(openPR) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14.07.2009 (Az.: XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08) entschieden, dass eine Bank die nur die gesetzliche Mindestdeckung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz hat, dem Kunden keine Geldanlage bei sich selbst empfehlen darf, wenn der der Kunde ein besonderes Interesse an der Sicherung einer Geldanlage offenbart hat. Dieses Interesse liege bereits in der Nachfrage des Kunden nach der Einlagensicherung.
Im konkreten Fall hatten Kunden der BFI Bank AG aus Dresden geklagt, welche 2003 in Insolvenz gegangen war. Die Klägerinnen hatten Beträge von 80.000 € und 160.000 € in Festgeldern und Sparbriefen angelegt. Aufgrund der nur gesetzlichen Absicherung im Einlagensicherungsfond wurden lediglich 20.000 € pro Anleger ausgezahlt.
Nachdem im Insolvenzverfahren nicht die gesamte Restforderung bedient werden konnte, wurde Schadensersatz geltend gemacht. Das Landgericht hatte der Klage weitestgehend stattgegeben. Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hatte diese jedoch abgewiesen. Der BGH hob das Urteil des OLG auf.
Der BGH hat entschieden, dass grundsätzlich ein Schadensersatz wegen eines von der Bank verschuldeten Beratungsfehlers bestehen kann (s.o.). Damit wird die Möglichkeit der Selbstempfehlung von Banken stark eingeschränkt.







