(openPR) Schlecker: Laut einer von Schlecker veröffentlichten Unternehmensliste könnten in Berlin 77 und in Brandenburg 54 Filialen geschlossen werden. Was hat das für Folgen für die Arbeitnehmer? Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen
Gegenwärtig sind bei Schlecker in der Hauptstadt ca. 800, in Brandenburg ca. 500 Mitarbeiter tätig, von denen nun viele mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen müssen. Was müssen die betroffenen Arbeitnehmer beachten? Nachfolgend werden die wichtigsten Fragen vom Fachanwalt für Arbeitsrecht beantwortet:
Empfiehlt sich für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung eine Kündigungsschutzklage?
Falls Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen: Unbedingt! Auch wenn sie nicht über eine Rechtschutzversicherung verfügen, sollten Sie die Gründe die für eine Kündigungsschutzklage sprechen genau abwägen.
Grund 1: Ist die Klagefrist von drei Wochen versäumt, kann gegen die Kündigung in aller Regel nichts mehr unternommen werden. Sie bleiben nur im Spiel, wenn Sie rechtzeitig klagen.
Grund 2: Schlecker schließlich nicht alle Filialen. Möglicherweise kann man daraus Argumentationen für eine Unwirksamkeit der Kündigung herleiten.
Grund 3: Auch der Insolvenzverwalter muss bei der Kündigung nahezu dieselben Formalien beachten, wie der Arbeitgeber selbst. Hier können viele Fehler passieren, die zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Grund 4: Es könnte sein, dass einige Filialen von Wettbewerbern wie z.B. Rossmann übernommen werden. In solchen Fällen könnte ein Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB vorliegen. Die Kündigung wäre dann unter Umständen unwirksam, die Arbeitsverhältnisse würden möglicherweise auf das übernehmende Unternehmen übergehen.
Grund 5: Zumindest wenn Sie rechtsschutzversichert sind oder wenn Sie Prozesskostenhilfe beantragen können, haben Sie nichts zu verlieren.
Berlin, den 15.3.2012
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen
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