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Scheidungsparties

04.08.201017:25 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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Rechtsanwältin Elke Süsselbeck
Rechtsanwältin Elke Süsselbeck

(openPR) Ist eine Scheidung tatsächlich ein Grund zum Feiern? Zwar sprechen die Zahlen nicht mehr für sich, die Zahl der Ehescheidungen in Deutschland ist auch im vergangenen Jahr wieder gesunken, so teilte das zumindest das Statistische Bundesamt in Wiesbaden mit, allerdings nimmt der Trend, eine Scheidung nicht mehr als Ende, sondern als Neubeginn zu sehen, zu. Die Anzahl der Mandantinnen, die im Anschluss an ihren Scheidungstermin zu Scheidungsparties einladen, wächst. So sind im Einzelhandel bereits vorgedruckte Einladungskarten, ähnlich Hochzeitseinladungskarten, erhältlich.



Aber oftmals können Trennung und Scheidung für die Beteiligten neben erheblichen psychischen Belastungen auch erhebliche wirtschaftliche Einbußen bedeuten. Da heute immer mehr kurze Ehen geschieden werden, kommt es immer häufiger zur Gründung einer „Zweitfamilie“ mit Kindern. Das Einkommen des Unterhaltspflichtigen reicht häufig nicht für alle Unterhaltsberechtigten aus, für die zweite Familie bleibt deshalb meist nur wenig Einkommen übrig. Der Gesetzgeber versucht nunmehr die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse und den gesellschaftlichen Wertewandel in Gesetzesreformen anzupassen. Gegenwärtig unterliegen die Familiensachen großen Veränderungen.

Nachdem bereits das Unterhaltsänderungsgesetz zum 01.01.2008 in Kraft getreten ist, folgte am 01.09.2009 das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen. Als Kernpunkt der Reform wird in den Medien nunmehr häufig der § 1569 BGB zitiert. Dieser sagt, dass es nach der Scheidung jedem Ehegatten obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen Geschiedene sollen künftig verstärkt darauf verwiesen werden, sich um ihren Lebensunterhalt selbst zu kümmern, auch wenn dies mit einer Rückstufung des bisherigen Lebensstandards verbunden ist. Dies führt auch zu massiven Änderungen beim Betreuungsunterhalt. Der Anspruch eines Elternteils auf Unterhalt für die Betreuung eines Kindes wird künftig auf zunächst drei Jahre begrenzt.

Dies ist vor der Unterhaltsrechtsreform anders gewesen. Bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2007 wurde in Deutschland der Anspruch eines Elternteils wegen der Betreuung eines Kindes zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschiedlich bestimmt. Nach der damaligen Rechtsprechung war es so, dass es für einen geschiedenen Elternteil nicht zumutbar war, eine eigene Beschäftigung aufzunehmen, solange das zu betreuende Kind noch nicht acht Jahre alt war. Für nichteheliche Mütter und Väter wurde dies für die Betreuung auf drei Jahre begrenzt. Diese Ungleichbehandlung wurde dahingehend aufgehoben, dass nunmehr sowohl für eheliche als auch für nichteheliche Kinder der Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils auf drei Jahre begrenzt ist.
Danach soll die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit eine Obliegenheit aller Unterhaltsberechtigten sein. Dabei sollen alle zumutbaren Tätigkeiten aufgenommen werden. Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts, über die drei Jahre hinaus, wird lediglich nach Billigkeitsgesichtspunkten möglich sein. Damit sind nun mehr die Rechtsstreitigkeiten erheblich aufwendiger zu führen, da die Betreuungsmöglichkeiten in dem jeweiligen sozialen Umfeld und die Berufsmöglichkeiten des einzelnen in jedem Fall individuell aufzuklären sind.
Da das Gesetz unkonkret von „Billigkeitsgründen“ ausgeht, obliegt es nunmehr der Anwalt- und Richterschaft, diesen Tatbestand mit Leben zu füllen. Bislang gibt es erste Ergebnisse, die die Begrenzung auf das dritte Lebensjahr des zu betreuenden Kindes tatsächlich auflockern.

So urteilte kürzlich das Berliner Kammergericht in seinem Urteil vom 08.01.2009, dass die Mutter eines zu betreuenden achtjährigen Kindes auch nach neuem Unterhaltsrecht nicht verpflichtet ist, das Kind ganztätig in eine Fremdbetreuung zu geben, um selbst einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Begründet wurde dies mit der Notwendigkeit der persönlichen Zuwendung und Förderung des Kindes, insbesondere aber auch mit der häuslichen Nacharbeit des Schulstoffes, obwohl vor Ort ein guter Kinderhort zur Verfügung stand. In einem anderen Fall urteilte das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 25.11.2008, dass aus kindbezogenen Gründen eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs auch noch bei einem 17jährigen Sohn besteht.

Hintergrund dieser Entscheidung war, dass der Sohn nach der Trennung der Parteien in erheblichem Umfang auffällig geworden war, eine Vielzahl von Fehlstunden in der Schule aufwies und auch bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Hier war der betreuenden Mutter eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, da es kontraproduktiv gewesen wäre, wenn der 17jährige mit seinem Problemen nach Schulschluss zunächst allein gelassen worden wäre, was bei einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit der Mutter notwendigerweise der Fall gewesen wäre. Darüber hinaus wurde darauf verwiesen, dass die schulische Neuorientierung des Sohnes Gespräche notwendig mache, die notwendigerweise nur tagsüber, in der Regel vormittags und nicht abends nach Feierabend oder am Wochenende geführt werden könnten. Es ist, nicht nur für Juristen, spannend, abzuwarten, wie die Reformbestrebungen des Gesetzgebers bei den Familiengerichten umgesetzt werden. Festzuhalten bleibt, dass es sicherlich positiv ist, eine Scheidung als Neuanfang zu feiern. Allerdings darf dabei nicht übersehen werden, dass auf dem Weg dahin die eine oder andere juristische Hürde zu überspringen ist.

Von Rechtsanwältin Elke Süsselbeck

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