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Beleidigende Äußerungen über einen Mitbewerber sind auch im Internet tabu

05.09.201110:23 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Unternehmen dürfen auch im Internet nicht mit beleidigenden oder herabsetzenden Worten gegen einen Konkurrenten zu Felde ziehen. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf und gab in zweiter Instanz einem Düsseldorfer Internetdienstleister Recht. Die Richter untersagten damit einem Mitbewerber aus dem thüringischen Jena, verunglimpfende Äußerungen über den Internetdienstleister im World Wide Web zu verbreiten. Sollte sich der Mitbewerber nicht an das gerichtliche Verbot halten, droht ihm ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten. Die Interessen des Internetdienstleisters hatte die Kanzlei BERGER Rechtsanwälte (Düsseldorf/Köln) vertreten.



Zum Hintergrund: Der Mitbewerber aus Jena hatte in einem Blog-Beitrag den Internetdienstleister mit den Worten „Missbrauch“ sowie „schwarzes Schaf“ in Verbindung gebracht und außerdem geschrieben: „Dass ein solcher Fall vor den Bundesgerichtshof kommt, ist aber schon eine neue Stufe der rechtlichen Auseinandersetzung.“ Wegen dieser Äußerungen hatte der Internetdienstleister vor dem Landgericht Düsseldorf auf Unterlassung geklagt.

Die Richter hatten in erster Instanz die Klage abgewiesen und dies unter anderem damit begründet, dass aus dem Blog-Beitrag nicht eindeutig hervorgehe, wer nun konkret das „schwarze Schaf“ sei und einen „Missbrauch“ begangen habe und wer wen bis hin zum Bundesgerichtshof ziehe.

Der Internetdienstleister gab sich damit nicht zufrieden. Über die Kanzlei BERGER Rechtsanwälte legte das Unternehmen Berufung gegen das Urteil ein und verwies dabei unter anderem auf die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 2005 (1 BvR 1696/98). Danach ist es für einen Unterlassungsanspruch ausreichend, dass mit der Auslegung einer Aussage ein Antragsteller bzw. Kläger gemeint sein könnte.

In der Berufungsklage wurde auch noch einmal darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliege – die Tätigkeitsbereiche sowohl des Internetdienstleisters als auch seines Mitbewerbers überschnitten sich auf dem Gebiet der so genachten Suchmaschinenoptimierung von Webseiten. Der Mitbewerber könne sich nicht darauf berufen, dass er sich in seiner Freizeit als Blogger betätige – schließlich mache er im Impressum seines Blogs auf sein eigenes Unternehmen aufmerksam und steigere dadurch bei Internet-Usern dessen Bekanntheit.

Die Berufungsklage des Internetdienstleisters war vor dem OLG in vollem Umfang erfolgreich. Die Richter verwiesen darauf, dass es in der Sache um eine Auseinandersetzung des Internetdienstleisters vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegangen sei. Der BGH habe sich mit der Wirksamkeit einer Vorleistungsklausel in einem von dem Internetdienstleister verwendeten Vertragsformular auseinandersetzen müssen. Dieser Rechtsstreit sei an das Landgericht als Berufungsinstanz zurückverwiesen worden, die zur Rede stehende Klausel habe der BGH als wirksam erachtet.

Vor diesem Hintergrund hielt es das OLG für „schon nicht ansatzweise ersichtlich, wie dieser Vorgang – auch unter Berücksichtigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung – die Einordnung als ‚Missbrauch‘ oder die Bezeichnung des Betroffenen als ‚schwarzes Schaf‘ aufkommen lassen könnte“. Dies gelte „unabhängig von der Frage, ob überhaupt Fälle denkbar sind, in denen eine derartige Meinungsäußerung über einen Mitbewerber zulässig sein könnte“. Zudem sei der Bezug der verunglimpfenden Äußerungen zu dem Internetdienstleister ebenfalls klar, urteilte das OLG und widersprach damit dem Landgericht.

Zugleich sah das OLG in dem Blog-Beitrag des Mitbewerbers aus Jena einen Verstoß gegen das UWG. Die verunglimpfenden Äußerungen über den Internetdienstleister auf der Webseite des Mitbewerbers diene objektiv der Förderung des Absatzes der eigenen Dienstleistungen. Dies sei auch der Fall, wenn der Mitbewerber seinen Blog außerhalb seiner eigentlichen geschäftlichen Tätigkeit betrieben haben sollte. Wer den Beitrag mit den verunglimpfenden Äußerungen über den Internetdienstleister lese, werde vom Mitbewerber leichter werblich anzusprechen sein. „Gerade derartige pauschale Herabsetzungen sind geeignet, unterschwellig im Gedächtnis haften zu bleiben und auch künftige geschäftliche Entscheidungen möglicher Kunden der Parteien zu beeinflussen“, befand das OLG.

Weiterführend:
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf –I-20 U /35/11- vom 23. August 2011
Urteil des Landgerichts Düsseldorf -34 O 129/10- vom 12. Januar 2011


Kontakt:
BERGER Rechtsanwälte
Weißhausstr. 30
50939 Köln
www.berger-law-koeln.de

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