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Wettbewerbsverbote nach dem Ende des Jobs sind oft zu weit gefasst

04.05.201014:12 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) (Bonn, den 04.05.2010) Arbeitgeber müssen die Wettbewerbsvereinbarungen in ihren Arbeitsverträgen überprüfen. Viele dieser Formulierungen sind zu weit gefasst. Das folgt aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt. Dieses hat festgelegt, dass ein Anspruch auf Karenzentschädigung bereits dann besteht, wenn der Arbeitnehmer den verbindlichen Teil des Wettbewerbsverbotes einhält (Urteil vom 21.04.2010, Az. 10 AZR 288/09).



„Natürlich möchte kein Arbeitgeber, dass ein Mitarbeiter mit seinem Firmenwissen zur Konkurrenz wechselt,“ stellt Manfred Becker, Fachanwalt für Arbeitsrecht von der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle in Bonn klar, „allerdings schießen nachvertragliche Arbeitsverbote in der Praxis oft über den Schutz berechtigter Interessen des Arbeitgebers hinaus.“ Verbietet der Arbeitgeber den Wechsel zur Konkurrenz und behindert damit das Fortkommen seines Arbeitnehmers, ist eine gesetzlich vorgeschriebene Entschädigung fällig. Diese nachvertragliche Karenzentschädigung muss mindestens die Hälfte des zuletzt gezahlten Lohnes betragen. „Und das schuldet der Ex-Arbeitgeber für die gesamte Dauer des Wettbewerbsverbotes, also bis zu maximal zwei Jahren, sofern der Arbeitnehmer durch das Verbot Nachteile erleidet“, betont Becker.

Bislang hat die Rechtsprechung solche Wettbewerbsvereinbarungen aufgeteilt in einen überschießenden unverbindlichen Teil und einen vom berechtigten Geschäftsinteresse getragenen verbindlichen Teil. Sie hat dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht eingeräumt, ob er sich auch an den unverbindlichen Teil hält oder dies ablehnt. Den verbindlichen Teil musste er einhalten. Allerdings hat die herrschende Meinung – so auch die Vorinstanzen – nur dann einen Anspruch auf Karenzentschädigung zugebilligt, wenn auch der unverbindliche Teil eingehalten wurde.

Dem ist das BAG jetzt entgegengetreten. Den Erfurter Richtern zufolge steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf die Karenzentschädigung auch dann zu, wenn er gegen den über § 74 a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) unverbindlichen Teil verstößt. Arbeitsrechtler Becker erläutert: „Diese Entscheidung entspricht dem Gesetzeswortlaut und vermeidet Wertungswidersprüche. Es war schlicht nicht einleuchtend, dass der Arbeitnehmer auch den unverbindlichen Teil einhalten musste, um die Karenzentschädigung beanspruchen zu können. Im Übrigen ist eine Wettbewerbsvereinbarung nach § 74 Abs. 2 HGB nichtig, wenn keine Karenzentschädigung vorgesehen ist.“

Arbeitgebern empfiehlt Becker, die von ihnen verwendeten Wettbewerbsklauseln zu prüfen, um vor Überraschungen – insbesondere plötzlich greifenden Zahlungsverpflichtungen – gefeit zu sein. Denn nach § 74 a Abs. 1 S. 1 HGB sind Wettbewerbsverbote soweit unverbindlich, als sie nicht dem Schutz berechtigter Geschäftsinteressen des Arbeitgebers dienen. Und das kann einen großen Teil der Klauseln ausmachen.
Infos: www.ehm-kanzlei.de

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