(openPR) Internetauktionshäuser wie ebay und Co. sind längst mehr als bloß ein Flohmarkt im Internet. Mittlerweile werden im Jahr Millionen Artikel über Internetauktionshäuser ge- und verkauft. Nicht immer bleibt ein zufriedener Käufer zurück. Und auch als Verkäufer bietet der Verkauf über das Internet einige Tücken, die man kennen sollte.
Grundsätzlich ist klar: Auch wenn ebay Flohmarktatmosphäre versprüht – ganz so zwanglos und rechtlich unverbindlich ist es nicht, wenn man dort etwas von einem anderen Nutzer kauft. Denn: Das allgemeine Schuldrecht findet auch auf Geschäfte auf Internetauktionsplattformen Anwendung. Selbst nachdem es mittlerweile nichts Ungewöhnliches mehr ist, dort Dinge zu kaufen und zu verkaufen, so sind sich Viele nicht des Umstandes bewusst, dabei ganz gewöhnliche Kaufverträge abzuschließen, die sowohl Verkäufer als auch Käufer rechtlich verpflichten.
Für den Käufer bedeutet dies zunächst, dass er sich nicht ohne weiteres etwas gefallen lassen muss, was nicht aus dem ebay-Angebot ersichtlich war. Entpuppt sich beispielsweise der „einwandfrei funktionierende“ DVD-Player als nicht mehr als ein Fall für den Sondermüll, kann sich der Käufer selbstverständlich an den Verkäufer wenden. Ihm steht es dann unter anderem frei, den Kaufpreis zu mindern, vom Verkäufer eine Reparatur der defekten Kaufsache zu verlangen oder ganz vom Vertrag zurückzutreten, sprich: der Verkäufer erhält die Ware, der Käufer sein Geld zurück.
Oft ist dies in der Praxis jedoch alles andere als einfach. Denn regelmäßig verwenden die Verkäufer durch eine Klausel einen sogenannten Gewährleistungsausschluss. Dieser soll die bereits erwähnte Flohmarktatmosphäre wiederherstellen: Die Ware wird verkauft „wie gesehen“, der Käufer soll in Nachhinein keine Möglichkeit mehr haben, einzuwenden, die Ware sei mangelhaft. Grundsätzlich ist dies zwar möglich; dies allerdings nur dann, wenn die Ware ausreichend beschrieben und ein Gewährleistungsausschluss verwendet wird, der den durch die Rechtsprechung herausgearbeiteten Anforderungen genügt. Ein bloßes „keine Rücknahme“ reicht hier jedenfalls nicht aus. Welche Formulierung ausreicht, ist eine Frage des Einzelfalls und wird selbst von den Gerichten noch höchst unterschiedlich beurteilt.
Hier lauert außerdem eine Falle für den Verkäufer: Denn wer binnen eines überschaubaren Zeitraums einige gleichartige Waren verkauft, wird von der Rechtsprechung schnell als „gewerbsmäßig Handelnder“ angesehen – ob man dabei einen wirklichen Gewinn erwirtschaftet, ist unerheblich. Folge: Jeder auch noch so sorgfältig formulierte Gewährleistungsausschluss ist unwirksam und der Verkäufer hat – zumindest für einen gewissen Zeitraum – für die Mangelfreiheit der Kaufsache einzustehen. Versagt dann der bis dato tatsächlich einwandfrei funktionierende DVD-Player beim Käufer seinen Dienst, kann dieser den Verkäufer wie oben geschildert in Anspruch nehmen. Es gibt keine festen Richtwerte, ab denen von einer Gewerbsmäßigkeit auszugehen ist. Hierbei handelt es sich stets um eine Frage des Einzelfalls. Im Zweifel sollte man sich – gleich ob Käufer oder Verkäufer - fachkundig beraten lassen.
Immer wieder kommt es bei ebay-Käufen auch darüber zum Streitfall, dass die auf Verlangen des Käufers mit der Post oder einem Paketdienst verschickte Ware auf dem Transportwege beschädigt wird oder ganz abhanden kommt. Üblicherweise handelt es sich bei ebay-Kaufverträgen um sogenannte Versendungskäufe. Hiermit bezeichnet der Gesetzgeber den Umstand, dass mit der Übergabe der verkauften Sache an den Paketdienstleister die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs auf den Käufer übergeht. Gerade deswegen sollten sowohl Käufer als auch Verkäufer auf einem versicherten Versand bestehen und alle Belege sorgfältig aufbewahren. Denn dann kann der Käufer im Ernstfall vom Versandunternehmen in aller Regel Schadensersatz verlangen und es wird vielen Missverständnissen mit einfachen Mitteln vorgebeugt.
Es zeigt sich dass es auch beim Handeln unter ebay eine Vielzahl von Umständen zu beachten gibt. Keinesfalls sollte man sich damit abfinden, wenn man eine mangelhafte Sache geliefert bekommt, es sei denn dies war von vornherein vereinbart. Auch wenn sich bei einer gebrauchten Sache nach kurzer Zeit ein Mangel zeigt, ist der Käufer nicht in jedem Falle rechtsschutzlos gestellt. Umgekehrt hat auch derjenige, der regelmäßig bei ebay Waren verkauft, eine Vielzahl von Faktoren zu bedenken, um nicht noch nach Monaten oder gar Jahren für eine verkaufte Sache einstehen zu müssen.
Längst werden bei ebay Waren verkauft, deren Wert mehrere Tausend Euro leicht übersteigen. Für denjenigen, der seine Rechte nicht kennt, kann ein Kauf über Internetauktionshäuser leicht vom Schnäppchen zur Kostenfalle werden. Ihr Rechtsanwalt berät Sie gern.












