die Bilder rechtswidrig entstanden sind, weil die Stadionordnung es verboten hat.

Kompliziert? Ja, stimmt. Aber dafür gibt es ja uns.

Timo Schutt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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