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Wann endet ein Schornsteinfeger-Jahr?

15.06.200908:44 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Wann endet ein Schornsteinfeger-Jahr?

(openPR) Wer jetzt dem allgemeinen Kalender folgend an den 31.12. denkt, könnte rechtlich völlig daneben liegen. In Wiesbaden kommt es jetzt jedenfalls zu einer interessanten Verhandlung vor dem Amtsgericht, weil der vom Bezirksschornsteinfegermeister angekündigte Kontrolltermin am 23.09.08 vom Betroffenen abgesagt wurde.



Wehe wenn der Bürger anfängt, längst überholte Gesetze zu hinterfragen und nicht mehr bereit ist, jeden Unsinn mitzumachen. Die Verwaltung wird in ihrer Ruhe gestört, die Schornsteinfeger bangen um ihre Privilegien und sicheren Einnahmequellen. Das von der Wiesbadener Verwaltung noch vor Ablauf der gesetzlichen Frist in diesem Fall festgesetzte Bußgeld in Höhe von 150 Euro zzgl. Verwaltungskosten entspricht schon einer erheblichen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr. Lediglich Punkte im Schornsteinfeger-Zentralregister oder ein 1-monatiges Heizverbot wird es wohl nicht geben.

Die Fristen und der Umfang zu duldender Kontrollen und Arbeiten des Schornsteinfegers sind in Landeskehrordnungen festgelegt. In Hessen hat man wenigstens erkannt, dass Erdgas beim Verbrennen keinen Ruß ablagert, der durch regelmäßiges Kehren entfernt werden müßte, um einer Brandgefahr vorzubeugen. Wer jedoch glaubt, damit wäre der Einsatz des Schornsteinfegers überflüssig, der irrt. So leicht verzichtet dieser Berufsstand doch nicht auf seine regelmäßigen Einnahmen. Wenn es schon nichts zu kehren gibt, so muß doch wenigstens jährlich eine Kontrolle - natürlich nur zum Schutz der Allgemeinheit - drin sein. Immerhin könnten (Originaltext einer Klageerwiderung der Verwaltung) Elektrokabel zu nah am Schornstein verlegt sein oder der Bürger könnte alte Zeitungen auf dem Gasofen ablegen, was natürlich eine Brandgefahr darstellt. Auch die Gefahr, dass Vogelnester den Schornstein verstopfen könnten, wird gern angeführt.
Aber selbst Rauchschwalben suchen sich lieber einen anderen Ort. Doch nach dem Sinn fragt man besser nicht, denn nur ein stiller, unkritischer Bürger ist auch ein guter Bürger.

Richtig ärgerlich wird es jedoch, wenn man versucht, die in der Verordnung angegebene Frist auch tatsächlich auszunutzen. Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob die zugrundeliegenden Gesetze überhaupt verfassungskonform erlassen wurden (Der Bund ist eigentlich für die allgemeine Gefahrenabwehr und den Brandschutz überhaupt nicht zuständig. Siehe Art. 70 ff GG). Es mag auch ungeprüft bleiben, ob die Fristen und Duldungspflichten gegenüber dem Schornsteinfeger angemessen und verhältnismäßig sind. Und es soll ebenfalls unberücksichtigt bleiben, dass die hessische Kehrordnung für gasbetriebene Anlagen je nach Ausgestaltung Ein- oder Zweijahres-Fristen vorsieht.

Immerhin, die kürzeste Prüfzyklus für Erdgasgeräte ist EIN MAL JÄHRLICH. Doch wann ist ein Jahr um? Für die Wiesbadener Verwaltung scheint das Jahr bereits am 23.09.2008 zu enden. Immerhin sah sich die Bußgeldstelle veranlaßt, die Absage eines Schornsteinfegertermins für diesen Tag mit einem Bußgeld von 150 Euro zzgl. Kosten zu ahnden, obwohl die letzte Kontrolle erst am 20.12.2007 erfolgte.

Trotz mehrfacher Anfrage wurde bis heute, auch im Bußgeldbescheid, nicht ausgeführt, auf welcher Rechtsgrundlage dieses Bußgeld überhaupt erlassen wurde. Denn je nachdem, wie man die "Jahresfrist" verstehen will, wäre diese erst am 20.12. bzw. am 31.12.2008 verstrichen. Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch nicht dazu führte, dass die Verwaltung einmal genauer in Gesetz und Verordnung nachschaute und das Verfahren einstellte, kommt es jetzt am 24. Juni 2009 zu einer Hauptverhandlung vor dem Wiesbadener Amtsgericht. Es wird spannend sein, welchen Kalender der zuständige Richter verwendet. Vielleicht endet das Schornsteinfegerjahr ja zukünftig bereits am 24.09. ???

Folgt das Gericht in diesem Verfahren jedoch den Vorgaben, die der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in einem ähnlichen Fall aufgestellt hat (AZ: VGH B 7/04), könnte es tatsächlich soweit kommen, dass Sinn und Unsinn der Schornsteinfegerarbeiten einmal auf den Prüfstand gestellt werden.

Für jeden, der aus dem Umfeld von Wiesbaden kommt und etwas Zeit hat, könnte es am Mi, dem 24. Juni 2009 um 14:10 Uhr im Amtsgericht Wiesbaden, Raum A227 interessant werden, als Zuschauer dem Verfahren beizuwohnen. Immerhin wird es spannend sein, ob Recht und Gesetz, aber auch gesunder Menschenverstand noch relevant sind. Die Politik feiert in diesem Jahr das 60. Jubiläum des Grundgesetzes. Was dieses in der Praxis jedoch wert ist, wird auch daran deutlich, wie Verwaltung und Justiz bereit sind, den wirtschaftlichen Interessen der Schornsteinfeger Grenzen aufzuzeigen.

Jedes Kraftfahrzeug muß nur alle zwei Jahre zum TÜV. Die Schornsteinfeger aber möchten jährlich kassieren. Welcher Richter bringt endlich einmal den Mut auf, das Schornsteinfegerrecht, dass immerhin auf das Jahr 1937 zurückreicht, sachlich neutral und unvoreingenommen zu überprüfen? Welcher Richter zeigt der Verwaltung einmal auf, bis wohin ein Handeln sinnvoll und angemessen und ab wann die Kompetenzen zum Stillhalten des Bürgers mißbraucht werden? Wann landen Uralt-Monopole, wie das Schornsteinfegergesetz endlich auf dem Müllhaufen der Bürokratie? Wann fängt die Politik endlich an, nicht nur inhaltsleere Wahlreden zu halten, sondern auch im wahren Leben mit dem propagierten Bürokratieabbau Ernst zu machen?

Hausbesitzer und auch Mieter, die sich näher mit dem Thema befassen wollen, finden im Internet unter www.monopole.de einen guten Einstieg mit Links zu vielen einschägigen Seiten. Wer sich näher mit den juristischen Aspekten des o.a. Verfahrens befassen will, kann unter der EMail-Adresse E-Mail eine ZIP-Datei mit den relevanten Schriftsätzen im angeführten Verfahren als PDF anfordern.

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