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Amtsenthebung des Betriebsrat

04.11.201115:49 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Amtsenthebung des Betriebsrat
Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht

(openPR) Der Textilkonzern Hennes & Mauritz (H&M) hat laut Spiegelbericht vom 8.8.2011 vor dem Arbeitsgericht Berlin die Amtsenthebung des fünfköpfigen Betriebsrats der Filiale Berlin-Friedrichstraße beantragt. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Arbeitgeber ein solches Amtsenthebungsverfahren wirksam durchführen? Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin.



Der Spiegel berichtet in der oben zitierten Ausgabe, dass der Textilkonzern Hennes & Mauritz (H&M) gegen einen seiner Betriebsräte ein Amtsenthebungsverfahren eingeleitet hat, weil dieser regelmäßig Widerstand gegen die Dienstpläne der Firmenleitung geleistet habe. Grund sei gewesen, dass die Dienstpläne angeblich nicht mit den Arbeitszeitregelungen übereinstimmten. Das gibt Anlass zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber die Amtsenthebung des Betriebsrats erreichen kann.

Die Amtsenthebung eines Betriebsrats ist sozusagen das letzte Mittel und kann nur durch die Arbeitsgerichte erfolgen. Bei den folgenden Ausführungen ist immer das Spannungsfeld zu berücksichtigen, indem die Frage einer wirksamen Amtsenthebung des Betriebsrats entschieden werden muss. Einerseits muss der Betriebsrat vor Willkürmaßnahmen des Arbeitgebers geschützt werden. Wenn wegen jeder Maßnahme die dem Arbeitgeber nicht gefällt eine Amtsenthebung droht, kann der Betriebsrat seinen Aufgaben nicht mehr vernünftig nachkommen. Andererseits muss auch der Arbeitgeber vor rechtswidrigen und willkürlichen Maßnahmen des Betriebsrats bewahrt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder gar die Auflösung des gesamten Betriebsrats können vom Arbeitgeber, von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer oder von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft beim zuständigen Arbeitsgericht beantragt werden. Voraussetzung ist in all diesen Fällen, dass das Betriebsratsmitglied oder der gesamte Betriebsrat grob ihre gesetzlichen Pflichten verletzt haben (§ 23 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz).

Bei der Klärung der Frage ob eine grobe Pflichtverletzung vorliegt berücksichtigen die Gerichte regelmäßig, dass der Betriebsrat gerade in angespannten Situationen in einem Unternehmen und insbesondere dann wenn der Arbeitgeber hierzu auch einen Beitrag leistet, häufig in Konfliktsituationen gerät. Wie kann es dann durchaus auch einmal geschehen, dass ein Betriebsratsmitglied eine falsche Entscheidung trifft. Sehr tolerant sind die Gerichte, wenn das Betriebsratsmitglied im Auftrag des Gremiums Betriebsrat handelt.

An dieser Stelle könnte der Arbeitgeber auf die Idee kommen, dass es vielleicht einfacher sei, den gesamten Betriebsrat seines Amtes zu entheben. Auch hier muss aber berücksichtigt werden, dass der Betriebsrat dort nicht vernünftig arbeiten kann, wenn er nicht bereit ist auch an der einen oder anderen Stelle Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber zu wagen.

Arbeitgeber, die ein derartiges Verfahren der Betriebsrat anstrengen, sollten auch berücksichtigen, dass bei einem erfolgreichen Amtsenthebungsverfahren, das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl des Betriebsrats einsetzt.

Arbeitgeber die derartige rechtliche Möglichkeiten missbrauchen riskieren ihrerseits, dass der Betriebsrat mit einem Unterlassungsantrag gemäß § 23 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz "zurückschlägt". Nach dieser Vorschrift können der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz Unterlassung dieser Verstöße beantragen.

04.11.2011

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
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