(openPR) Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Januar 2009 zur Bestimmtheit der Änderungskündigung.
Der Sachverhalt
Der Kläger war seit 1999 bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt und wurde als Produktionshelfer „ausgeliehen“.Mit Schreiben vom 24. November 2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristgemäß und bot dem Kläger einen neuen Arbeitsvertrag an, der unter anderem eine Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vorsah. Für den Fall, dass dieser Tarifvertrag „unwirksam wird“, sollte ein anderer Tarifvertrag gelten.
Das Verfahren
Der Kläger nahm die angebotene Änderung unter Vorbehalt an und erhob Änderungsschutzklage. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers hin stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Im Entscheidungsfall konnte es der Senat dahingestellt sein lassen, ob das beklagte Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen den Kläger nicht mehr dauerhaft zu den bisherigen Arbeitsvertragsbedingungen vermitteln konnte und ob die angebotenen geänderten Vertragsbedingungen verhältnismäßig waren.
Die Entscheidung
Die Änderungskündigung war schon deshalb unwirksam, weil das Änderungsangebot unklar war. Für den Arbeitnehmer war nicht ersichtlich, welche konkreten Arbeitsbedingungen für ihn zukünftig gelten sollten. Eine Änderungskündigung ist unwirksam, wenn das Angebot des kündigenden Arbeitgebers unbestimmt ist. Der Arbeitnehmer muss dem Änderungsangebot sicher entnehmen können, welcher Vertragsinhalt zukünftig maßgeblich sein soll.
Arbeitnehmer, die eine Kündigung zusammen mit dem Angebot eines neuen Arbeitsvertrages zu geänderten Bedingungen erhalten haben, sollten sich bei Zweifeln an der Wirksamkeit durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.











