(openPR) Hohe Haftungsrisiken für Architekten im Brandschutz
Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung sind nicht aufzuhalten. Der Staat überlässt dem mündigen Bürger und Unternehmer zunehmend mehr Verantwortung. http://www.brandwende.com/index.php?article_id=137
Gleichzeitig wächst insbesondere im Brandschutz die Vielfalt von Gesetzen und Vorschriften, die Architekten als Planer und Objektüberwacher beachten müssen. Kommt es zu Personen- und Sachschäden, die aus mangelhafter Planung, Koordinierung oder Objektüberwachung des Brandschutzes herrühren, kann der Architekt auf verschiedenen Wegen zur Verantwortung gezogen werden. Selbst nach Ablauf der Gewährleistung nach fünf Jahren verjährt die Haftung für Schäden durch einen Brand samt dessen Folgen aufgrund fehlerhafter Beratung praktisch nie.
Architekten, soweit sie im Brandschutz nicht über eine spezielle Expertise und Erfahrung verfügen, sollten deshalb schon zum „Selbstschutz“ einen Brandschutzplaner auch für die brandschutztechnische Bau- und Objektüberwachung (Fachbauleitung Brandschutz) einschalten.
Tun sie das nicht, sollten sie sich der Haftungsrisiken bewusst sein. Sie können nur dann vermieden oder reduziert werden, wenn zumindest die Kenntnis des Risikos überhaupt vorliegt.
Brandschutztechnische Bau- und Objektüberwachung (Fachbauleitung Brandschutz)
Im Rahmen der Bauausführung muss die korrekte Umsetzung der Brandschutzanforderungen durch eine entsprechend qualifizierte Person überprüft werden. Dies kann durch den Ersteller des Brandschutznachweises oder ein anderen qualifizierten Fachbauleiter Brandschutz geschehen. Eine Überwachung ist insbesondere dann wichtig, wenn eine Prüfung und Überwachung durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz entfällt.
Der Fachbauleiter Brandschutz:
steht Bauherren und Architekt von der Genehmigung bis zur Inbetriebnahme und Nutzung des Gebäudes beratend zur Seite
garantiert eine korrekte Umsetzung aller konzipierten und geplanten Brandschutzmaßnahmen vor Ort
setzt die brandschutztechnischen Erfordernisse aus dem Brandschutzkonzept in der Detailplanung um
Findet die baurechtlichen, technischen und terminlichen Lösungen
erkennt Ausführungsfehler bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes und hilft sie zu beheben.
koordiniert die Teilabnahmen der technischen Brandschutzanlagen und relevanten Bauteile
organisiert und nimmt Teil an Abnahmen mit Ausführenden und Behörden.
erstellt die Objektdokumentation als Grundlage für den Brandschutzbeauftragten
Vertrauen ist gut …
Als kooperativer Partner aller am Bau beteiligten Parteien pflegt der Fachbauleiter Brandschutz einen sicheren Umgang mit Verwendbarkeitsnachweisen und deren Bewertung. Dabei kontrolliert er z. B.:
die normgerechte bzw. zulassungskonforme Verwendung von Baustoffen und Bauteilen in der richtigen Baustoffklasse und mit der richtigen Feuerwiderstandsklasse,
die korrekte Anordnung und Ausführung von Installationsschächten und -kanälen, Lüftungsanlagen, Feuerschutzabschlüssen und Rauchschutztüren, Öffnungen zur Rauchableitung,
die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes,
die richtige Ausführung des ersten und zweiten Rettungsweges über notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure und anleiterbare Fenster,
die Schaffung von ausreichenden Flächen für die Feuerwehr,
Sicherheitsbeleuchtung und Rettungswegkennzeichnung, technischen Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, zur Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung sowie der Sicherheitsstromversorgung,
die Vorbereitung betrieblicher und organisatorischer Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren wie Feuerwehrpläne, Brandschutzordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften.
Schnittstellen zu den anderen Beteiligten am Bau
Es ist für das Gelingen des Projektes unabdingbar, die Schnittstellen des brandschutztechnischen Bau- und Objektüberwachers zu den anderen Beteiligten am Bau zu definieren und die Aufgabe des "Brandschutz-Beraters" festzulegen. Aus wirtschaftlichen Überlegungen heraus resultiert eine Differenzierung in drei Leistungstiefen.
Stufe 1: als Grundleistung in der Prüfung auf "prinzipielle Übereinstimmung"
Stufe 2 als besondere Leistung einer "systematisch-stichprobenartigen Kontrolle"
Stufe 3 als zusätzliche/ außergewöhnliche Leistung der baubegleitenden Qualitätssicherung"
In dieser Differenzierung kann der jeweils geschuldete Werkerfolg für die einzelnen Stufen sehr gut und eindeutig definiert werden.
(Leistungen für Brandschutz, Heft 17 der AHO-Fachkommission "Brandschutz")









