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Arbeitsvertrag - Bezugnahme auf den jeweils geltenden Tarifvertrag

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(openPR) Stuttgart, 22. April 2009 - Wird in einem nach dem 1. Januar 2002 geschlossenen Arbeitsvertrag auf das einschlägige Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung verwiesen, ist der Arbeitgeber auch nach Austritt aus dem tarifschließenden Verband verpflichtet, die nach seinem Austritt abgeschlossenen Tarifverträge anzuwenden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt mit diesem aktuellen Urteil seine Rechtsprechungsänderung.
Praxishinweis:
Für den Arbeitgeber ergeben sich daraus folgende Schlussfolgerungen:
•Für die Zukunft ist bei jeder Vertragsänderung von „Altverträgen“ unbedingt auf eine gleichzeitige Änderung etwaiger Bezugnahmeklauseln hinzuwirken.
•Bei jedem Betriebsübergang oder Unternehmenskauf ist besonders auf notwendige Änderungsvereinbarungen von (Alt-)Arbeitsverträgen zu achten.
•Bei Neuverträgen sollte entweder auf die Bezugnahmeklausel verzichtet werden oder aber eine Klausel Verwendung finden, die den Anforderungen des BAG an eine „Gleichstellungsklausel“ oder eine „Tarifwechselklausel“ genügt.

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