(openPR) In wirtschaftlich schwierigen Zeiten folgt auf Kurzarbeit oft die Kündigung durch den Arbeitgeber als ordentliche Kündigung.
Es ist zu unterscheiden zwischen personenbedingter Kündigung, verhaltensbedingter Kündigung und betriebsbedingter Kündigung.
Personenbedingte Gründe zur Kündigung sind solche, die auf den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Arbeitnehmers beruhen. Hierzu gehören insbesondere
mangelnde körperliche oder geistige Eignung, Erkrankungen, die die Verwendbarkeit des Arbeitnehmers erheblich herabsetzen, fortgeschrittenes Alter und damit bedingte Abnahme der Leistungsfähigkeit.
Ein im Kündigungsschutzgesetz anerkannter Grund für eine Kündigung des Arbeitgebers, ist auch das Verhalten des Arbeitnehmers. Diese Kündigung wird auch als verhaltensbedingte Kündigung bezeichnet.
Eine Kündigung ist auch möglich, wenn dies aus dringenden betrieblichen Erfordernissen notwendig wird. Eine solche Kündigung setzt zunächst einen Kündigungsgrund voraus, der sich aus innerbetrieblichen oder aus außerbetrieblichen Umständen (z.B. Auftragsmangel, Umsatzrückgang) ergeben kann. Nach dem Gesetz müssen für eine betriebsbedingte Kündigung dringende betriebliche Erfordernisse gegeben sein. Hierbei darf es keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers geben. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob ein gleichwertiger oder ungleichwertiger Arbeitsplatz nicht nur im betroffenen Betrieb, sondern im gesamten Unternehmen vorhanden sein könnte. Nur wenn dies nicht der Fall ist und der Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebene „Sozialauswahl“ beachtet hat, ist die Kündigung wirksam. Der Arbeitgeber muss also unter Berücksichtigung der Dauer der Betriebszugehörigkeit, des Lebensalters etc. abwägen, welche Arbeitnehmer gekündigt werden können.
Hat der gekündigte Arbeitnehmer Zweifel an der richtigen sozialen Auswahl, so sollte er seine Kündigung überprüfen lassen. Das Kündigungsschutzgesetz verlangt aber, dass gegen eine ausgesprochene Kündigung innerhalb von 3 Wochen vorgegangen wird, sonst gilt die Kündigung als wirksam.
Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten haben, sollten sich bei Zweifeln an der Wirksamkeit an einen Rechtsanwalt wenden und die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage prüfen lassen.










