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Aktuelles Urteil zu den Abmahnungen der Rasch Rechtsanwälte für Universal

06.12.201008:51 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Die auf Urheberrecht und gewerblichen Rechtsschutz spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Rasch aus Hamburg mahnt im Auftrag der Musikindustrie jährlich tausende Inhaber von Internetanschlüssen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen ab.


Die Empfänger der Abmahnung erhalten meist völlig unerwartet einen großen Umschlag mit einem für den juristischen Laien schwer verständlichen Inhalt. Die Anwaltspost setzt sich meist aus vier Bestandteilen zusammen: der eigentlichen Abmahnung (= Anschreiben), einer sogenannten „Strafbewehrten Unterlassungserklärung“, einem Schriftstück mit der Überschrift „Vergleich“ und einer Kopie eines Gerichtsbeschlusses.

In dem Anschreiben wird dem Empfänger zunächst folgendes erklärt:

„Unsere Mandantin gehört zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Durch unrechtmäßige Musikangebote im Internet entstehen diesen jährlichen Schäden in dreistelliger Millionenhöhe. Der Großteil dieser Schäden wird dabei durch sogenannte Filesharing-Systeme verursacht.

Fileharing-System, die zumeist als "Tauschbörsen" bezeichnet werden, sind ein "Umschlagplatz" für digitale Daten. Die Nutzer bieten sich in diesen Systemen über das Internet mithilfe von bestimmten zuvor von ihnen installierten Programmen gegenseitig Inhalte zum Kopieren an. Zu den entsprechenden Programmen gehören unter anderem die verbreiteten Anwendungen "eMule", "ML Donkey" und “Shareaze" die auf dem sogenannten “eDonkey2000"- Protokoll basieren, bei dem prinzipiell sämtliche teilnehmenden Rechner gleichzeitig Daten anbieten sowie nachfragen und zu diesem Zweck auch alle miteinander verbunden sind...“

Diese Ausführungen sind rechtlich und tatsächlich zutreffend und nicht zu beanstanden.

Im nächsten Abschnitt wird den Empfängern der Abmahnungen ein konkreter Tatvorwurf eröffnet. Im Auftrag der Rasch-Mandantin habe die „Ermittlungsfirma proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH“ verschiedene Filesharing-Systeme im Internet auf mögliche Urheberrechtsverletzungen hin überprüft. Hierbei sei „festgestellt und ausführlich dokumentiert worden“, dass an einem bestimmten Tag, zu einer bestimmten Uhrzeit über den mit einer sogenannten IP-Adresse (also durch eine Nummer) gekennzeichneten Internetanschluss eine Musikdatei illegal „zum Herunterladen verfügbar gemacht wurde“.

Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung sei dann bei einem Landgericht ein Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 Urhebergesetz eingeleitet worden. Das Gericht habe beschlossen, dass der Internetanbieter die zu der fraglichen IP-Adresse gespeicherten Personendaten preisgeben müsse (der Gerichtsbeschluss ist der Abmahnung als Anlage beigefügt). Aufgrund der Namensbekanntgabe durch den Internetanbieter sei die Urheberrechtsverletzung dann dem Empfänger der Abmahnung zugeordnet worden.

Im Folgenden werden sodann ganz massive Ansprüche erhoben. Der Abgemahnte soll auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft haften. Sodann wird er aufgefordert die vorgefertigte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ (Achtung: starre Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro) und eine „Vergleichserklärung“ (Achtung: vermeidbare Zahlungsverpflichtung in Höhe von 1.200,00 Euro) zu unterzeichnen.

Wie Sie sich gegen diese Inanspruchnahme wehren können, haben wir bereits in dem Ratgeber „Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte für Universal Music - Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz - Richtige Reaktion bei Erhalt einer Abmahnung“ dargelegt (siehe http://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-rasch-rechtsanwaelte-fuer-universal-music-ansprueche-auf-unterlassung-und-schadensersatz_008064.html)

Jetzt kann auch eine neue Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln bei der Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche helfen.

Die aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 05.10.2010 - 230 O 49/10)

Aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln sind viele der von der Musikindustrie gesammelten Daten gar nicht verwertbar. Einige der erwirkten Auskunftsbeschlüsse verletzen die betroffen Anschlussinhaber in ihren Grundrechten.

Die Richter hatten über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Eine Ermittlungsfirma der Musikindustrie hatte einen illegalen Datentausch im Internet entdeckt und die fragliche IP-Adresse des Internetanschlusses gespeichert. Um den Inhaber des Internetanschlusses abmahnen zu können, beantragten dann die Anwälte der Rechteinhaber (dies sind meist große „Plattenfirmen“, wie z.B. die Universal Music GmbH aus Berlin) bei dem Landgericht Köln einen Beschluss über die Herausgabe der fraglichen Adressdaten. Das Landgericht Köln erließ den begehrten Auskunftsbeschluss. Der Internetanbieter erteilte daraufhin Auskunft über die persönlichen Daten des Anschlussinhabers.

In dem konkreten Fall war die Inhaberin des Internetanschlusses eine bis dato völlig unbescholtene Großmutter, welche niemals auch nur auf die Idee gekommen wäre, aktuelle Pop-Musik aus dem Internet zu stehlen. Die Großmutter stellte ihren Internetzugang jedoch auch ihrer 11-jährigen Enkelin zur Verfügung. Nur das Kind konnte die Urheberrechtsverletzung ungewollt begangen haben. Die Großmutter sei jedenfalls nicht gewillt, für eine solche „Kindermusik und den Übereifer ihrer Enkelin“ zu zahlen. Kurzerhand schrieb sie eine eigenhändige Beschwerde gegen den Gerichtsbeschluss. Dieses Vorgehen war riskant und barg ein hohes Prozessrisiko. Zum Glück hatte die Großmutter Erfolg:

Das nun zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht Köln gab der Beschwerde statt und stellte eine Rechtsverletzung zum Nachteil der Großmutter fest.

In der Begründung der Entscheidung stellte das Gericht zunächst klar, dass eine Auskunft über die Adressdaten nach § 101 Abs. 9 Urhebergesetz nur verlangt werden könne, wenn die vermeintliche Rechtsverletzung (also der eigentliche Datentausch) ein gewerbliches Ausmaß besitzen würde. Diese Voraussetzung habe das Landgericht Köln nicht beachtet. Schon aus diesem Grund sei der Beschluss rechtswidrig und später nicht mehr verwertbar.

Das Gerichte führte hierzu aus, dass ein gewerbliches Ausmaß des illegalen Musiktausches nur vorliegen würde, wenn hierdurch die Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils angestrebt sei. Ob ein solches wirtschaftlich relevantes Gewinnstreben vorliegt, müsse im Einzelfall stets sorgfältig an objektiven Kriterien überprüft werden.

Bei Rechtsverletzungen im Internet ist nach der Begründung des Oberlandesgerichts Köln neben der Zahl der von einem Verletzer öffentlich zugänglich gemachten Dateien (die vor erteilter Auskunft über die Nutzer dynamischer IP-Adressen schwerlich feststellbar ist) vor allem die Schwere der einzelnen Rechtsverletzung zu beachten - etwa wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland im Internet angeboten wird.

Das Anbieten irgendeiner Datei in einer Internet-Tauschbörse genügt für sich allein nicht, obwohl es ein Handeln um wirtschaftlicher Vorteile willen indiziert. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob entweder ein besonders wertvolles Werk oder eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wurde. Dabei ist den besonderen Vermarktungsbedingungen des jeweiligen Werkes Rechnung zu tragen, so dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß im Einzelfall auch noch vorliegen kann, wenn seit der Veröffentlichung des Werks bereits längere Zeit vergangen ist, etwa wenn das Werk in Neuauflage erschienen (OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2009 - 6 W 48/09, bei juris) oder in den TOP 50 der Verkaufscharts platziert ist (OLG Köln, Beschluss vom 08.01.2010 - 6 W 153/09 - und vom 13.04.2010 - 6 W 28/10). Das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung muss nicht offensichtlich sein. Ein in Ranglisten zum Ausdruck kommender besonders großer kommerzieller Erfolg wird nicht vorausgesetzt (OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2009 - 6 W 48/09). Jedoch müssten bei einem aktuellen Musikalbum schon besondere Umstände vorliegen, um nach Ablauf von sechs Monaten seit der Veröffentlichung eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können (OLG Köln, Beschlüsse vom 26.07.2010 - 6 W 98/10; 77/10; 86/10).

Diese Voraussetzungen waren in dem Rechtsstreit jedoch nicht erfüllt. In dem Fall der ahnungslosen Großmutter wurde ein bereits seit über eineinhalb Jahren auf dem Markt befindliches Musikalbum im Internet getauscht. Das Musikstück war also schon „zu alt“, um von einer gewerblichen Nutzungsabsicht sprechen zu können. Deswegen sei der Auskunftsbeschluss des Landgerichts Köln letztlich zu Unrecht erfolgt. Die somit rechtswidrig erlangten Personendaten, können nun infolge eines zivilrechtlichen Beweisverwertungsverbotes nicht mehr dazu gebraucht werden, die fraglichen Anschlussinhaber abzumahnen oder auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

Fazit: Mit den richtigen rechtlichen Argumenten kann man sich gegen eine Abmahnung erfolgreich zur Wehr setzen

Wer eine Abmahnung wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung erhält sollte die Ruhe bewahren. Oft sind die geltend gemachten Ansprüche unbegründet und können abgewehrt werden. Nur die Unterlassungsansprüche sind mit Vorsicht zu genießen und sollten sehr ernst genommen werden. Keinesfalls sollten Sie vorgefertigte Erklärungen unterzeichnen und versenden. Zudem sollten Sie keine überhöhten Geldforderungen unbedacht erfüllen. Vielmehr muss die Angelegenheit durch einen erfahrenen Juristen geprüft und zu ihren Gunsten erledigt werden. Hierdurch sparen Sie sich erhebliche finanzielle und nervliche Belastungen. Bei der juristischen Kontrolle ist stets zu ermitteln, ob eine gewerbliche Urheberrechtsverletzung vorliegen kann und ob der zuvor erwirkte Gerichtsbeschluss überhaupt rechtmäßig erfolgte. Gelingt es bereits hier eine Rechtswidrigkeit festzustellen, können die Ansprüche der Gegenseite schon frühzeitig und vollständig abgewehrt werden.

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