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Kapitalmarktrecht: Bund holt sich Riesterrente zurück

12.05.201116:44 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Es ist eine Binsenweisheit, dass die Lebenserwartung der Menschen steigt. Sprichwörtlich heißt es an vielen Stammtischen: „Wir alle werden älter“. Das hat Auswirkungen auf das staatliche Rentensystem, wobei das geflügelte Wort der „sicheren Rente“ kaum ernst genommen werden kann. Im Ergebnis steigt die Bedeutung der privaten Altersvorsorge. Daher wurde am 29. Juni 2001, also vor beinahe 10 Jahren, die sogenannte „Riesterrente“ eingeführt. Dahinter verbirgt sich das Modell einer privat finanzierten, aber staatlich geförderten Altersvorsorge. Viele Kunden „riestern“ mittlerweile. Nun berichtet der Bayerische Rundfunk davon, dass der Bund einige Zulagen zurückgeholt hat, ohne die jeweiligen Sparer vorab zu informieren. Grund genug für ilex Rechtsanwälte & Steuerberater den Sachverhalt zu untersuchen.



Was ist die „Riesterrente“?

Der Name „Riester-Rente“ geht auf den früheren Bundesarbeitsminister Walter Riester zurück, der ein Modell zur Förderung der privaten Altersvorsorge vorgeschlagen und vorangetrieben hat. Die „Riester-Rente“ basiert auf zwei Elementen; dem privaten und dem staatlichen Element. Im Rahmen des privaten Anteils leistet der Steuerpflichtige eigene und vor allem freiwillige Beiträge, um ein eigenes Vorsorgekapital aufzubauen. Der staatliche Teil besteht dann darin, dass der Sparer für seine freiwilligen Beiträge staatliche Zulagen erhält und ggf. eine über die Zulagen hinausgehende Steuerermäßigung. Der interessierte Leser findet die gesetzlichen Grundlagen in den §§ 10, 79 ff. des Einkommensteuergesetzes (kurz: EStG).

Was hat es mit den Rückforderungen auf sich?

Der Bayerische Rundfunk berichtet nun davon, dass der Bund – ohne Vorwarnung – direkt auf „Riesterkonten“ zugegriffen und Zulagen zurückgeholt hat. Es handelte sich um Fälle, in denen die Voraussetzungen für die staatliche Förderung nicht oder nicht mehr erfüllt waren. Als Beispiel nennt der Bayerische Rundfunk Konstellationen, in denen Sparer, die umgezogen sind und sich nicht bei ihrer neuen Familienkasse melden, nicht mehr förderungsberechtigt sind und deshalb einer Rückforderung – ohne Vorwarnung – ausgesetzt seien. Dies stößt gegenwärtig auf Kritik; nicht zuletzt, weil die Sparer einen solchen Zugriff des Fiskus nur schwer vorhersehen konnten und sicherlich nicht in Betrugsabsicht gehandelt haben.

Sind die Rückgriffe auf Riesterkonten rechtmäßig?

Die Rückgriffe sind in der Tat zulässig. Der interessierte Verbraucher kann in § 90 Abs. 3 EStG lesen, in dem es u.a. heißt: "Erkennt die zentrale Stelle nachträglich, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern und dies dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen. Bei bestehendem Vertragsverhältnis hat der Anbieter das Konto zu belasten.“ Der unangekündigte Rückgriff ist also prinzipiell zulässig. Allerdings stellt sich natürlich die Frage, ob der Sparer den Wegfall des Förderungsanspruches zu vertreten hat. Dazu muss er sich nun aber aktiv gegen die Vorgehensweise des Fiskus wehren.

Was ist zu tun?

Der unangekündigte Zugriff auf das „Riesterkonto“ setzt voraus, dass die Förderungsvoraussetzungen tatsächlich weggefallen sind. Ob dies der Fall ist, kann ein Sparer, der nicht täglich mit dieser Materie zu tun hat, nur schwer beurteilen. Im Zweifel kann anwaltlicher Rat helfen. Eine Rücksprache ist daher anzuraten. Sollte ein Vorgang irreversibel sein und Schäden beim Sparer erzeugt haben, ist zu klären, ob der Anbieter des Produkts dies verschuldet hat; etwa weil der Sparer nicht (richtig) aufgeklärt wurde. Dann sind Schadenersatzansprüche zu prüfen. Die Altersvorsorge beginnt auch beim Kampf um die eigenen Sparleistungen! Anwaltlicher Rat kann für die Zukunft helfen.

Ulrich Schulte am Hülse
Rechtsanwalt

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