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Gefälschte Mahnschreiben von Inkassounternehmen im Umlauf

20.09.201017:24 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Gefälschte Mahnschreiben von Inkassounternehmen im Umlauf
Rechtsanwalt Thomas Hollweck (Berlin)
Rechtsanwalt Thomas Hollweck (Berlin)

(openPR) Berlin, den 20.09.2010. In der letzten Zeit kam es gehäuft vor, dass Verbraucher gefälschte Mahnschreiben von verschiedenen Inkassofirmen erhielten. Die betroffenen Personen bekamen Mahnungen über Einkäufe im Versandhandel oder Online-Bestellungen, die sie niemals getätigt hatte. Auch eine Rechnung über diesen angeblichen Einkauf erhielten sie nicht. Lediglich das Mahnschreiben eines Inkassobüros kam per Post zu ihnen nach Hause, verbunden mit einer Gebührenforderung des Inkassounternehmens. Es ist zu vermuten, dass diese Mahnschreiben gefälscht sind.



Da die angeschriebenen Personen niemals einen entsprechenden Einkauf tätigten, dementsprechend auch nicht in Zahlungsverzug kommen konnten, liegt der Verdacht einer Fälschung und damit der eines versuchten Betruges sehr nahe. Zudem zeigen die Schreiben erhebliche Unterschiede zu den ansonsten verschickten Mahnungen. Die Farben auf den Briefbögen weichen vom Original ab, ebenso die Farben des beigelegten Zahlungsvordruckes. Es ist anzunehmen, dass die Betrüger einfach einen Farblaserkopierer bzw. einen Farblaserdrucker verwendeten, um die gefälschten Mahnschreiben zu erstellen.

Der angemahnte Verbraucher kann diese Unterschiede jedoch nicht erkennen, da er in der Regel kein anderes Exemplar einer Inkassomahnung vorliegen hat und ihm dadurch die Vergleichsmöglichkeiten fehlen. Genau diesen Umstand machen sich die Betrüger zunutze.

Was ist zu tun? Auf keinen Fall sollte bezahlt werden, auch wenn die angeblichen Inkassofirmen Druck aufbauen, indem sie mit Mahnbescheid, einem Gerichtsverfahren, Schufa-Eintrag oder Lohnpfändung und Kontopfändung drohen. Es ist empfehlenswert, schriftlich per Einschreiben mit Rückschein die ungerechtfertigte Mahnung zu bestreiten und um Vorlage einer Originalvollmacht des Auftraggebers zu bitten, als auch den angeblich abgeschlossenen Vertrag mit einer deutlich lesbaren Unterschrift des Angemahnten in Kopie sich zuschicken zu lassen.

Denn es gilt hier, wie auch in allen anderen Fällen der unberechtigten Forderung, dass derjenige, der das Geld möchte, den zugrundeliegenden Vertrag beweisen muss. Ohne die Vorlage eines Vertrages in Kopie sollten Sie niemals eine Zahlung leisten.

In den Fällen des telefonischen Vertragsschlusses verlangen Sie eine Tonaufzeichnung des angeblichen Telefonats auf Audio-CD oder als mp3-File, welches an Ihre E-Mail-Adresse zugeschickt werden soll.

Bei einem online geschlossenen Vertrag bitten Sie um eine ausführliche und nachvollziehbare Erklärung, wie der angebliche Vertragsschluss zustandegekommen sein soll. Lassen Sie sich hierbei die genauen Internetadressen benennen und die Modalitäten, wie und wann der Vertrag zustande gekommen ist.

Erst wenn Sie davon überzeugt sind, dass der Vertrag wirklich geschlossen wurde, und die Hauptforderung damit berechtigt ist, sollten Sie die Mahnung begleichen.

In allen anderen Fällen, in denen unklar bleibt ob die Forderung berechtigt ist oder nicht, sollten Sie die Mahnungen von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen. Der Anwalt kennt die Schreiben, die die Inkassounternehmen für gewöhnlich verschicken, und kann genau überprüfen, ob Ihre Mahnung eine Fälschung ist oder nicht. Zudem kann er weitere Schritte einleiten, damit Sie die unberechtigten Forderungen nicht bezahlen müssen.

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