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Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Unterschlagung nur bei zweifelsfreier Beweislage

15.04.201111:27 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Kündigt ein Arbeitgeber einem Beschäftigten wegen Unterschlagung von Tageseinnahmen, muss er diese Tat zweifelsfrei beweisen können. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main hervor. Unter Verweis auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) erläuterten die Richter, dass einem Beschäftigten wegen eines Vermögensdelikts zu Lasten seines Arbeitgebers fristlos gekündigt werden kann (Paragraf 626 BGB).



Zum Hintergrund: Der Betreiber eines Fitnessstudios, dessen Interessen von der Kanzlei BERGER Rechtsanwälte vertreten wurden, hatte einer Mitarbeiterin gekündigt. Zur Begründung hieß es, die Frau habe an den Standorten des Studios in Frankfurt am Main und in Offenbach an vier Arbeitstagen die Einnahmen in Höhe von insgesamt 1202,95 Euro unterschlagen. Die Frau, die die Abrechnungen an den vier Arbeitstagen unterschrieben und damit die Verantwortung für das Geld übernommen hatte, hatte gegen die Kündigung geklagt. Vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main bekam sie in erster Instanz Recht, weil ihr Arbeitgeber die Veruntreuung des Geldes nicht zweifelsfrei beweisen konnte; in zweiter Instanz endete das Verfahren rechtskräftig mit einem Vergleich.

In dem Fitnessstudio war es üblich, dass nach der Erstellung und dem Unterschreiben der Abrechnung die Tageseinnahmen in einen Briefumschlag gelegt wurden, den ein Mitarbeiter nach Dienstschluss mit nach Hause nahm. Der Umschlag mit dem Geld wurde dann zu einem späteren Zeitpunkt bei einer anderen Mitarbeiterin des Fitnessstudio-Betreibers abgegeben.

An vier Arbeitstagen im Juni, Juli und August des Jahres 2009 tätigte die Klägerin die Abrechnungen in Höhe von insgesamt 1202,95 Euro. Das Geld kam jedoch nicht bei ihrem Arbeitgeber an. Am 14. September 2009 nahm die Klägerin den Briefumschlag mit den Tageseinnahmen unstreitig mit zu sich nach Hause und meldete sich anschließend arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 16. September 2009 erteilte der Fitnessstudio-Betreiber der Frau eine Abmahnung und warf ihr vor, die Einnahmen von den vier Arbeitstagen im Juni, Juli und August 2009 mit nach Hause und trotz mehrfacher Aufforderung noch nicht abgegeben zu haben. Die Klägerin sollte das Geld nunmehr innerhalb einer Woche abliefern. Nachdem dies nicht geschah, kündigte das Fitnessstudio das Arbeitsverhältnis mit der Frau fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächst zulässigen Termin.

Hiergegen klagte die Frau und gab an, die Tageseinnahmen abgegeben zu haben. Allerdings könne sie sich wegen des Zeitablaufes und wegen der Alltäglichkeit der Abrechnungsvorgänge an die konkreten Tage nicht mehr detailliert erinnern.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main äußerte zwar Zweifel an den Aussagen der Klägerin. So sei es nicht zutreffend, dass die Frau die Einnahmen ordnungsgemäß der zuständigen Mitarbeiterin des Studios übergeben habe. Unstreitig sei zudem, dass die Klägerin an den benannten Tagen die schriftlichen Abrechnungen unterzeichnet und damit die Verantwortung dafür übernommen habe.

Dessen ungeachtet sah das Gericht den gegen die Frau erhobenen Unterschlagungsvorwurf nicht als zweifelsfrei erwiesen an. So müsse berücksichtigt werden, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten der Thekenbereiche des Studios theoretisch auch Kunden oder andere Bedienstete auf die dort hinterlegten Tageseinnahmen zugreifen konnten. Dies erscheine „zwar unwahrscheinlich, kann allerdings auch nicht zur Gänze ausgeschlossen werden,“ urteilten die Richter. Darüber hinaus hätten drei von dem Studio-Betreiber benannte Zeugen sich an die konkreten Tage nicht mehr erinnern können. Insofern habe das Studio in den entscheidenden Punkten keine Beweise für die Unterschlagung des Geldes durch die Mitarbeiterin vorgelegt.

Das Gericht hielt vor diesem Hintergrund die Kündigung für unwirksam. Es entschied außerdem, dass der Studio-Betreiber der Klägerin ausstehende Gehälter für die Zeit von September 2009 bis Februar 2010 nebst Verzugszinsen zahlen muss.

Gegen dieses Urteil legte der Studio-Betreiber Berufung ein. Auch das Hessische Landesarbeitsgericht wandte sich gegen eine fristlose Kündigung der Frau, da die Unterschlagung der Tageseinnahmen nicht zweifelsfrei bewiesen sei. Für Unmut sorgten in zweiter Instanz die vagen Äußerungen von Seiten der Klägerin, die die Tageseinnahmen nicht gehabt haben will – und wenn sie sie gehabt hätte, hätte sie sie zurückgegeben. Auch gab die entscheidende Kammer des Landesarbeitsgerichts zu bedenken, es sei durchaus möglich, dass sie zumindest die ordentliche Kündigung als wirksam erachten würde. Hierzu äußerte sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung aber nicht abschließend.

Aufgrund dieser Hinweise in der mündlichen Verhandlung schlossen beide Seiten letztendlich einen Vergleich. Danach endet das Arbeitsverhältnis zwischen dem Studio-Betreiber und der Frau mit Ablauf des 31. Oktober 2009 aufgrund ordentlicher Kündigung. Die Klägerin wurde verpflichtet, die per Zwangsvollstreckung eingetriebenen Vergütungszahlungen für den Zeitraum nach dem 31. Oktober 2009 bis einschließlich Februar 2010 zuzüglich der vollstreckten Zinsen an den Studio-Betreiber zurück zu überweisen. Der Studio-Betreiber zahlt an die Klägerin für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 2000 Euro.

(Az.: 21 Ca 8856/09, Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2010;
Az.: 12 Sa 940/10, Vergleich des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2011)

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