(openPR) Eine Unternehmerin hatte sich vor dem Landgericht Berlin gegen einen Mitbewerber zur Wehr gesetzt, nachdem sich dieser mit unwahren und rufschädigenden Äußerungen hervorgetan hatte.
Per einstweiliger Verfügung untersagte das Landgericht Berlin dem Prozessgegner insgesamt sieben Behauptungen über den Mitbewerber zukünftig zu äußern (Beschluss vom 17.10.2007 – 97 O 266/07), andernfalls droht ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro. Kann dieses Ordnungsgeld nicht aufgebracht werden, kann gegen den Geschäftsführer bei erneutem Verstoß auch ersatzweise eine Ordnungshaft festgesetzt werden.
Die Prozessführung auf Antragstellerseite übernahmen die Rechtsanwälte Dr. Thomas Schulte (Prozessrecht) und Ulrich Schulte am Hülse (Wettbewerbsrecht). Rechtsanwalt Ulrich Schulte am Hülse erklärt: „Unwahre und rufschädigende Äußerungen durch Mitbewerber erfordern eine zügige Aufklärung des Sachverhaltes und eine schnelle Prüfung der Rechtsfragen, da ein Marktverwirrungsschaden droht. Wir freuen uns für unsere Mandantin, dass auch das Gericht die Notwendigkeit einer zügigen Entscheidung mitgetragen hat und ohne mündliche Verhandlung und nur durch den Vorsitzenden alleine in kurzer Zeit entschieden hat. Wettbewerbswidrige Äußerungen in einem Massenkommunikationsmittel wie dem Internet können in einer Branche, die vergleichsweise überschaubar ist, in kürzester Zeit einen enormen Schaden verursachen.“




