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Doch noch Hoffnung für Anleger der Göttinger Gruppe?

05.12.200715:55 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Der 2. Senat des Bundesgerichtshofs hat neue Wege in Richtung Anlegerschutz beschritten.

Ein Anleger hat die Vorstandsmitglieder der nunmehr insolventen Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG wegen Fehlern im Emissionsprospekt erfolgreich letztinstanzlich auf Schadensersatz (Erstattung seiner geleisteten Einlage) und Freistellung von seinen Ratenverbindlichkeiten gegenüber der vorgenannten Gesellschaft in Anspruch genommen (BGH Urteil vom 03.12.2007, Az: II 21/06).

Der Anleger hatte sich 1999 als atypisch stiller Gesellschafter an der Securenta AG beteiligt. Ein Prospekt sei fehlerhaft, wenn bankrechtliche Zweifel an der angekündigten ratierlichen Auszahlung der späteren Guthaben nicht erwähnt werden. Dieser Ungewißheit lag eine Änderung des Kreditwesensgesetzes zum 01.01.1998 zugrunde. Der Prospekt schwieg hierüber. Jedoch sei die Gefahr groß, so die Richter, daß bei einem Bekanntwerden einer eventuell nicht möglichen ratenweisen Auszahlung viele Anleger kündigen könnten und der Bestand der Gesellschaft selbst in Gefahr sei. Dies gelte auch dann, wenn der Anleger selbst keine solche Auszahlung des Guthabens in Raten gewählt habe.

Die Vorinstanz hatte dem Anleger nicht Recht gegeben, da der Prospekt –wie so oft- erst nach Vertragsschluß übergeben wurde, mithin für die Anlageentscheidung keine Rolle gespielt haben könne. Nicht so der Bundesgerichtshof: Der Prospekt sei hier entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft bestimmungsgemäß die Grundlage für die Unterrichtung der Anleger durch die Vermittler geworden. Wenn dies der Fall ist, wirken sich Prospektfehler aber ebenso aus, als wäre der Prospekt dem Anlageinteressenten persönlich ausgehändigt worden. Dies kann als großer Schritt in Richtung Anlegerschutz gewertet werden, da dies letztlich heißt, daß der Anleger den Propekt nicht erhalten und gelesen haben muß um sich erfolgreich auf Prospekthaftungsansprüche berufen zu können. Dies wurde bisher zum Teil anders gesehen. Wermutstropfen ist jedoch, daß Ansprüche aus Prospekthaftung zum Teil einer kurzen Verjährung unterliegen. RA Sascha Wolf

Rechtsanwälte Weigert & Wolf
RA Sascha Wolf
Zwickauer Straße 460
09117 Chemnitz

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