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Betrüger verkaufen auf Ebay leere Playstation-Verpackungen

24.09.201016:12 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Betrüger verkaufen auf Ebay leere Playstation-Verpackungen
Verbraucherberatung in Berlin - Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucherberatung in Berlin - Rechtsanwalt Thomas Hollweck

(openPR) Berlin, den 24.09.2010. In der letzten Zeit häufen sich die Fälle, dass betrügerisch handelnde Personen auf der Online-Auktionsplattform Ebay leere Verpackungen verkaufen, ohne deren ursprünglichen Inhalt. Die Verkäufer setzen dabei den Käufer in Irrtum, indem sie die angebotene Ware genau beschreiben, aber am Ende ein „OVP“ einfügen. Dieses Kürzel steht für „Originalverpackung“ und bedeutet normalerweise, dass das bei eBay ersteigerte Produkt in der Verpackung verkauft wird, in der es ursprünglich erworben wurde. Der Kunde freut sich, dass diese Packung noch vorhanden ist, möchte aber in erster Linie das darin verpackte Produkt erwerben. Die Verpackung an sich interessiert ihn weniger oder kaum. Der eBay-Verkäufer dagegen will nur die Verpackung veräußern. Natürlich ist es das Ziel des Verkäufers, dass der arglose eBay-Nutzer auf diesen Trick hereinfällt.



Selbst im Verkaufstext wird dieser Irrtum aufrecht erhalten. So beschreibt beispielsweise der eBay-Verkäufer einer Sony Playstation 3 Spielkonsole den Verkauf wie folgt: „Nach dem Kauf nur im Schrank gestanden, daher ist alles in einem guten Zustand.“ Der Käufer denkt, es handelt sich um die Spielkonsole selbst, die im Schrank gestanden hat. Der Verkäufer meint damit jedoch nur den Karton. Natürlich, dieser hat selbstverständlich im Schrank gestanden, wo denn auch sonst. Und eine leere Verpackung, die im Schrank steht, bleibt über Jahre hinweg im guten Zustand.

Weiterhin wirbt der Verkäufer mit dem Argument „Ich finde leider keine Verwendung dafür, deshalb verkaufe ich sie hier.“ Wiederum denkt der interessierte eBay-Käufer, dass es keine Verwendung für die Playstation gab. Nie käme er auf die Idee, dass hiermit nur die Umverpackung gemeint ist.

Der Verkäufer schreibt außerdem: „Sie bietet Platz für folgende 7 Teile: 1x Playstation 3 Slim (Konsole), 1x DualShock 3-Controller, 1x Netzkabel, 1x AV/HDMI-Kabel, 1x Euro-Scart-Adapter, 1x Bedienungsanleitung“ Da der Käufer die einzelnen Bestandteile untereinander aufgelistet sieht, bemerkt er natürlich nicht den Passus „Sie bietet Platz für...“ womit der Ebay-Verkäufer lediglich den Karton meint. Der Käufer aber stürzt sich sofort auf die Liste der vermeintlichen Packungsbestandteile und überprüft, ob alles vollständig vorhanden ist.

Weiter liest man „Die gesamte Innenkartons sind unbeschädigt in der Verpackung. Da es immer wieder Leute gibt, die wegen Rückgabe/Reklamation oder Weiterverkauf bzw. Sammlerwert etc. eine originale Verpackung benötigen, biete ich meine hier an. Die Original Verpackung kann den Wert Ihrer Konsole eine deutliche Wertsteigerung ermöglichen. Für Sammler ein Muss.“ Das schreibt der Verkäufer, um sich vermeintlich abzusichern und um später vortragen zu können, dass er das Angebot doch eindeutig formuliert habe und dass jeder hätte sehen können, dass es sich hier lediglich um den Karton handelt, aber nicht um die Playstation selbst.

Hier unterliegt der eBay-Verkäufer jedoch einem Irrtum. Seine gesamte Anzeige ist von vornherein so gestaltet, dass jeder durchschnittliche Interessent den Text liest, als ob es sich tatsächlich um die Spielkonsole selbst handelt. Er kommt nicht auf die Idee, dass nur die Originalverpackung gemeint ist. Um dies deutlich zu machen, hätte er darauf bereits in der Überschrift seiner Anzeige bei eBay hinweisen müssen. Des weiteren wäre ein erneuter deutlicher Hinweis im Text notwendig gewesen. Alleine eine versteckte Beschreibung gewährt keine akzeptable Produktbeschreibung. Tatsächlich ist klar erkennbar, dass der Verkäufer in betrügerischer Absicht handelt und sich damit wegen versuchtem oder vollendetem Betruges nach § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar macht.

Was ist zu tun, wenn man auf eine solche eBay-Anzeige hereingefallen ist?

Zunächst ist es ratsam, den Verkauf per Einschreiben mit Rückschein schriftlich anzufechten und auf die verübte Täuschung hinzuweisen. Eine Anfechtung beseitigt den Kaufvertrag und gibt dem Käufer ein Recht auf Rückerstattung des gezahlten Preises.

Zusätzlich erklärt man im selben Schreiben hilfsweise den Widerruf des Kaufvertrags, um sich auch in diese Richtung rechtlich abzusichern.

Hat der Käufer über das Käuferschutzsystem PayPal bezahlt, so sollte über dieses das bereits bezahlte Geld wiedererlangt werden.

Zudem ist eine Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ratsam. Es handelt sich hierbei um vollendeten Betrug (wenn der Kaufpreis schon bezahlt wurde) oder um versuchten Betrug (wenn noch kein Geld bezahlt wurde).

Zahlt der eBay-Verkäufer den Kaufpreis nicht freiwillig zurück, so sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Da es sich meist um geringere Beträge handelt, ist es ratsam, einen Anwalt zu wählen, der seine Kanzlei am Wohnort des Verkäufers hat. Denn im Falle eines Gerichtsverfahrens muss der Verkäufer an seinem Wohnort bzw. am Sitz seines Gewerbes verklagt werden. Der Rechtsanwalt ist dann vor Ort und es fallen keine zusätzlichen Reisekosten an.

Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin

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