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Schlecker-Kündigungen: Tipps für Arbeitsnehmer

29.03.201214:12 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Schlecker-Kündigungen: Tipps für Arbeitsnehmer
Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht

(openPR) Schlecker: Das Unternehmen veröffentlicht eine Liste mit von der Schließung bedrohten Standorten. Tipps für die von einer betriebsbedingten Kündigung betroffenen Arbeitnehmer. Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Essen



Das Unternehmen Schlecker hat im Internet eine Liste mit den von der Schließung betroffenen Standorten veröffentlicht. Was müssen die betroffenen Arbeitnehmer beachten? Nachfolgend werden die wichtigsten Fragen vom Fachanwalt für Arbeitsrecht beantwortet:

Soll man eine Kündigungsschutzklage einreichen, wenn man eine betriebsbedingte Kündigung erhält?

Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte das unbedingt. Viele Mitarbeiter von Schlecker können möglicherweise auch Prozesskostenhilfe beantragen. Auch wer selber zahlen muss sollte eine Kündigungsschutzklage in Betracht ziehen. Warum?

Grund 1: Wer die Klagefrist von drei Wochen versäumt, kann gegen die Kündigung in aller Regel nichts mehr unternehmen. Man bleibt nur im Spiel, wenn man innerhalb der drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht.

Grund 2: Auch der Insolvenzverwalter muss bei der Kündigung nahezu dieselben Formalien beachten, wie der Arbeitgeber selbst. Hier können viele Fehler passieren, die zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

Grund 3: Schlecker schließt schließlich nicht alle Filialen. Möglicherweise kann man daraus Argumentationen für eine Unwirksamkeit der Kündigung herleiten.

Grund 4: Es könnte sein, dass einige Filialen von Wettbewerbern wie z.B. Rossmann übernommen werden. In solchen Fällen könnte ein Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB vorliegen. Die Kündigung wäre dann unter Umständen unwirksam, die Arbeitsverhältnisse würden möglicherweise auf das übernehmende Unternehmen übergehen.

Grund 5: Zumindest wenn Sie rechtsschutzversichert sind oder wenn Sie Prozesskostenhilfe beantragen können, haben Sie nichts zu verlieren.

Berlin, den 15.3.2012
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte, Essen, Potsdam und Berlin

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