openPR Recherche & Suche
Presseinformation

BAG kippt generelles Anschlussverbot bei befristeten Arbeitsverträgen

11.04.201109:39 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Am 06.04.2011 hat das BAG entschieden, dass eine Zuvor-Beschäftigung eines Arbeitnehmers, die länger als 3 Jahre zurückliegt, dem wirksamen Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrages nicht entgegensteht.

Gesetzeslage nach TzBfG



Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kann ein Arbeitsverhältnis befristet werden, wenn ein Sachgrund für die Befristung vorliegt (z.B. für Vertretungs- oder Erprobungszwecke). Gem. § 14 Abs. 2 TzBfG kann das Arbeitsverhältnis auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu zwei Jahren befristet werden. Jedoch war hier bisher das so genannte generelle Anschlussverbot zu beachten, nach dem eine Befristung ohne Sachgrund unzulässig war, wenn mit Arbeitnehmer bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Hintergrund dieser Regelung ist die Verhinderung von Missbrauch von befristeten Arbeitsverträgen durch Abschluss von Kettenverträgen.

Das BAG hat das Anschlussverbot nunmehr eingeschränkt und entschieden, dass der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegensteht, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt.

Sachverhalt

Die Klägerin war beim beklagten Freistaat aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2008 als Lehrerin beschäftigt. Während ihres Studiums hatte sie vom 1. November 1999 bis 31. Januar 2000 insgesamt 50 Stunden als studentische Hilfskraft für den Freistaat gearbeitet. Mit ihrer Klage hat sie sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt.

Entscheidung BAG

Die Klage hatte vor dem Siebten Senat - ebenso wie schon in den Vorinstanzen - keinen Erfolg. Die mehr als sechs Jahre zurückliegende frühere Beschäftigung der Klägerin stand der sachgrundlosen Befristung ihres Arbeitsvertrags nicht entgegen.

Zeitliche Einschränkung der "Zuvor-Beschäftigung"

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Das gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Eine "Zuvor-Beschäftigung" im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt.

Sinn und Zweck des Anschlussverbotes

Das ergibt die an ihrem Sinn und Zweck orientierte, verfassungskonforme Auslegung der gesetzlichen Regelung. Diese soll zum einen Arbeitgebern ermöglichen, auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen zu reagieren, und für Arbeitnehmer eine Brücke zur Dauerbeschäftigung schaffen. Zum andern sollen durch das Verbot der "Zuvor-Beschäftigung" Befristungsketten und der Missbrauch befristeter Arbeitsverträge verhindert werden. Das Verbot kann allerdings auch zu einem Einstellungshindernis werden. Seine Anwendung ist daher nur insoweit gerechtfertigt, als dies zur Verhinderung von Befristungsketten erforderlich ist.

Keine Missbrauchsgefahr bei Zuvor-Beschäftigung vor 3 Jahren und länger

Das ist bei lange Zeit zurückliegenden früheren Beschäftigungen typischerweise nicht mehr der Fall. Hier rechtfertigt der Gesetzeszweck die Beschränkung der Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien und die damit verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers nicht. Die Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten besteht regelmäßig nicht mehr, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen. Dieser Zeitraum entspricht auch der gesetzgeberischen Wertung, die in der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist zum Ausdruck kommt.


BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -
Quelle: PM des BAG vom 06.04.2011

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 527774
 173

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „BAG kippt generelles Anschlussverbot bei befristeten Arbeitsverträgen“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Rechtsanwältin Denise Himburg

Bild: AG Hamburg: Klage Sasse und Partner für Masters 2000, Inc. wegen Bootleg-DVD unbegründetBild: AG Hamburg: Klage Sasse und Partner für Masters 2000, Inc. wegen Bootleg-DVD unbegründet
AG Hamburg: Klage Sasse und Partner für Masters 2000, Inc. wegen Bootleg-DVD unbegründet
Das AG Hamburg hat in mehreren von der Kanzlei Sasse & Partner für die Masters 2000, Inc. geführten Klageverfahren wegen Angebots der Bootleg-DVD "Mötley Crüe - Lewd, Crüed & Tattoed/Live" auf Amazon darauf hingewiesen, dass die Masters 2000, Inc. nicht schlüssig dargelegt hat, dass sie im Zeitpunkt der Abmahnung über die Leistungsschutzrechte aller beim Konzert auftretenen Musiker verfügte. Sachverhalt: Mehrere unserer Mandanten erhielten eine im Namen der Masters 2000, Inc. ausgesprochene Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner aus Hamburg…
Bild: Urheberrecht: Klage Sasse & Partner wegen Angebot Bootleg-DVD von Mötley Crüe (bisher) unbegründetBild: Urheberrecht: Klage Sasse & Partner wegen Angebot Bootleg-DVD von Mötley Crüe (bisher) unbegründet
Urheberrecht: Klage Sasse & Partner wegen Angebot Bootleg-DVD von Mötley Crüe (bisher) unbegründet
Das AG Hamburg hat in einem von der Kanzlei Sasse & Partner für die Masters 2000, Inc. geführten Klageverfahren wegen des Angebots der DVD „Mötley Crüe - Lewd, Crüed & Tattoed/Live" auf Amazon darauf hingewiesen, dass die Masters 2000, Inc. darlegen und beweisen muss, dass sie im Zeitpunkt der Abmahnung Inhaberin der in Rede stehenden Rechte der ausübenden Künstler gewesen ist. Sachverhalt: Angebot Bootleg-DVD vom Mötley Crüe auf Amazon Unser Mandant erhielt eine im Namen der Masters 2000, Inc. ausgesprochene Abmahnung der bekannten Kanzle…

Das könnte Sie auch interessieren:

Wechsel des Betriebsinhabers auch als Betriebsübergang zu qualifizieren
Wechsel des Betriebsinhabers auch als Betriebsübergang zu qualifizieren
… Rechtsanwalt vertritt Sie neben der Interessenvertretung bei einer Kündigung unter Anderem auch bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen, sowie den Themen Urlaub, Gehalt, Gratifikation, Arbeitnehmerzeugnis (Beurteilung), Betriebsübergang, Arbeitnehmerüberlassung, flexible Arbeitszeitmodelle, Betriebsverfassungsrecht und Tarifvertragsrecht. Ob Vertragsabschluss, …
Bild: Urteil: Pauschale Überstundenabgeltung nicht möglichBild: Urteil: Pauschale Überstundenabgeltung nicht möglich
Urteil: Pauschale Überstundenabgeltung nicht möglich
Die Klausel aus Arbeitsverträgen, dass "Überstunden mit Zahlung des monatlichen Bruttogehaltes abgegolten” seien, ist unzulässig. So entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil Aktenzeichen 5-AZR-517/09. Nicht mehr zulässig sind pauschale Abgeltungsklauseln für arbeitnehmer hinsichtlich der Entlohnung von Überstunden. So ist es jetzt der Website …
Bild: Arbeitsvertrag - Bezugnahme auf den jeweils geltenden TarifvertragBild: Arbeitsvertrag - Bezugnahme auf den jeweils geltenden Tarifvertrag
Arbeitsvertrag - Bezugnahme auf den jeweils geltenden Tarifvertrag
… unbedingt auf eine gleichzeitige Änderung etwaiger Bezugnahmeklauseln hinzuwirken. •Bei jedem Betriebsübergang oder Unternehmenskauf ist besonders auf notwendige Änderungsvereinbarungen von (Alt-)Arbeitsverträgen zu achten. •Bei Neuverträgen sollte entweder auf die Bezugnahmeklausel verzichtet werden oder aber eine Klausel Verwendung finden, die den …
Durch vertragliche Verfallklausel keine Vorsatzhaftung ausgeschlossen - Arbeitsrecht
Durch vertragliche Verfallklausel keine Vorsatzhaftung ausgeschlossen - Arbeitsrecht
… damit zu befassen hat, ob eine vorsätzliche Handlung der Arbeitgeberin und ihrer Erfüllungsgehilfen den geltend gemachten Anspruch auf Schmerzensgeld begründet. Bei Fragen zu Arbeitsverträgen, Abmahnungen und Kündigungen sollte ein im Arbeitsrecht tätiger Anwalt aufgesucht wenden, der eine rechtliche Prüfung durchführen kann. Besonders wichtig ist im …
Bild: BAG: Arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln müssen Mindestlohn ausnehmenBild: BAG: Arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln müssen Mindestlohn ausnehmen
BAG: Arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln müssen Mindestlohn ausnehmen
… Der Mindestlohn muss bei Ausschlussklauseln ausdrücklich ausgenommen werden. Ansonsten ist die Klausel nach einer Entscheidung des BAG insgesamt unwirksam. In vielen Arbeitsverträgen sind Ausschlussklauseln vorformuliert. Diese Klauseln sehen vor, dass gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten …
Vorsatzhaftung nicht durch vertragliche Verfallklausel ausgeschlossen
Vorsatzhaftung nicht durch vertragliche Verfallklausel ausgeschlossen
… damit zu befassen hat, ob eine vorsätzliche Handlung der Arbeitgeberin und ihrer Erfüllungsgehilfen den geltend gemachten Anspruch auf Schmerzensgeld begründet. Bei Fragen zu Arbeitsverträgen, Abmahnungen und Kündigungen sollte ein im Arbeitsrecht tätiger Anwalt aufgesucht wenden, der eine rechtliche Prüfung durchführen kann. Besonders wichtig ist im …
Abmahnung wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit
Abmahnung wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt grprainer.com führen aus: Im Gegenzug dazu wird jedoch in Arbeitsverträgen vereinbart, dass die Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht nur dem Arbeitgeber mitzuteilen ist, sondern dass er auch hierfür seine Zustimmung erteilen muss. Eine entsprechende …
Bild: Kirchlicher Arbeitgeber kann uU folgenlos gegen kirchengesetzliche Arbeitsvertragsbedingungen verstoßenBild: Kirchlicher Arbeitgeber kann uU folgenlos gegen kirchengesetzliche Arbeitsvertragsbedingungen verstoßen
Kirchlicher Arbeitgeber kann uU folgenlos gegen kirchengesetzliche Arbeitsvertragsbedingungen verstoßen
… dieses Diakonischen Werkes sowie nach weiteren kirchengesetzlichen Bestimmungen war die Arbeitgeberin - an sich - verpflichtet, beim Abschluss von Arbeitsverträgen entweder die vom Diakonischen Dienstgeberverband Niedersachsen e.V. (DDN) geschlossenen einschlägigen Tarifverträge oder die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR-DD) in …
Bild: BAG: Keine Verkürzung der ProbezeitBild: BAG: Keine Verkürzung der Probezeit
BAG: Keine Verkürzung der Probezeit
… nicht bei der Probezeit berücksichtigt werden. Daher sei die Kündigung ohne Einhalten einer Kündigungsfrist wirksam ausgesprochen worden, so das BAG. Kündigungen von Arbeitsverträgen führen in der Praxis häufig zu Rechtsstreitigkeiten. Tatsächlich wird nicht jede Kündigung wirksam ausgesprochen. Bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen, Kündigungen und …
Alte Arbeitsverträge sind gefährlicher als Sie denken - berichtet Rechtsanwalt Andreas Martin
Alte Arbeitsverträge sind gefährlicher als Sie denken - berichtet Rechtsanwalt Andreas Martin
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin Marzahn (https://www.anwalt-marzahn.de) habe ich oft mit der Prüfung von Arbeitsverträgen zu tun. Bei den meisten Arbeitsverträgen fallen oft gravierende Fehler auf, die erhebliche negative Konsequenzen für den Arbeitgeber haben können. Oft sind es alte Arbeitsverträge, die aufgrund von Rechtsprechung und neuer …
Sie lesen gerade: BAG kippt generelles Anschlussverbot bei befristeten Arbeitsverträgen